Die gerichtliche Entscheidung, mit der eine personelle Maßnahme aufgehoben wird, verpflichtet den Arbeitgeber erst zur Aufhebung nach Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses. Die 2-Wochenfrist des § 100 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist analog anzuwenden. Es muss darauf hingewiesen werden, dass im Verhältnis zu dem betroffenen Arbeitnehmer die Einstellung oder Versetzung individualrechtlich nicht automatisch beendet wird. Hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wahrheitsgemäß über das Risiko der vorläufigen Einstellung bzw. Versetzung aufgeklärt, so kann er sich ohne Beachtung von Fristen von der weiteren Beschäftigung lossagen bzw. den Arbeitnehmer auf seinen alten Arbeitsplatz wieder zurückversetzen. Ansonsten muss der Arbeitgeber im Vollzug des gerichtlichen Aufhebungsbefehls kündigen.

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