(1) 1Diese Richtlinie ist die fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG. 2Sie legt Mindestvorschriften in bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten im Sinne von Artikel 2 fest.

 

(2) Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in vollem Umfang auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich Anwendung.

 

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für

 

a)

Fahrer- bzw. Bedienerplätze von Fahrzeugen und Maschinen;

 

b)

Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels;

 

c)

Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind;

 

d)

sogenannte “tragbare” Datenverarbeitungsanlagen, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden;

 

e)

Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Geräts erforderlich ist;

 

f)

Schreibmaschinen klassischer Bauart, sogenannte “Display-Schreibmaschinen”.

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