(1) 1Die Bildungsfreistellung ist für den Zeitraum der von der berechtigten Person ausgewählten anerkannten Bildungsveranstaltung im Rahmen des Freistellungsanspruchs gemäß § 15 zu gewähren. 2Die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt der Bildungsfreistellung sind der Beschäftigungsstelle so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Freistellung, schriftlich mitzuteilen.

 

(2) 1Die Bildungsfreistellung kann nicht in der gewünschten Zeit erfolgen, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. 2Die Ablehnung ist der entsprechenden Person so frühzeitig wie möglich, grundsätzlich jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach der Mitteilung entsprechend Absatz 1 Satz 2 unter Darlegung der Gründe, schriftlich mitzuteilen.

 

(3) 1Die Freistellung kann auch abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Zwecke der Freistellung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, das Zweieinhalbfache, in Betrieben mit in der Regel nicht mehr als zwanzig Beschäftigten das Eineinhalbfache der Zahl der Beschäftigten erreicht hat. 2Bei Ablehnung aus diesem Grund ist die Gesamtzahl der gewährten Arbeitstage für das laufende Jahr der beschäftigten Person nachzuweisen.

 

(4) 1Die beschäftigte Person hat auf Verlangen der Arbeitsstelle die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung, deren Anerkennung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen. 2Die dafür erforderlichen Bescheinigungen sind dazu vom Bildungsveranstalter unentgeltlich auszustellen.

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