Entscheidungsstichwort (Thema)
Sicherungsübereignung von gesamtem Inventar gemäß Inventarverzeichnis. Bestandteil des Vertrags. Identifizierung der sicherungsübereigneten Gegenstände. All-Formel. Teilleistungsklage. Fehlende Abgrenzung. Nähere Spezifizierung des Anspruchs. Genaue Angabe der verwerteten Gegenstände zumutbar. Keine bloß unselbstständigen Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs. Absonderungsrecht
Leitsatz (amtlich)
Bei der Übereignung einer Sachgesamtheit durch Besitzkonstitut ist die Bezugnahme auf ein Inventarverzeichnis zur Konkretisierung der betroffenen Gegenstände grundsätzlich ausreichend. Das Inventarverzeichnis braucht mit der sonstigen Vertragsurkunde nicht körperlich verbunden zu werden; es genügt, wenn die Parteien darauf Bezug nehmen.
Begehrt der Sicherungsnehmer im Wege der Teilklage von dem Insolvenzverwalter Auskehr des bei der Versteigerung des Sicherungsguts erzielten Verwertungserlöses, hat er zur Substantiierung der Klageforderung die im Einzelnen veräußerten Gegenstände und den darauf jeweils entfallenden Verwertungserlös zu bezeichnen.
Normenkette
BGB §§ 929-930; ZPO § 253
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Oldenburg vom 22.3.2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Osnabrück vom 17.8.2005 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1.5.2001 über das Vermögen der E. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Die Klägerin, eine Schwester des Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters der Schuldnerin, bestellte am 7.12.2000 an einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück zugunsten der V. bank AG in H. (fortan: Bank) eine Grundschuld i.H.v. 1.000.000 DM (511.291,88 EUR). Mit Hilfe dieser Grundschuld wurden mehrere von der Bank der Schuldnerin gewährte Darlehen gesichert. Am gleichen Tag traf die Klägerin zur Sicherung ihrer eigenen Rückgriffsansprüche mit der Schuldnerin u.a. folgende Vereinbarung:
"Zur Sicherung ... übereignet der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer den gesamten Fahrzeug-, Maschinen- und Gerätebestand sowie sonstiges Inventar gemäß Inventarverzeichnis des Sicherungsgebers".
[2] Im März 2001 zahlte die Klägerin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück 1.000.000 DM an die Bank. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens versteigerte der Beklagte im Juni 2001 das gesamte bewegliche Vermögen der Schuldnerin.
[3] Die Klägerin verlangt von dem Beklagten unter Berufung auf ein ihr zustehendes Absonderungsrecht Auskehrung des Versteigerungserlöses in Höhe eines Teilbetrages von 100.000 EUR nebst Zinsen. LG und OLG haben der Klage - abgesehen von einer Zinsforderung - stattgegeben. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
[4] Die Revision des Beklagten hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
[5] Das OLG hat ausgeführt, zur Identifizierung der sicherungsübereigneten Gegenstände genüge bei Sachgesamtheiten die Verwendung der sog. "All-Formel", wenn sämtliche Gegenstände des Sicherungsgebers übereignet werden sollten. Da es sich vorliegend nicht um eine Teilmenge aus einer Sachgesamtheit handele, sei eine weitere Konkretisierung entbehrlich. Auch bedürfe es keines Rückgriffs auf außerhalb der Urkunde liegende Unterlagen, weil alle Sachen zur Sicherung übereignet worden seien. Es könne in Übereinstimmung mit der Auslegung des LG nicht davon ausgegangen werden, dass der Fahrzeug-, Maschinen- und Gerätebestand sowie sonstiges Inventar nur gemäß einem Inventarverzeichnis der Schuldnerin habe übereignet werden sollen. Im Übrigen liege eine ergänzende Bezugnahme der Parteien auf das Inventarverzeichnis vor, welches entsprechend den Feststellungen des LG in der Finanzbuchhaltung der Schuldnerin geführt worden sei.
II.
[6] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die von der Klägerin erhobene Teilklage ist unzulässig, weil sie der notwendigen Substantiierung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entbehrt.
[7] 1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, bedarf es einer näheren Spezifizierung, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ergeben sich unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft sowie der Verjährung. Fehlt es an der gebotenen Abgrenzung, ist die Klage unzulässig (BGHZ 124, 164, 166; BGH, Urt. v. 22.5.1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347; v. 8.12.1989 - V ZR 174/88, NJW 1990, 2068, 2069; v. 9.10.2006 - II ZR 193/05, ZIP 2007, 79, 80).
[8] Die danach notwendige Konkretisierung hat die Klägerin versäumt, weil sie einen Teilbetrag von 100.000 EUR einer sich aus einer Vielzahl von Einzelforderungen zusammensetzenden Gesamtforderung von 511.291,88 EUR einklagt, aber offen lässt, welche der Einzelforderungen den Gegenstand der Teilklage bilden. Sie hat lediglich dargelegt, der bei Versteigerung des beweglichen Anlagevermögens der Schuldnerin erzielte Erlös übersteige die Gesamtforderung der Klägerin zzgl. Nebenkosten. Daraus geht nicht hervor, in Bezug auf welche Gegenstände welcher Erlös ausgekehrt werden soll.
