Mit der Entscheidung zum sog. Brexit hat das Vereinigte Königreich am 29.3.2017 offiziell seinen Austritt aus der EU erklärt. Am 23.3.2019 erfolgte eine Fristverlängerung bis zum 12.4.2019 und anschließend bis zum 31.10.2019. Am 28.10.2019 wurde eine weitere Fristverlängerung bis zum 31.1.2020 beschlossen. Am 20.12.2019 hat das britische Parlament dem Austrittsabkommen zugestimmt. Das Europäische Parlament hat am 29.1.2020 ebenfalls dem Austrittsabkommen zugestimmt, sodass das Vereinigte Königreich die Europäische Union zum 1.2.2020 verlassen hat. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf alle Lebensbereiche der europäischen Bürger. Auch im Bereich der Sozialversicherung sind sämtliche Bereiche betroffen. Vom 1.2.2020 bis zum 31.12.2020 galt eine Übergangsphase. In dieser Übergangsphase waren auf das Vereinigte Königreich die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit weiter uneingeschränkt anzuwenden. Somit ergaben sich bis zu diesem Zeitpunkt keine Auswirkungen für Unternehmen, Institutionen und Versicherte.
1.1 Fortgelten der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit
Die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit sind auch über den 31.12.2020 hinaus anzuwenden, sofern sich in dem zu bewertenden Sachverhalt keine Änderungen in den Verhältnissen ergeben haben.
1.2 Austrittsabkommen und Übergangsphase
Mit dem "Austrittsabkommen" wird das im EU-Vertrag vorgesehene Abkommen zwischen dem Austrittskandidaten und der EU bezeichnet. Mit dem Inkrafttreten des Austrittsabkommens zum 1.2.2020 begann die Übergangsphase, die am 31.12.2020 endete.
Nach dem Ende der Übergangsphase galten die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit in den Sachverhalten weiter, die vor dem Ende der Übergangsphase begonnen hatten und darüber hinausgehen. Außerdem wurden von dem Austrittsabkommen auch Sachverhalte erfasst, die erst nach dem Ende des Übergangszeitraums aufgetreten waren, ihren Ursprung aber bereits vor dem Ende des Übergangszeitraums hatten.
1.3 Abkommen über Handel und Zusammenarbeit
Das "Abkommen über Handel und Zusammenarbeit" regelt die zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Es wurde am 27.4.2021 ratifiziert und ist zum 1.5.2021 in Kraft getreten. In der Zeit vom 1.1.2021 bis 30.4.2021 wurde es vorläufig angewandt. Von dem neuen Abkommen über Handel und Zusammenarbeit werden Sachverhalte erfasst, die ab dem 1.1.2021 beginnen und bei denen es keinen grenzüberschreitenden Bezug zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gibt. Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit erfasst die Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und den Bereich der Arbeitsförderung. Nicht erfasst werden die Familienleistungen sowie der Bereich der Pflegeversicherung. Es beinhaltet Regelungen, die im Wesentlichen den Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit entsprechen.