Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht über Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für den einzelnen Arbeitnehmer, soweit zwischen Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.
§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG enthält damit 2 kollektive Tatbestände, nämlich Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und Aufstellung des Urlaubsplans, sowie einen dritten Tatbestand, der sich auf die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer im Streitfall bezieht. Diese Mitbestimmung bezieht sich nicht nur auf den jährlichen Erholungsurlaub, sondern ganz allgemein auf jede Form des Urlaubs.
Dazu gehören
- der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen,
- der unbezahlte Sonderurlaub, soweit unbezahlter Sonderurlaub, z. B. für Gastarbeiter, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gezahlten Erholungsurlaub gewährt werden soll sowie
- der Bildungsurlaub nach den Bildungsurlaubsgesetzen oder Weiterbildungsgesetzen der Länder.
Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bezieht sich auf die Aufstellung und spätere Änderung "allgemeiner Urlaubsgrundsätze". Darunter sind betriebliche Richtlinien zu verstehen, nach denen dem einzelnen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Einzelfall Urlaub gewährt oder verweigert werden soll. Werden keine Betriebsferien vereinbart, kann bestimmt werden, dass die Auslegung sog. Urlaubslisten mit der Eintragung der Urlaubswünsche bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen hat, welche Vertretungsgrundsätze gelten und welche Gesichtspunkte bei kollidierenden Urlaubswünschen bevorzugte Berücksichtigung finden sollen (z. B. bevorzugte Berücksichtigung von Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern während der Schulferien). Zu den Urlaubsgrundsätzen gehört auch die Verhängung einer sog. Urlaubssperre wegen erhöhten Arbeitsanfalls (z. B. für die Bestandsaufnahme zum Jahresende oder die Schlussverkäufe im Handel oder für die Lohnbuchhaltung während der Lohnabrechnungsarbeiten). Es kommt der Frage, ob der Arbeitgeber befugt ist, allen oder Gruppen von Arbeitnehmern Erholungsurlaub im Rahmen sog. Betriebsferien zu geben, in der Praxis die größte Bedeutung zu. Das BAG geht davon aus, dass § 7 Abs. 1 BUrlG der Einführung von Betriebsferien nicht entgegensteht. Es hält sogar die Einführung von Betriebsferien für mehrere aufeinanderfolgende Urlaubsjahre durch einen Spruch der Einigungsstelle für zulässig.
Ist der einzelne Arbeitnehmer mit der zeitlichen Festlegung seines individuellen Urlaubs nicht einverstanden und kann zwischen Arbeitgeber und dem beteiligten Arbeitnehmer kein Einverständnis erzielt werden, so hat der Betriebsrat für diesen Fall ein besonderes Mitbestimmungsrecht. Dieses Mitbestimmungsrecht kommt vor allem dann in Betracht, wenn kein Urlaubsplan besteht. Bei der Ausübung dieses Mitbestimmungsrechts hat der Betriebsrat ebenso wie der Arbeitgeber von den Grundsätzen des § 7 BUrlG auszugehen. Insoweit handelt es sich in der Sache um ein rechtliches Mitbeurteilungsrecht, ob die Grundsätze des § 7 Abs. 1 BUrlG eingehalten sind. Die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers, entgegenstehende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer und dringende betriebliche Belange sind gegeneinander abzuwägen. Dieses Mitbestimmungsrecht setzt erst dann ein, wenn zwischen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer kein Einverständnis erzielt wird. Der Arbeitgeber muss dann von sich aus initiativ werden und den Betriebsrat einschalten. Werden sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einig, entscheidet die Einigungsstelle über den Urlaub des einzelnen Arbeitnehmers. Das Mitbestimmungsrecht besteht auch dann, wenn ein bereits erteilter Urlaub widerrufen werden soll (was aber regelmäßig nicht möglich ist) und der betroffene Arbeitnehmer dem widerspricht. Der Urlaubswiderruf ist dann unwirksam, wenn er ohne Mitbestimmung des Betriebsrats erfolgt.