(1) 1Der nach diesem Gesetz bestehende Anspruch auf Bildungsfreistellung ist ein Mindestanspruch. 2Andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, tarifvertragliche Regelungen, betriebliche Vereinbarungen sowie sonstige vertragliche und betriebliche Regelungen, die einen Anspruch auf Freistellungen für Zwecke der Weiterbildung begründen, bleiben unberührt.

 

(2) 1Bezahlte Freistellungen, die aufgrund der in Absatz 1 Satz 2 genannten Regelungen gewährt werden, werden auf den Anspruch nach diesem Gesetz angerechnet, soweit sie für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erfolgt sind. 2Dies gilt auch für solche Bildungsveranstaltungen, die der Arbeitgeber organisiert und an denen der Beschäftigte auf Vorschlag des Arbeitgebers teilnimmt, sofern dieser zuvor auf die Anrechnungsmöglichkeit hingewiesen hat. 3Auf den Freistellungsanspruch wird jedoch die Teilnahme an Veranstaltungen nicht angerechnet, wenn sie der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze oder überwiegend betriebsinternen Erfordernissen dienen. 4Im Übrigen erfolgt eine Anrechnung der Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen die Teilnahme in Form einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem zuständigen Betriebs- oder Personalrat als anrechenbar erklärt wurde.

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