(1) Wird die Bildungszeit innerhalb eines Kalenderjahres trotz Verlangens wegen der in § 25 Absatz 2 und 3 dargelegten Gründe nicht gewährt, ist Bildungszeit zu einem anderen Zeitpunkt bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres zu gewähren.

 

(2) Der Anspruch gemäß den §§ 22 und 23 kann durch schriftliche oder elektronische Vereinbarung zwischen der Beschäftigungsstelle und der anspruchsberechtigten Person unter Anrechnung des Bildungszeitanspruchs zukünftiger Jahre für längerfristige Veranstaltungen zusammengefasst werden.

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