Der Betriebsrat ist in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern berechtigt, einen sachverständigen Berater hinzuzuziehen. Er muss daher nicht nachweisen, dass die Hinzuziehung eines Beraters erforderlich ist und muss nicht vorab eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber wie nach § 80 Abs. 3 BetrVG über die Hinzuziehung des Beraters schließen. In der Regel zieht der Betriebsrat sowohl einen wirtschaftlichen Berater als auch einen juristischen Berater hinzu.

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