Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmens suspendiert nicht die Vorschriften über das Unterrichtungs- und Beratungsrecht des Betriebsrats, über die Pflicht zum Versuch eines Interessenausgleichs und die Sanktion des Nachteilsausgleichs.

An die Stelle des Unternehmers tritt dann der Insolvenzverwalter.

Auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen seines Arbeitgebers hat der Betriebsrat ein Restmandat für die Aufstellung eines Sozialplans. Dies gilt auch nach Unternehmensteilung, wenn vor Insolvenzeröffnung mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führten.[1] Weitere Rechte des Insolvenzverwalters ergeben sich aus §§ 120 – 122 InsO.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?