Überblick

Beim Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kommt es entscheidend darauf an, ob eine Maßnahme dem Ordnungsverhalten oder dem Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer zuzuordnen ist. Eine Maßnahme ist dem Arbeitsverhalten zuzuordnen und unterliegt nicht der Mitbestimmung, wenn sie die Arbeitspflicht konkretisiert. Demgegenüber sind die Maßnahmen, die auf ein Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb ausgerichtet sind, als dem Ordnungsverhalten zugehörig anzusehen.

Regelungen und Weisungen, welche die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisieren, sind nicht mitbestimmungspflichtig. Wirkt sich eine Maßnahme zugleich auf das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) und das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten aus, kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt. Ob das Arbeitsverhalten betroffen ist, beurteilt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen, die den Arbeitgeber zu einer Maßnahme bewogen haben. Entscheidend ist der jeweilige objektive Regelungszweck. Dieser bestimmt sich nach dem Inhalt der Maßnahme sowie nach der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens.[1]

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