Nicht zu den mitbestimmungspflichtigen Beurteilungsgrundsätzen gehören Stellenbeschreibungen und analytische Arbeitsplatzbewertungen, da diese sich nicht auf die Person des Arbeitnehmers, sondern auf die Beschreibung seines Arbeitsplatzes beziehen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats schon bei der Erstellung der Funktionsbeschreibung als möglicher Grundlage einer Leistungsbeurteilung gewährt § 94 Abs. 2 BetrVG demnach ebenfalls nicht.[1] Auch die Einigungsstelle ist nicht befugt, im Rahmen eines streitigen Spruchs Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu erweitern.[2] Ebenfalls nicht mitbestimmungsbedürftig sind Anforderungsprofile, mit deren Hilfe die vom Arbeitgeber für den jeweiligen Arbeitsplatz geforderten fachlichen und personellen Voraussetzungen in einem nach einheitlichen Kriterien festgestellten Verfahren bestimmt werden.[3] Als mitbestimmungsfrei werden auch Richtlinien angesehen, nach deren Inhalt Vorgesetzte nachgeordnete Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen auf die Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben zu kontrollieren haben (mitbestimmungsfreie Vorstufe).[4]

Eine anonyme und in der Teilnahme freiwillige Befragung der Arbeitnehmer konzernangehöriger Unternehmen auf der Grundlage eines in Papierform versandten Standardfragebogens unter anderem zu den Themen "Ihre Arbeitsumgebung" und "Ihre Arbeitsbedingungen" ist weder eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Gesundheitsschutzes noch ein zustimmungspflichtiger Personalfragebogen.[5] Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 94 Abs. 1 BetrVG dient dem präventiven Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers, soweit dieses durch Fragen des Arbeitgebers nach persönlichen Verhältnissen, Eigenschaften und Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Eine solche Beeinträchtigung scheidet ungeachtet der Frage einer ausreichenden Anonymisierung der Befragung aus, wenn die Teilnahme an der Mitarbeiterbefragung strikt freiwillig ausgestaltet ist und es damit am Arbeitnehmer liegt, ob und in welchem Umfang er die gestellten Fragen beantwortet oder nicht.[6]

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