Leitsatz (amtlich)
Die Darlegungs- und Beweislast des Sozialversicherungsträgers, der den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB in Anspruch nimmt, erstreckt sich auf den Vorsatz des beklagten Geschäftsführers; diesen trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266a Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 25.06.2010; Aktenzeichen 85 S 41/10) |
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 08.09.2009; Aktenzeichen 6 C 118/09) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 85 des LG Berlin vom 25.6.2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
I. Der Beklagte war bis zum 30.5.2006 einer von zwei Geschäftsführern der L. GmbH, über deren Vermögen im Juli 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, verlangt von ihm Schadensersatz i.H.v. 2.116,07 EUR wegen Nichtabführung der für vier Mitarbeiter in der Zeit von November 2005 bis März 2006 geschuldeten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Im Berufungsverfahren hat sie außerdem beantragt, festzustellen, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten herrührt.
Rz. 2
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat von der Darstellung des Tatbestandes unter Hinweis auf §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen; das Berufungsurteil enthält auch keine Bezugnahme auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils.
Rz. 3
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag und ihr Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 4
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Rz. 5
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Rz. 6
Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 266a StGB lägen in subjektiver Hinsicht nicht vor, da der Beklagte der Klägerin die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht vorsätzlich vorenthalten habe. Der Beklagte habe in einer räumlich ausgelagerten Betriebsstätte gearbeitet, sei mit Verwaltungs- oder Buchhaltungsaufgaben nicht befasst gewesen und habe von der drohenden Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens nichts gewusst. Für ihn habe kein Anlass bestanden, die ordnungsgemäße Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung in Zweifel zu ziehen. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beklagte die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung durch den anderen Geschäftsführer billigend in Kauf genommen habe. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da die Frage der Beweislast für das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des § 266a StGB im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Teil unterschiedlich beurteilt werde.
Rz. 7
II. Das Berufungsurteil ist schon deshalb aufzuheben, weil es wegen unzureichender tatsächlicher Feststellungen eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht ermöglicht.
Rz. 8
Wie die Revision zu Recht rügt, enthält das Berufungsurteil weder einen Tatbestand noch unter Verstoß gegen § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Das Berufungsgericht durfte hiervon nicht nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO absehen, da es die Revision selbst zugelassen hat.
Rz. 9
Einem Berufungsurteil, das den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht genügt, fehlt die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsurteil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (BGH, Urt. v. 22.12.2003 - VIII ZR 122/03, NJW-RR 2004, 494; Urt. v. 14.1.2005 - V ZR 99/04, NJW-RR 2005, 716, 717; Urt. v. 11.1.2007 - IX ZR 181/05, NJW-RR 2007, 781 Rz. 6; Urt. v. 24.2.2011 - VII ZR 169/10, WM 2011, 1777 Rz. 5; Urt. v. 11.10.2012 - VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rz. 6; s. auch BGH, Urt. v. 1.2.1999 - II ZR 176/97, WM 1999, 871). Von der Aufhebung und Zurückverweisung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (BGH, Urt. v. 22.12.2003 - VIII ZR 122/03, NJW-RR 2004, 494; Urt. v. 11.1.2007 - IX ZR 181/05, NJW-RR 2007, 781 Rz. 6; Urt. v. 11.10.2012 - VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rz. 6; s. auch BGH, Urt. v. 1.2.1999 - II ZR 176/97, WM 1999, 871).
Rz. 10
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zwar teilt das Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Ausführungen einige tatsächliche Umstände mit, auf die es sich bei seiner Beurteilung stützt. Der für die Entscheidung maßgebende Sach- und Streitstand wird daraus aber schon deshalb nicht ausreichend deutlich, weil weitgehend nicht erkennbar ist, ob das Berufungsgericht die von ihm jeweils zugrunde gelegten Tatsachen als unstreitig (geworden) oder aus anderen Gründen nicht beweisbedürftig gewertet hat, oder ob es sie nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO für wahr erachtet hat, ohne hierbei in der nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO gebotenen Form die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
Rz. 11
Es kann nicht unterstellt werden, dass die im Berufungsurteil zur Begründung der rechtlichen Bewertung mitgeteilten tatsächlichen Umstände insgesamt unstreitig gewesen sind. So ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte in der Produktion und nicht im Bereich der Verwaltung oder Buchhaltung tätig gewesen sei. Dies hatte die Klägerin, wie die Revision rügt, unter Hinweis auf den Anstellungsvertrag des Beklagten bestritten. Weiter hat das Berufungsgericht angenommen, der Beklagte sei nicht am Hauptsitz der Schuldnerin, sondern in einer ausgelagerten Betriebsstätte in der Z. straße tätig gewesen, während die Klägerin, wie die Revision aufzeigt, unter Beweisantritt vorgetragen hatte, dass sich im streitgegenständlichen Zeitraum auch der Sitz des Unternehmens in der Z. straße befunden habe. Ferner hat das Berufungsgericht ausgeführt, nach der persönlichen Anhörung des Beklagten im Berufungsverfahren habe kein Anlass für eine "weitere Beweisaufnahme" bestanden, ohne allerdings die durch die Anhörung des Beklagten geklärten Streitpunkte konkret zu benennen. Auch wenn die persönliche Anhörung des beklagten Geschäftsführers nicht schon unmittelbar zur Feststellung vorsätzlichen Verhaltens führt, schließt dies ersichtlich nicht aus, den Beweis aufgrund äußerer Umstände als geführt anzusehen, die aber ihrerseits streitig und klärungsbedürftig sein können.
