Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz vom 20.12.2023, gültig ab 1.1.2024[1]

Anspruchsberechtigung

Arbeitnehmer, Angestellte, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen samt der ihnen gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als beschäftigte Personen anzusehen sind.

Zweck

Berufliche, kulturelle oder politische Weiterbildung in staatlich anerkannten Veranstaltungen

Dauer

10 Arbeitstage in 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, bei regelmäßiger Arbeit an mehr oder weniger als 5 Tagen je Woche entsprechend mehr oder weniger. Bruchteile eines Tages werden aufgerundet.

Obergrenze für Arbeitgeber

Freistellung kann abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsurlaub in Anspruch genommen worden sind, das Zweieinhalbfache, in Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Beschäftigten das Eineinhalbfache der Zahl der Beschäftigten erreicht hat.

Wartezeit

6 Monate

Verschiebungsgründe

Zwingende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer

Mitteilung an Beschäftigungsstelle

So früh wie möglich, spätestens 6 Wochen vor Beginn der Freistellung schriftlich oder elektronisch

[1] GVBl 2023 S. 14.

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