[9] 2. Die Aufteilung der Klagesumme auf einzelne Positionen wäre dann nicht erforderlich, wenn es sich hierbei nur um unselbständige Rechnungsposten handelte (BGH, Urt. v. 13.3.2003 - VII ZR 418/01, NJW-RR 2003, 1075, 1076; Urt. v. 24.1.2008 - VII ZR 43/07, NJW 2008, 1741, 1742 Rz. 5).
[10] Die überwiegende Auffassung im Schrifttum sieht den Verwertungserlös als Surrogat des Absonderungsgutes an, an dem sich das Absonderungsrecht, solange der Erlös unterscheidbar vorhanden ist, fortsetzt (Landfermann in HK/InsO, 4. Aufl., § 170 Rz. 8; Lwowski in MünchKomm/InsO/Tetzlaff, 2. Aufl., § 170 Rz. 38; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 170 Rz. 9; vgl. aber auch Ganter in MünchKomm/InsO, a.a.O., vor §§ 49-52 Rz. 67a). Wird Sicherungsgut als Teil einer Sachgesamtheit für einen Gesamtpreis veräußert, bestimmt sich der darauf entfallende Verwertungserlös nach dem Anteil, den der Sicherungsgegenstand an der Sachgesamtheit ausmacht (Landfermann in HK/InsO, a.a.O., § 170 Rz. 10; Kübler/Prütting/Kemper, InsO § 170 Rz. 3; Uhlenbruck, a.a.O., § 170 Rz. 9). Soweit § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO davon abweichend als Spezialfall des Ersatzabsonderungsrechts interpretiert wird (Ganter/Bitter ZIP 2005, 93, 98), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung, weil die Rechtsstellung des Absonderungsberechtigten einer dinglichen Surrogation gleichkommt (vgl. Ganter/Bitter, a.a.O., S. 99 li. Sp. unten). Beziehen sich die Erlösanteile folglich auf bestimmte Gegenstände, bilden die damit korrespondierenden Zahlungsansprüche keine bloß unselbständigen Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs.
[11] Die genaue Angabe der verwerteten Gegenstände und des darauf entfallenden Erlöses ist der Klägerin zumutbar; denn der Insolvenzverwalter hat über das Ergebnis seiner Verwertung Rechnung zu legen. Dazu gehören insb. Angaben, welche Sicherungsgegenstände im Einzelnen veräußert worden sind und zu welchem Preis (Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl., § 90 Rz. 610 f.). Zur Spezifizierung des Anspruchs müssen daher der Klageforderung der Erlös einzelner, vom Sicherungsübereignungsvertrag erfasster versteigerter Gegenstände gegenübergestellt werden.
[12] 3. Vor einer solchen Klarstellung hätte das Berufungsgericht ein Sachurteil nicht erlassen dürfen. Derartige Mängel sind in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu berücksichtigen, da sie sich auf die unverrückbaren Grundlagen des Verfahrens überhaupt beziehen und das Verfahren als Ganzes unzulässig machen. Der Mangel der notwendigen Bestimmtheit des Klagebegehrens ist deshalb auch ohne entsprechende Rüge in der Revisionsinstanz zu beachten (BGHZ 11, 192, 194; BGH, Urt. v. 8.12.1989, a.a.O.).
III.
[13] Das Berufungsurteil ist daher im angefochtenen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
[14] Die wiedereröffnete mündliche Verhandlung gibt der Klägerin Gelegenheit, die Klageforderung in der gebotenen Weise zu konkretisieren. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht dann in die Prüfung einzutreten, ob der auf § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO gestützte Zahlungsanspruch der Klägerin begründet ist. An Hand der bisherigen Feststellungen der Vorinstanzen lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob die zwischen der Klägerin und der Schuldnerin vereinbarte Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB) wirksam ist, ob insb. die zu übereignenden Gegenstände hinreichend konkretisiert sind und der Klägerin deswegen ein Absonderungsrecht zusteht. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
[15] 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Parteien hätten den Fahrzeug-, Maschinen- und Gerätebestand sowie sonstiges Inventar nicht nur nach Maßgabe des Inventarverzeichnisses des Sicherungsgebers, sondern schlechthin übereignen wollen. Diese Auslegung löst sich von dem Wortlaut der Parteivereinbarung (vgl. BGHZ 124, 39, 44 f.; BGH, Urt. v. 18.5.1998 - II ZR 19/97, NJW 1998, 2966) und findet in den Feststellungen des LG, auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat, keine Stütze. Der Erstrichter hat den Sicherungsübereignungsvertrag dahin verstanden, dass die Klägerin sämtliche Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und sämtliches Inventar der Schuldnerin entsprechend dem Inhalt eines bei der Schuldnerin geführten Inventarverzeichnisses erwerben sollte. Das steht im Einklang mit dem Vortrag der Klägerin und des Beklagten in den Tatsacheninstanzen. Daraus ergibt sich, dass über das Inventarverzeichnis hinaus keine weiteren Gegenstände übereignet werden sollten.
