1Die Einrichtungen oder Träger anerkannter Bildungsveranstaltungen sind verpflichtet, der anerkennenden Behörde Auskunft über Gegenstand, Verlauf und teilnehmende Personen der anerkannten Veranstaltungen in nichtpersonenbezogener Form zu erteilen. 2Dazu gehören auch Angaben über Anzahl, Geschlecht, Alter, Vorbildung, Beruf und Staatsangehörigkeit der teilnehmenden Personen sowie die Betriebsgröße des Arbeitgebers.

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