Betriebsänderungen sind relevante Änderungen der betrieblichen Organisation, des Standorts und dergleichen. Umstritten ist die Frage, ob § 111 Satz 3 BetrVG einen abschließenden Katalog enthält. Mit der herrschenden Meinung ist davon auszugehen, dass § 111 Satz 1 BetrVG einen generalklauselartigen Auffangtatbestand enthält. Das BAG hat diese Frage bisher offengelassen. Es neigt dazu, den Katalog nur als Beispielsammlung aufzufassen.
2.1 Stilllegung des Betriebs oder von Betriebsteilen
Eine Betriebsstilllegung setzt den ernstlichen und endgültigen Entschluss des Unternehmers voraus, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern für einen seiner Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzugeben.
Keine Stilllegung liegt vor, wenn der Unternehmer die Absicht hat, die Produktion nach einiger Zeit mit neuen Arbeitskräften wieder aufzunehmen. Ohne Bedeutung ist, wenn über den Stilllegungszeitpunkt hinaus einige Arbeitnehmer mit Abwicklungsarbeiten oder besonders geschützte Arbeitnehmer mit Rücksicht auf deren verlängerte Kündigungsfristen weiterbeschäftigt werden. Unerheblich ist, wenn nach der Stilllegung die verbliebenen sächlichen Betriebsmittel an einen Dritten veräußert werden. Werden demgegenüber Kündigungen lediglich vorsorglich für den Fall ausgesprochen, dass eine beabsichtigte Betriebsveräußerung scheitert, liegt keine Betriebsstilllegung vor. Kündigt der Unternehmer allen im Betrieb Beschäftigten, lässt dies im Regelfall auf eine beabsichtigte Stilllegung schließen, es sei denn, eine Wiedereinstellung für einen späteren Zeitraum wird zugesagt.
Was unter einem "wesentlichen Betriebsteil" zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Es braucht sich nicht um eine Betriebsabteilung im Sinne von § 15 Abs. 5 KSchG zu handeln. Es genügt, dass der Unternehmer in einem einen Teilzweck erfüllenden Teil eines Betriebes einen erheblichen Teil der Belegschaft beschäftigt.
2.2 Betriebseinschränkung (ohne Personalabbau)
Der Begriff der Betriebseinschränkung setzt voraus, dass die "Leistungsfähigkeit des Betriebs herabgesetzt wird". Die Einschränkung muss "ungewöhnlich" sein. Gleichgültig ist auch, ob die Verminderung der Leistungsfähigkeit des Betriebs durch Außerbetriebsetzung von Betriebsanlagen oder durch Personalreduzierung erfolgt.
Erfasst werden nicht nur Verkauf, Vermietung und Verschrottung von Arbeitsgeräten, sondern auch andere Arten der bewussten und gewollten Nichtnutzung, z. B. die Einlagerung von Maschinen oder das "Abmelden" von Kraftfahrzeugen beim Straßenverkehrsamt. Nach der Rechtsprechung des BAG genügt, dass die Außerbetriebsetzung auf "nicht absehbare Zeit" erfolgt.
Als Betriebsänderung gilt bereits die Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils.
2.3 Personalabbau als Betriebseinschränkung
Eine Betriebseinschränkung kann nach ständiger Rechtsprechung des BAG auch durch bloßen Personalabbau erfolgen.
Diese Rechtsprechung des BAG hat der Gesetzgeber inzwischen durch die Einfügung des § 112a Abs. 1 BetrVG bestätigt. Für die Erzwingbarkeit eines Sozialplans hat er dort die Zahlen- und Prozentangaben gegenüber der durch die Rechtsprechung für das Vorliegen einer Betriebseinschränkung ausreichenden Zahlen verdoppelt. Voraussetzung für eine Betriebseinschränkung bleiben die von der Rechtsprechung in Anlehnung an § 17 KSchG verlangten Kriterien (s. Abschn. 1.4). Anders als in § 17 Abs. 1 KSchG muss der Personalabbau jedoch nicht innerhalb von 30 Kalendertagen erfolgen. Für das Vorliegen einer Betriebsänderung kann es nur darauf ankommen, wie viele Arbeitnehmer voraussichtlich von der geplanten unternehmerischen Maßnahme insgesamt nachteilig betroffen werden können, mag die Durchführung der Maßnahme auch stufenweise erfolgen.
Eine Betriebsänderung durch Personalabbau liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden versucht und sich anderer personalpolitischer Mittel bedient, z. B. durch die Veranlassung von Aufhebungsverträgen und Eigenkündigungen der Arbeitnehmer.
Den Entlassungen gleichgestellt werden müssen auch Versetzungen in einen anderen Betrieb des Unternehmens oder in einen anderen Betrieb des Konzerns. Änderungskündigungen werden ebenfalls erfasst, soweit der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ablehnt. Arbeitnehmer, die aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen entlassen werden, bleiben außer Betracht. Ebenfalls wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Auslaufens der Befristung nicht als Teil einer geplanten Betriebsänderung angesehen.