(1) Dieses Gesetz regelt die Freistellung von Beschäftigten in Mecklenburg-Vorpommern zum Zwecke der Weiterbildung durch die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen nach § 9.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen.

 

(3) Andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, tarifliche Regelungen, betriebliche Vereinbarungen sowie sonstige vertragliche Vereinbarungen über Freistellungen zum Zwecke der Weiterbildung bleiben unberührt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge