Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie an einen Empfänger in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat geleistet werden.[1] Zuwendungen an Empfänger im Vereinigten Königreich sind somit ab dem 1.1.2021 nicht mehr abziehbar.

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