(1) Das für die Erwachsenenbildung zuständige Ministerium überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag ein halbes Jahr nach Abschluss der Überprüfung über deren Ergebnis.

 

(2) 1Die Träger anerkannter Bildungsveranstaltungen sind verpflichtet, der anerkennenden Behörde Auskunft über Gegenstand, Verlauf und Teilnehmer der Bildungsveranstaltung in nicht personenbezogener Form zu erteilen. 2Zu der Auskunft gehören auch Angaben über Anzahl, Geschlecht, Alter, das Vorliegen einer anerkannten Behinderung, Vorbildung, Beruf, Anstellungsverhältnis und Staatsangehörigkeit der Teilnehmer sowie über die Betriebsgröße des Arbeitgebers.

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