(1) 1Die Erwachsenenbildung ist ein integrierter und gleichberechtigter Teil des Bildungswesens. 2Sie dient der Verwirklichung des Rechts auf Bildung gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg und ermöglicht lebenslanges Lernen.

 

(2) Erwachsenenbildung steht allen Menschen im Land offen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und berücksichtigt die Vielfalt der Teilnehmenden.

 

(3) Erwachsenenbildung im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Formen der Fortsetzung, Neu- und Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge der allgemeinbildenden und der berufsbildenden Schulen.

 

(4) Die Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung gestalten ihre Bildungsprogramme und -pläneselbstständig.

 

(5) 1Die Hochschul- und Berufsbildung fallen nicht unter dieses Gesetz. 2Die durch besondere Gesetze und Rechtsvorschriften des Bundes oder Landes geregelte Weiterbildung bleibt unberührt. 3Ebenso bleiben die arbeitsmarktbezogene berufliche Weiterbildung aufgrund von öffentlichen Förderprogrammen und die betriebliche Weiterbildung unberührt.

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