Rechtmäßige Kündigung wegen nicht erfasster Raucherpausen
Verstoßen Arbeitnehmende gegen die Pflicht, ihre Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist dies eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen kann. Wenn Mitarbeitende die Anordnung des Arbeitgebers, bei Raucherpausen auszustempeln, missachten, ist dies also kein Kavaliersdelikt, sondern ein Kündigungsgrund. Auch Nikotinsucht kann hier nicht als Rechtfertigung gelten, wie das LAG Thüringen in dem aktuellen Fall deutlich machte - allenfalls für die Anzahl der Raucherpausen.
Der Fall: Jobvermittlerin erfasst Raucherpausen nicht
Die Mitarbeiterin war als Jobvermittlerin über dreißig Jahre in einem Jobcenter der Arbeitsagentur beschäftigt. Dort gilt die Regelung, dass Beschäftigte die Arbeitszeit beim Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes erfassen müssen, ebenso die Raucherpausen oder andere Pausen in der Kantine oder am Arbeitsplatz. 2019 ergaben Überprüfungen, dass die Mitarbeiterin an drei Tagen in Folge keine einzige Pause gebucht hatte, allerdings ihre digitale Karte zum Betreten des Gebäudes mehrfach am Tag genutzt hatte. Der Arbeitgeber forderte sie auf, zu dieser möglichen Arbeitszeitmanipulation Stellung zu nehmen.
Kündigung wegen nicht aufgezeichneter Raucherpausen
Die Arbeitnehmerin gab daraufhin zu, dass sie in den genannten Zeiten Zigarettenpausen gemacht habe, die sie als Raucherin benötige. Gleichzeitig versicherte sie, dass der eingerissene "Schludrian" ein Ende habe und sie ab sofort ihre Raucherpausen korrekt aufzeichne. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos, hilfsweise fristgerecht. Nach Auffassung der Jobvermittlerin war die Kündigung nicht rechtmäßig. Hierzu brachte sie vor, dass "wilde Raucherpausen" jahrelang toleriert wurden, sodass eine betriebliche Übung entstanden sei. Zudem sei sie kein einziges Mal abgemahnt worden und aufgrund ihrer Nikotinsucht könne der Arbeitgeber sie allenfalls krankheitsbedingt kündigen.
Ordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs rechtmäßig
Das Arbeitsgericht Suhl befand, dass es dem Arbeitgeber aufgrund der Tatsache, dass die Arbeitnehmerin sich einsichtig gezeigt habe, zuzumuten sei, die Kündigungsfrist abzuwarten. Die fristlose Kündigung erklärte es daher für unwirksam. Die ordentliche Kündigung sei wegen des Verstoßes gegen die Dokumentationspflichten aber rechtmäßig.
Das LAG Thüringen musste nur noch über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung entscheiden, da die Vorinstanz bereits rechtskräftig die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung festgestellt hatte. Aus Sicht des Gerichts war die Kündigung als verhaltensbedingte Kündigung wegen beharrlicher Verstöße gegen Dokumentationspflichten und des daraus folgenden Arbeitszeitbetrugs gerechtfertigt. Das wiederholte Nichtbuchen der Pausen und damit verbundene Erschleichen von bezahlter Freizeit stelle einen gravierenden Vertrauensbruch dar, der die Kündigung auch bei einer langjährigen Betriebszugehörigkeit rechtfertige.
Keine Abmahnung erforderlich
Das LAG Thüringen machte in seiner Urteilsbegründung deutlich, dass bei einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung - wie bei falschen Arbeitszeitaufzeichnungen - eine Abmahnung entbehrlich sei, da in diesen Fällen regelmäßig das notwendige Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstört sei. Bei solchen Pflichtverletzungen komme es auch nicht auf eine negative Zukunftsprognose an. Somit war es für das Gericht letztlich nicht erheblich, dass die Arbeitnehmerin nach dem Vorfall ihr Verhalten geändert und die Zeiten fortan korrekt aufgeschrieben hatte.
Hinweis: Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 3. Mai 2022, Az: 1 Sa 18/21; Vorinstanz: Arbeitsgericht Suhl, Urteil vom 29. Juli 2020, Az: 6 Ca 248/19
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