(1) Freistellung kann nur für Weiterbildungsveranstaltungen beansprucht werden, die als freistellungsfähig festgestellt worden sind.
(2) 1Weiterbildungsveranstaltungen sind als freistellungsfähig festzustellen, wenn
1. |
es sich um eine Veranstaltung der beruflichen, der politischen oder der Weiterbildung zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit handelt, |
2. |
sie allen Beschäftigten offen steht, |
3. |
die Teilnahme an ihr freigestellt ist, |
4. |
die personellen, sachlichen und räumlichen Rahmenbedingungen die Erreichung des angestrebten Lernerfolgs erwarten lassen, |
5. |
das tägliche Arbeitsprogramm einer Weiterbildungsveranstaltung fünf Zeitstunden nicht unterschreitet, |
6. |
die Informationen über Pläne, Kosten, Veranstaltungsleitung, Thema, Inhalt, Arbeits- und Zeitplan, Kinderbetreuungsmöglichkeiten, Zertifikat, Prüfungen, notwendige Vorkenntnisse und alle übrigen wesentlichen Teilnahmebedingungen zugänglich gemacht werden, |
7. |
die Weiterbildungsveranstalter und die Weiterbildungsveranstaltungen keine grundrechtswidrigen oder verfassungsfeindlichen Ziele verfolgen und |
8. |
die Voraussetzungen und Bedingungen der Nummern 1 bis 6 in angemessener Form nachgewiesen werden |
oder es sich um Veranstaltungen der beruflichen, politischen Weiterbildung oder um Veranstaltungen zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit handelt, die nach vergleichbaren Standards bereits von einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als freistellungsfähig festgestellt wurden.
2Berufliche und politische Weiterbildungsveranstaltungen oder Weiterbildungsveranstaltungen zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit können nicht als freistellungsfähig festgestellt werden, wenn es sich handelt um:
1. |
Veranstaltungen, die unmittelbar der Durchsetzung partei- oder verbandspolitischer Ziele dienen, |
2. |
Veranstaltungen der Berufsausbildung nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der beruflichen Umschulung nach § 1 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes, |
3. |
Veranstaltungen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation, |
4. |
Veranstaltungen, die der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze dienen, |
5. |
Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung im Rahmen betrieblicher Bildungsmaßnahmen, deren Inhalt überwiegend auf betriebsinterne Erfordernisse ausgerichtet ist, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2, |
6. |
Veranstaltungen von Fortbildungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes, |
7. |
Veranstaltungen, die ausschließlich der Fortbildung betrieblicher Interessenvertretungen dienen. |
(3) Über die Freistellungsfähigkeit von Veranstaltungen der beruflichen oder der politischen Weiterbildung oder über Veranstaltungen, die zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit dienen, entscheidet auf Antrag das zuständige Ministerium.
(4) 1Weiterbildungsveranstalter erhalten auf Antrag vom zuständigen Ministerium die Befugnis, Freistellungsbescheinigungen für Weiterbildungsveranstaltungen nach Maßgabe des Absatzes 2 auszustellen, wenn
1. |
es sich um eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige zumindest teilrechtsfähige Verwaltungseinheit, Körperschaft, Personenvereinigung oder Organisation handelt, die Maßnahmen der Weiterbildung in eigener Verantwortung durchführt, |
2. |
die Qualität der Bildungsarbeit und Dienstleistungen im Sektor Weiterbildung durch ein prozessorientiertes Qualitätsmanagement-System gemäß der Normenreihe EN ISO 9000 ff. oder vergleichbaren Standards dokumentiert ist, für die Zukunft gesichert ist und sich ständig verbessert. |
2Die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz in Deutschland sowie vergleichbare Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedürfen keines Nachweises nach Satz 1 Nummer 2. 3Gleiches gilt für die staatlichen und staatlich anerkannten deutschen Hochschulen und deren Einrichtungen sowie für die anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union.