(1) 1Für jeden Landkreis und für jede kreisfreie Stadt ist ein regionaler Erwachsenenbildungsbeirat einzuberufen. 2Die Einberufung der regionalen Beiräte ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. 3Ihre Einberufung erfolgt in den Landkreisen durch die Landrätinnen und Landräte und in den kreisfreien Städten durch die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister. 4Landkreise und kreisfreie Städte, die zur Erfüllung der Aufgabe der Grundversorgung der Erwachsenenbildung nach § 7 Absatz 2 in einer Form nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg zusammenarbeiten, haben einen gemeinsamen regionalen Erwachsenenbildungsbeirat einzuberufen.

 

(2) Der regionale Erwachsenenbildungsbeirat hat in seinem Tätigkeitsbereich im Interesse bedarfsgerechter Bildungsangebote und gemäß den Zielsetzungen dieses Gesetzes zu einer Kooperation und abgestimmten Programmplanung der anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung in der Region beizutragen und die Zusammenarbeit mit Einrichtungen anderer Bildungsbereiche zu unterstützen.

 

(3) Die Aufgaben der regionalen Erwachsenenbildungsbeiräte sind es,

 

1.

den jeweiligen regionalen Bedarf an Erwachsenenbildung zu ermitteln,

 

2.

nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 und 2 auf die Sicherung einer bedarfsgerechten Grundversorgung der Erwachsenenbildung hinzuwirken und Möglichkeiten einer arbeitsteiligen thematischen und terminlichen Abstimmung von Einzelprogrammen zu prüfen,

 

3.

auf die Planung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen sowie Maßnahmen der Bildungswerbung und Beratung im Bildungsbereich hinzuwirken,

 

4.

Vorschläge zur Verteilung der Mittel zur Förderung der Grundversorgung der Erwachsenenbildung gemäß § 18 zu unterbreiten,

 

5.

in Zusammenarbeit mit anderen regionalen Bildungseinrichtungen, wie den Schulen, den Trägern und Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung und den Bibliotheken, ihre Programme für die Zielgruppe der Erwachsenen abzustimmen sowie die gemeinsame wirtschaftliche Nutzung von Räumen, Gebäuden sowie Lehr- und Lernmitteln zu koordinieren und

 

6.

alle zwei Jahre dem für Bildung zuständigen Ministerium über ihre Arbeit und ihre Aktivitäten zu berichten.

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