[16] 2. Die Bezugnahme auf das im Vertrag genannte Inventarverzeichnis ist grundsätzlich geeignet, die von der Sicherungsübereignung betroffenen Gegenstände zu konkretisieren. Allerdings fehlt es an hinreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt dieses Verzeichnisses.
[17] a) Die Einigung über eine Sicherungsübereignung genügt bei einer Bezugnahme auf ein Verzeichnis dem Bestimmtheitsgebot, wenn das Verzeichnis bei Abschluss der Vereinbarung tatsächlich vorgelegen hat und Bestandteil des Vertrages geworden ist (BGH, Urt. v. 20.12.1978 - VIII ZR 288/77, WM 1979, 300, 301; Urt. v. 11.5.1995 - IX ZR 170/94, WM 1995, 1394, 1396; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 95 Rz. 40 a.E.; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 930 Rz. 34). Die zur Sicherheit übereigneten Gegenstände müssen nicht notwendig in der über die Sicherungsübereignung aufgenommenen Vertragsurkunde selbst genügend bestimmt bezeichnet sein; denn Einigung und Übergabe können auch formlos erfolgen. Der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung über die Sicherungsübereignung kann daher durch weitere mündliche Vereinbarungen und sogar stillschweigend ergänzt werden (BGH, Urt. v. 10.10.1956 - IV ZR 71/56, WM 1956, 1467, 1468 f.; v. 8.2.1961 - VIII ZR 20/60, WM 1961, 431, 433; Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung 8. Aufl. Rz. 554 (S. 473). Entscheidend ist, dass sich die Vertragspartner bewusst und erkennbar - ggf. auch außerhalb des schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrages - über Merkmale einigen, aufgrund deren die übereigneten Sachen eindeutig festzustellen sind (BGH, Urt. v. 21.11.1983 - VIII ZR 191/82, WM 1983, 1409, 1410 unter II 1c cc).
[18] Ein im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung existierendes Verzeichnis, auf das in dem Vertrag Bezug genommen wird, ist keine außervertragliche Erkenntnisquelle. Die Liste braucht mit der sonstigen Vertragsurkunde nicht körperlich verbunden zu werden, wenn sich die Parteien nur über die Sicherungsübereignung der dort aufgeführten Sachen einig sind (Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 95 Rz. 40). Da selbst mündliche und stillschweigende Ergänzungen die Bestimmtheit gewährleisten können, muss dies erst recht für mit der Urkunde nicht körperlich verbundene Listen gelten, auf die der Sicherungsübereignungsvertrag verweist, und über deren Einbeziehung zwischen den Parteien Einigkeit besteht. Folgerichtig hat es der BGH für die Bestimmtheit ausreichen lassen, wenn der Sicherungsübereignungsvertrag auf Hefte über die Inventur verweist, welche zum Bestandteil des Vertrages erklärt worden waren (BGH, Urt. v. 20.12.1978, a.a.O., unter II 1).
[19] b) Die Inventarliste muss ihrerseits die Gegenstände hinreichend bestimmt bezeichnen. Die Verweisung auf eine dem Vertrag als Anlage beigefügte Inventur, welche das Sicherungsgut lediglich nach Gewicht und Gattung ("Bleche", "Formstahl", "Rohre") beschreibt und daneben nur die Angabe des Lagerhalters sowie einer Order-Nummer enthält, die ohne den Rückgriff auf Geschäftsbücher keinen Aussagegehalt besitzt, genügt nicht zur Spezifizierung (BGH, Urt. v. 18.4.1991 - IX ZR 149/90, NJW 1991, 2144, 2146 unter III. 1. a bb; Gehrlein MDR 2001, 911, 912).
[20] c) Gemäß den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen ist für die Vereinbarung vom 7.12.2000 kein spezielles Inventarverzeichnis angefertigt und der Vertragsurkunde beigefügt worden. Danach haben die Parteien bei Vertragsschluss mit der Bezeichnung "Inventarverzeichnis des Sicherungsgebers" übereinstimmend in der Finanzbuchhaltung der Schuldnerin durch Anlegen besonderer Hefte geführte Listen gemeint. Durch die vertragliche Bezugnahme wird auch ein tatsächlich vorhandenes, in der Finanzbuchhaltung des Sicherungsgebers geführtes Verzeichnis Bestandteil der Einigung. Aus der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Annahme des LG, es sei "kein Problem" gewesen, daraus den "Bestand an Fahrzeugen usw." zum 7.12.2000 zu ermitteln, ergibt sich aber nicht, ob die betreffenden Listen das gesamte Sicherungsgut umfassen und den vorstehend unter b) genannten Anforderungen genügen. Das Berufungsgericht hat schließlich nicht geklärt, ob diese Listen inhaltlich mit den von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 22.2.2005 vorgelegten Bestandsverzeichnissen übereinstimmten.
Fundstellen
Haufe-Index 2025759 |
BB 2008, 1797 |
BB 2008, 2149 |
DB 2008, 1910 |