Überblick

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze eines betrieblichen Vorschlagswesens (BVW). Das betriebliche Vorschlagswesen bezieht sich nur auf Verbesserungsvorschläge, nicht auch auf andere schöpferische Leistungen von Arbeitnehmern, die urheberrechtsfähige Sonderleistungen oder Erfindungen sind. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf die Grundsätze des Vorschlagswesens, damit also nicht auf die Entscheidung, ob ein einzelner Verbesserungsvorschlag realisiert wird und auch nicht auf die konkrete Prämienhöhe für einen Verbesserungsvorschlag. In der Praxis besteht zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber hierüber eher selten Streit, weil beide Seiten im Sinne einer "Win-Win-Situation" an einem funktionierenden Vorschlagswesen interessiert sind.

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