Bestimmtheitsgrundsatz beim Asset Deal

Der Bestimmtheitsgrundsatz ist bei der Übereignung einer Gesamtheit von Gegenständen, die nicht räumlich zusammengefasst sind, nur dann gewahrt, wenn sich die Parteien explizit über Merkmale einigen, aufgrund derer die übereigneten Gegenstände für einen Dritten eindeutig individualisierbar sind.

Sachverhalt

Im Rahmen einer Unterlassungsklage hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob das Eigentum an einer im Wege eines Asset Deals verkauften Sachgesamtheit wirksam an den Käufer übertragen wurde. Gegenstand des Asset Deals war das Flüssiggasgeschäft des Verkäufers, insbesondere dessen Sachanlagevermögen. Hierzu gehörten unter anderem Flüssiggastanks, die an Endkunden des Verkäufers vermietet waren und die sich in deren Besitz befanden. Im Kaufvertrag waren diese als „alle an ihre [Verkäufer] Kunden überlassenen Flüssiggastanks“ beschrieben.

Entscheidungsgründe

Der BGH entschied, dass diese Sammelbezeichnung für sich genommen den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt und hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet.

  1. Es ist grundsätzlich anerkannt, dass zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes bei Sachgesamtheiten – im Gegensatz zum Einzelwirtschaftsgut – eine Sammelbezeichnung verwendet werden kann, nach der alle Gegenstände von der Übereignung erfasst sein sollen, die ein bestimmtes Merkmal erfüllen. Dann bedarf es keiner räumlichen Abgrenzung, wie z. B. für das an einem bestimmten Ort befindliche Warenlager.
     
  2. Die Bezugnahme auf ein rechtliches Unterscheidungsmerkmal, wie z. B. das Eigentum des Übertragenden, ist nicht ausreichend, da ein Außenstehender ohne zusätzliche Erkenntnisquellen nicht bestimmen kann, ob der Übertragende Eigentümer der Sachgesamtheit ist. Entsprechendes gilt für Formeln oder Kennzeichnungen, die nur mit Hilfe außervertraglicher Erkenntnisquellen eine eindeutige Feststellung der zu übereignenden Gegenstände zulassen.
     
  3. Die Sammelbezeichnung „alle an ihre Kunden überlassenen Flüssiggastanks“ lässt für sich genommen nicht erkennen, welche einzelnen Flüssiggastanks von der Übereignung erfasst sind. Es handelt sich hierbei nicht um ein „bestimmtes Merkmal“, das die betroffenen Flüssiggastanks eindeutig beschreibt, da für einen Dritten nicht ersichtlich ist, ob die unmittelbaren Besitzer der Flüssiggastanks Kunden des Verkäufers, noch ob diese Tanks solchen Kunden vom Verkäufer überlassen worden sind. Dies ist vergleichbar mit einer (nicht ausreichenden) Regelung, die ein rechtliches Unterscheidungsmerkmal verwendet.
     
  4. Der Senat ist dann auch noch auf die frühere Entscheidung des II. Zivilsenats (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1993 – II ZR 156/92 Celle, NJW 1994, 133 (134)) eingegangen, die die Sicherungsübereignung von sämtlichen Containern einer bestimmten Größe zum Gegenstand hatte. Er hat klargestellt, dass der damalige Leitsatz, wonach eine Einigungserklärung, dass alle Gegenstände einer näher bezeichneten Gattung übereignet werden sollen, dem Bestimmtheitsgrundsatz auch dann genügt, wenn die Gegenstände nicht räumlich zusammengefasst sind, zu weit gefasst ist. Dieser könne nicht allgemein, sondern nur für die dem Urteil zugrundeliegende Sicherungsübereignung von Containern einer genau bezeichneten Größe gelten. Bei der Containergröße soll es sich um ein „bestimmtes Merkmal“ handeln, das dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt. Zutreffend weist Niemeyer in seiner Urteilsanmerkung darauf hin, dass das bloße Hinzuziehen einer Größenangabe fragwürdig ist und zweifelt zurecht daran, ob der BGH die Übereignung von Containern auch mit konkreter Größenbezeichnung nach der jüngsten Entscheidung als ausreichend bestimmt ansehen würde.

Konsequenzen für die Praxis

Schon bisher war anerkannt, dass die Parteien eines Asset Deals im eigenen Interesse dazu verpflichtet sind, die zu übereignenden Wirtschaftsgüter genau zu bezeichnen. Hierzu dienen in der Praxis in der Regel umfangreiche Anlagen zum Kaufvertrag.

Die aktuelle Entscheidung zwingt die Parteien aber darüber hinaus zu erhöhter Sorgfalt bei der Beschreibung von zu übereignenden Sachgesamtheiten, die nicht räumlich zusammengefasst sind. Die Sachgesamtheit muss anhand bestimmter Merkmale so eindeutig beschrieben werden, dass ein Dritter ohne die Hinzuziehung weiterer außervertraglicher Unterlagen oder Informationen in der Lage ist, diese zu identifizieren. Wird dies nicht beachtet, ist der Eigentumserwerb dieser Wirtschaftsgüter durch den Erwerber gefährdet.

Dies ist insbesondere bei einer Insolvenz des Verkäufers nach Abschluss des Asset Deals fatal, weil dann der Insolvenzverwalter diese Sachgesamtheit mangels rechtswirksamer Übereignung als Bestandteil der Insolvenzmasse ansehen kann.

(BGH, Urteil vom 16. Dezember 2022 - V ZR 174/21)