Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.

Nur ein Verhalten der Arbeitnehmer, das einen Bezug zur betrieblichen Ordnung hat (sog. Ordnungsverhalten), unterliegt der Mitbestimmung. Mitbestimmungsfrei ist das sog. Arbeitsverhalten, das sich nur auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder das Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber bezieht.[1] Unter mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten fallen daher nur arbeitsbezogene Einzelweisungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird, z. B. die Angabe der Vornamen von Sachbearbeitern in Geschäftsbriefen[2] und das Tragen eines Namensschilds.[3]

Wirkt sich die arbeitgeberseitige Maßnahme sowohl auf das Arbeits- als auch das Ordnungsverhalten aus, ist der überwiegende Regelungszweck für die Einordnung maßgebend.[4] Dieser richtet sich nach dem objektiven Inhalt der Maßnahme sowie der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens. Dabei ist eine – qualitative – Gewichtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Auf die subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers kommt es insoweit nicht an.[5]

 
Hinweis

Abmahnungen

Auch wenn Abmahnungen grundsätzlich nicht dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats unterliegen, kann der Betriebsrat bei einem Bezug zu Mitbestimmungsrechten Auskunft über erteilte Abmahnungen verlangen.[6]

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