Daneben unterliegen sowohl die Einführung als auch der Abbau von Schichtarbeit sowie die Festlegung der Modalitäten des Schichtbetriebs und Schichtwechselregelungen der Mitbestimmung des Betriebsrats. Dabei kann der Gesamtbetriebsrat für einen Schichtrahmenplan zuständig sein, wenn die Arbeitsabläufe in mehreren Betrieben des Unternehmens technisch-organisatorisch miteinander verknüpft sind.
Der Betriebsrat hat nicht nur darüber mitzubestimmen, ob im Betrieb überhaupt in mehreren Schichten gearbeitet werden soll, sondern auch darüber, wann die einzelnen Schichten beginnen und enden, und darüber, welche Arbeitnehmer in welcher Schicht arbeiten sollen. Daher bedarf jeder einzelne Schichtplan der Zustimmung des Betriebsrats. Auch Regelungen über einen kurzfristigen Schichtwechsel in Eilfällen, z. B. bei Krankheit sind mitbestimmungspflichtig. Arbeitgeber und Betriebsrat können aber auch eindeutige Regelungen über die Regeln für die Zuordnung einzelner Arbeitnehmer zu den Schichten vereinbaren und dann dem Arbeitgeber die Aufstellung des Schichtplans überlassen, der dann bei Einhaltung der Regeln als genehmigt gilt. Die Betriebsparteien haben bei der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Regelungen zur Schichtarbeit ein Wahlrecht. Sie können entweder für jeden Schichtplan die mitbestimmungsrechtlich relevanten Voraussetzungen im Einzelnen selbst regeln. Zulässig ist es auch, konkrete Grundregeln festzulegen, die der Arbeitgeber bei der Aufstellung von Schichtplänen einzuhalten hat. Diese müssen aber den Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausübung der in Betracht kommenden Beteiligungsrechte des Betriebsrats genügen. Dies erfordert regelmäßig abstrakte und verbindliche Bestimmungen über die Ausgestaltung der unterschiedlichen Schichten und die Zuordnung von Arbeitnehmern zu den einzelnen Schichten. Vereinbaren die Betriebsparteien solche Regularien, kann die Aufstellung der einzelnen Schichtpläne dem Arbeitgeber überlassen werden.
Sinnvoll ist es, notwendige kurzfristige Schichtplanänderungen durch eine entsprechende Rahmenvereinbarung vorab zu regeln. Der Schichtwechsel ist aber keine Versetzung i. S. v. § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3 BetrVG.
Werden für Gruppen von Arbeitnehmern oder einzelne Arbeitnehmer die Lage der Arbeitszeit und die Verteilung auf die Wochentage in sogenannten Dienstplänen festgehalten (z. B. für den Fahrdienst oder für "Springer"), so ist auch hier ohne jede Einschränkung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vom Arbeitgeber zu beachten. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, es zu unterlassen, während der in den Dienstplänen festgelegten Pausenzeiten für die betreffenden Mitarbeiter Arbeit anzuordnen oder Arbeitsleistungen entgegenzunehmen.