Betriebsrat darf bei Raucherpausen nicht mitbestimmen
Wenn der Arbeitgeber im Betrieb ein Rauchverbot einführen will, muss er das mit dem Betriebsrat abstimmen. Dass auf dem Betriebsgelände außerhalb von Raucherinseln ein Rauchverbot gilt, war im vorliegenden Fall zwischen den Parteien unstreitig. Gegen eine neue Anordnung des Arbeitgebers, nach der Rauchen nur in bestimmten "Raucherinseln" und ausschließlich in der "tariflich vorgeschriebenen Pause" gestattet sei, ging der Betriebsrat gerichtlich vor und scheiterte: Wo geraucht werde, dürfe er mitbestimmen, nicht aber wann, entschied das LAG Mecklenburg-Vorpommern.
Der Fall: Rauchverbot auf dem Betriebsgelände
Der Arbeitgeber erbringt Logistikleistungen in einem Seehafen. Dort werden insbesondere große Mengen von Holz und Holzprodukten umgeschlagen. Seit 2011 gilt auf dem gesamten Betriebsgelände des Seehafens ein generelles Rauchverbot. Das Rauchen ist danach nur in fünf ausgewiesenen Raucherinseln erlaubt. Dies hatte der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung ausgehandelt. Auch wenn es in der Praxis wohl anders gehandhabt wurde, war dieser Punkt zwischen den Parteien unstreitig.
Arbeitgeber erlässt Verhaltensanordnung zum Rauchen
2020 kam es in umliegenden holzverarbeitenden Unternehmen zu mehreren Bränden. Der Arbeitgeber gab daraufhin eine Verhaltensordnung für das Hafengelände heraus. Darin wies er auf das generelle Rauchverbot hin. Rauchen sei nur innerhalb den Raucherinseln und ausschließlich in den tariflich vorgeschriebenen Pausen gestattet. Die Kenntnisnahme dieser Anordnung sollten die Mitarbeitenden mit ihrer Unterschrift bestätigen.
Betriebsrat will Mitbestimmung bei Raucherpausenregelung
Der Betriebsrat verlangte daraufhin vom Arbeitgeber, die Anordnung wegen der unterbliebenen Beteiligung des Betriebsrats zurückzuziehen. Die Betriebsordnung aus dem Jahre 2011 regele hinsichtlich des Rauchens nur, wo geraucht werden dürfe, nicht aber wann Rauchen erlaubt sei. Zudem berief er sich auf eine jahrzehntelang betriebliche Übung, nach der Arbeitnehmende bei technologisch bedingten Arbeitsunterbrechungen zwischen den Arbeitseinsätzen Raucherpausen einlegten. Der Arbeitgeber war überzeugt, dass die Anordnung zum Rauchen nichts anderes besage als die Betriebsvereinbarung von 2011. Damit habe der Betriebsrat nicht mit einbezogen werden müssen. Der zusätzliche Hinweis auf die Einhaltung der Pausenzeiten sei erforderlich gewesen, um einzelne Mitarbeitende an ihre vertraglichen Pflichten zu erinnern.
Betriebsrat darf bei Maßnahmen zum Arbeitsverhalten nicht mitbestimmen
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern wies die Beschwerde des Betriebsrats zurück. In seinem Beschluss stellte es fest, dass das Rauchverbot auf dem Hafengelände außerhalb der fünf Raucherinseln bereits geregelt sei. Somit sei es nur um die Pausenregelung gegangen. Die Anordnung eines Arbeitgebers, dass Rauchen nur in den festgelegten Pausen gestattet ist, unterliegt nach Auffassung des Gerichts generell nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, da sie die Einhaltung der Arbeitszeit sicherstellen soll.
Keine Raucherpausen während der Arbeitszeit
Die Rostocker Richter wiesen darauf hin, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats das Zusammenleben der Arbeitnehmenden im Betrieb betrifft, nicht aber Maßnahmen des Arbeitgebers, die das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmenden regeln sollen. Rauchen außerhalb der vorgesehenen Pausen sei eine Unterbrechung der Arbeitstätigkeit. Solche Arbeitsunterbrechungen müsse der Arbeitgeber nicht dulden. Die Anordnung, nur in den Pausen zu rauchen, regele das konkrete Arbeitsverhalten der Mitarbeitenden und sei somit mitbestimmungsfrei, lautete die Begründung.
Hinweis: LAG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 29.03.2022, Az: 5 TaBV 12/21; Vorinstanz: Arbeitsgericht Schwerin, Beschluss vom 24. Juni 2021, Az: 5 BV 1/21
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