Zusammenfassung
Für das Land Baden-Württemberg gilt seit dem 1.7.2015 das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) vom 17.3.2015. Es ist damit eines der neueren Landesgesetze zum Bildungsurlaub. Mit dem Gesetz soll die Weiterbildungsbereitschaft von Beschäftigten in Baden-Württemberg erhöht und gefördert werden. Beabsichtigt wird dadurch auch der Erhalt und die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit jedes Einzelnen und damit ein Beitrag zur Fachkräftesicherung sowie zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe.
Mit der Einbeziehung der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeit soll das ehrenamtliche Engagement der Bürgerinnen und Bürger des Landes weiter gestärkt und die Beschäftigten so in die Lage versetzt werden, ehrenamtliche Aufgaben noch besser als bisher wahrzunehmen. Im Gegensatz zu anderen Bildungszeitgesetzen gewährt das BzG BW keine finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber in Klein- und Mittelbetrieben bei der Gewährung von Bildungsurlaub durch das Land Baden-Württemberg.
Durch das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse v. 11.2.2020 wurde das Schriftformerfordernis in § 7 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1, 2 BzG BW durch die schriftliche und elektronische Form ersetzt.
Eine größere Änderung des BzG BW erfolgte mit Wirkung zum 1.7.2021 durch das "Gesetz zur Änderung des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg" v. 4.2.2021. Dabei kam es zu einer Änderung der Fristen. Anträge auf Bildungszeit müssen nun nach § 7 Abs. 1 BzG BW spätestens 9 Wochen (statt zuvor 8 Wochen) vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt werden. Die Entscheidung des Arbeitgebers über den Antrag muss nach § 7 Abs. 4 BzG BW spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrags erfolgen. Die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme muss von den Teilnehmern nach § 7 Abs. 5 BzG BW spätestens 8 Wochen nach Beendigung der Maßnahme durch Vorlegen eines Teilnahmenachweises nachgewiesen werden. Auch wurde in § 6 Abs. 3 BzG BW erstmals eine Schiedsstelle geschaffen, die bei Uneinigkeit bezüglich der Bildungszeitfähigkeit einer beantragten Bildungsmaßnahme sowohl von Arbeitnehmer als auch von Arbeitgeberseite angerufen werden kann. Änderungen gab es auch bei den Regelungen zu Kleinstbetrieben in § 7 Abs. 3 und 4 BzG BW: Bei der Zählung der in einem Betrieb beschäftigten Personen wird nun zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten unterschieden. Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten müssen außerdem nur noch auf ausdrücklichen Wunsch die Ablehnung der Bildungszeit schriftlich begründen.
Zuständige Behörde für Fragen des Bildungszeitgesetzes ist für Baden-Württemberg zentral das Regierungspräsidium Karlsruhe, bei dem auch die Schlichtungsstelle angesiedelt ist.
Speziell für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten besteht die "Verordnung zur Regelung der Bildungszeit für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten (VO BzG BW)" v. 15.12.2015
1 Grundsätze (§ 1 BzG BW)
Rz. 1
(1) Die Beschäftigten in Baden-Württemberg haben einen Anspruch gegenüber ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber auf Bildungszeit. Während der Bildungszeit sind sie von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen.
(2) Die Bildungszeit kann für Maßnahmen der beruflichen oder der politischen Weiterbildung sowie für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten beansprucht werden.
(3) Berufliche Weiterbildung dient der Erhaltung, Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung von berufsbezogenen Kenntnissen, Fertigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten oder Fähigkeiten.
(4) Politische Weiterbildung dient der Information über politische Zusammenhänge und der Mitwirkungsmöglichkeit im politischen Leben.
(5) Die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten dient der Stärkung des ehrenamtlichen Engagements. Die Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeiten, für deren Qualifizierung ein Anspruch auf Bildungszeit besteht, werden durch Rechtsverordnung festgelegt. Die Landesregierung wird ermächtigt, den Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeiten, für deren Qualifizierung ein Anspruch auf Bildungszeit besteht, durch Rechtsverordnung zu regeln.
Rz. 2
In § 1 BzG BW sind die Grundsätze des Bildungsurlaubs in Baden-Württemberg geregelt. § 1 Abs. 1 BzG BW stellt klar, dass das Gesetz den Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf Bildungszeit gegen ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn einräumt. Ausdrücklich wird in § 1 Abs. 1 Satz 2 BzG BW ein Anspruch auf bezahlte Freistellung während der Bildungszeit gewährt. Dabei handelt sich um eine spezialgesetzliche Urlaubsregelung, die neben Urlaubsregelungen aus anderen Gesetzen tritt. Um begrifflich die mit der Freistellung verbundenen Ziele des lebenslangen Lernens und der dafür im Arbeitsleben zur Verf...