Rz. 12
Die durch die Nichtbeachtung von § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedingten und durch die weiteren Ausführungen in den Urteilsgründen nicht behobenen Unklarheiten hindern die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO, für die es auch auf die Unterscheidung zwischen tatbestandlichen Feststellungen, die ggf. mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angreifbar sind, und Feststellungen i.S.v. § 559 Abs. 2 ZPO ankommt, die der revisionsrechtlichen Verfahrensrüge unterliegen.
Rz. 13
III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Rz. 14
1. Der Sozialversicherungsträger, der den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch nimmt und sich hierbei, wie die Klägerin im Streitfall, auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, hat grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt; den in Anspruch genommenen Geschäftsführer trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urt. v. 11.12.2001 - VI ZR 350/00, ZIP 2002, 524, 525 f. m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast des klagenden Sozialversicherungsträgers erstreckt sich auch auf den Vorsatz des Beklagten (OLG Schleswig GmbHR 2002, 216, 217; Drescher, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, 6. Aufl., Rz. 615).
Rz. 15
Die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des BGH (Urt. v. 13.12.1984 - III ZR 20/83, WM 1985, 590 f.) steht dem nicht entgegen. In dieser Entscheidung wird zu der Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB allgemein ausgeführt, wenn die Verletzung eines Schutzgesetzes objektiv feststehe, müsse der das Schutzgesetz Übertretende in aller Regel Umstände darlegen und beweisen, die geeignet seien, die daraus folgende Annahme seines Verschuldens auszuräumen. Dieser an die Beweislastverteilung nach § 282 BGB a.F. (jetzt § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) angelehnte Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn der Schadensersatzanspruch - wie im Streitfall - Vorsatz voraussetzt (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.2008 - XI ZR 411/06, ZIP 2008, 1673 Rz. 23; Urt. v. 23.3.2010 - VI ZR 57/09, ZIP 2010, 1122 Rz. 38).
Rz. 16
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH handelt der wegen Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommene Geschäftsführer mit bedingtem Vorsatz, wenn er eine für möglich gehaltene Beitragsvorenthaltung billigt und nicht auf die Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger hinwirkt (BGH, Urt. v. 21.1.1997 - VI ZR 338/95, BGHZ 134, 304, 314 f.; Urt. v. 9.1.2001 - VI ZR 407/99, ZIP 2001, 422, 423; Urt. v. 2.6.2008 - II ZR 27/07, ZIP 2008, 1275 Rz. 11).
Rz. 17
Wenn die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung dem Aufgabenbereich eines anderen Geschäftsführers zugewiesen oder auf Angestellte übertragen ist, muss der Geschäftsführer im Rahmen der ihm verbliebenen Überwachungspflicht tätig werden, sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der Aufgaben durch den intern zuständigen Geschäftsführer oder den mit der Erledigung beauftragten Angestellten nicht mehr gewährleistet ist. Er muss dann durch geeignete Maßnahmen die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sicherstellen sowie die Einhaltung der Pflicht überwachen. Anlass für konkrete Überwachungsmaßnahmen bieten insb. eine finanzielle Krisensituation oder ungeordnete Verhältnisse im Geschäftsablauf innerhalb der Gesellschaft (BGH, Urt. v. 2.6.2008 - II ZR 27/07, ZIP 2008, 1275 Rz. 11 m.w.N.).
Rz. 18
Bei der Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht beanstandet, die Äußerungen des Beklagten in seiner persönlichen Anhörung vor dem AG bisher nicht ausreichend gewürdigt. Wurden Lieferantenrechnungen nicht pünktlich bezahlt und führte dies dazu, dass Materialien häufig nur gegen Vorkasse geliefert wurden, so konnte dies auf eine finanzielle Krise des Unternehmens oder ungeordnete Verhältnisse im Geschäftsablauf hindeuten. In diesem Zusammenhang ist auch die Bemerkung des Beklagten gegenüber dem Mitgeschäftsführer W., er könne so nicht arbeiten, W. solle bitte die Rechnungen der Lieferanten pünktlich bezahlen, zu würdigen. Anders als das Berufungsgericht meint, sprach es auch eher für als gegen den Ernst der wirtschaftlichen Situation, wenn dem Beklagten mitgeteilt wurde, zur Abwendung einer Insolvenz wollten sich andere Unternehmen als Investoren beteiligen. Schließlich belegt die auf die Anhörung des Beklagten vor dem AG gestützte Annahme des Berufungsgerichts, es seien ausreichende finanzielle Mittel vorhanden gewesen, um gegenüber Lieferanten in Vorlage zu treten, in Anbetracht der zuvor aufgetretenen Zahlungsschwierigkeiten noch nicht, dass das Unternehmen in der Lage gewesen ist, seinen finanziellen Verpflichtungen wieder vollständig nachzukommen.
Fundstellen
Haufe-Index 3594472 |
BB 2013, 385 |
DB 2013, 343 |
DB 2013, 6 |
DStR 2013, 14 |