(1) Die Bildungszeit ist für den Zeitraum der von der berechtigten Person ausgewählten anerkannten Bildungsveranstaltung im Rahmen des Anspruchs auf Bildungszeit gemäß den §§ 22 und 23 zu gewähren. Die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt der Bildungszeit sind der Beschäftigungsstelle so frühzeitig wie möglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, spätestens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Freistellung.

 

(2) Die Bildungszeit kann in der gewünschten Zeit abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

 

(3) 1Die Freistellung kann auch abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im Betrieb im laufenden Kalenderjahr für Zwecke der Freistellung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, das Zweieinhalbfache, in Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 anspruchsberechtigten Personen das Eineinhalbfache der Zahl der anspruchsberechtigten Personen erreicht hat. 2Gemäß § 26 Absatz 2 zusammengefasste Zeiten dürfen dafür je anspruchsberechtigter Person maximal mit zehn Tagen angerechnet werden. 3Bei Ablehnung aus diesem Grund ist die Gesamtzahl der gewährten Arbeitstage für das laufende Jahr der anspruchsberechtigten Person nachzuweisen.

 

(4) Die Ablehnung gemäß Absatz 2 oder 3 ist der betroffenen Person so frühzeitig wie möglich, grundsätzlich jedoch innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 Satz 2 unter Darlegung der Gründe, schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

 

(5) 1Die anspruchsberechtigte Person hat auf Verlangen der Arbeitsstelle die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung, deren Anerkennung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen. 2Die dafür erforderlichen Bescheinigungen sind vom Bildungsveranstalter unentgeltlich auszustellen.

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