1Die Einrichtungen oder Träger anerkannter Bildungsveranstaltungen sind verpflichtet, der anerkennenden Behörde Auskunft über den Gegenstand und Verlauf sowie die freigestellten Personen der anerkannten Veranstaltungen in anonymisierter Form zu erteilen. 2Dazu gehören auch Angaben über Anzahl, Geschlecht, Alter, Vorbildung, Beruf und Staatsangehörigkeit der freigestellten Personen sowie die Betriebsgröße des Arbeitgebers.

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