Liegt keine Betriebsänderungsmaßnahme nach dem Katalog des § 111 Satz 3 Nr. 1 – 5 BetrVG vor, so kann eine Betriebsänderung dennoch vorliegen, wenn die Generalklausel des § 111 Satz 1 BetrVG greift.

Dazu wird zunächst eine unternehmerische Maßnahme vorausgesetzt, die die bisherige Funktionsweise des Betriebs in ungewöhnlicher Weise ändert und zum anderen wesentliche Nachteile für die Belegschaft zur Folge haben kann. Will der Arbeitgeber eine Betriebseinschränkung durch Beibehaltung der Leistungsfähigkeit des Betriebs vermeiden, aber dieselbe Arbeitsleistung in weniger Arbeitszeit durch eine Leistungsverdichtung infolge Arbeitszeitverkürzung erbringen, so kann diese Maßnahme als Betriebseinschränkung angesehen werden.[1]

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