3.1 Vorversicherungszeiten
Die während der Übergangsphase im Vereinigten Königreich zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten können als Vorversicherungszeiten in allen Versicherungszweigen angerechnet werden. Dies gilt insbesondere im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung.
Zeiten, die nach der Übergangsphase im Vereinigten Königreich zurückgelegt werden, können ebenfalls berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Ende der Übergangphase Zeiten im Vereinigten Königreich zurückgelegt wurden.
Berücksichtigung von in der Übergangsphase erworbene Vorversicherungszeiten
Ein deutscher Staatsangehöriger ist seit 2010 im Vereinigten Königreich beschäftigt. Er beabsichtigt 2023 als Rentner nach Deutschland zurückzukehren. Da er bereits vor dem 31.12.2020 im Vereinigten Königreich gewohnt hat, wird er vom Austrittsabkommen erfasst. Die Rentenzeiten können vollständig als Vorversicherungszeiten angerechnet werden.
Zeiten, die nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zurückgelegt wurden, werden ebenfalls als Vorversicherungszeit für die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner berücksichtigt.
3.2 Krankenversicherung
3.2.1 Regelungen nach dem Austrittsabkommen
Wohnort Deutschland
Personen bleiben auch nach der Übergangsphase im Vereinigten Königreich versichert, solange sich keine Änderungen in den Verhältnissen ergeben (die ihrer versicherungsrechtlichen Beurteilung zugrunde lagen). Dies gilt für Personen, die
- in der Übergangsphase in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedschaft wohnen und
- im Vereinigten Königreich versichert sind,
insbesondere für Rentner.
Wohnort Vereinigtes Königreich
Personen, die im Vereinigten Königreich wohnen und in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat versichert sind, bleiben auch nach der Übergangsphase wie bisher versichert, solange sich keine Änderungen in den Verhältnissen ergeben die ihrer versicherungsrechtlichen Beurteilung zugrunde lagen. Dies gilt insbesondere für Rentner.
Rentner
Auf Rentner, die ab einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2020 eine Rente beantragen/beziehen, können die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit weiter angewandt werden, wenn
- ein Unionsbürger zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Ende des Übergangszeitraums den britischen Rechtsvorschriften unterlag,
- ein britischer Staatsangehöriger zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag.
Vorübergehender Aufenthalt
Personen, die sich in der Übergangsphase in einem Mitgliedsstaat oder im Vereinigten Königreich vorübergehend aufhalten, bleiben bis zur Beendigung ihres Aufenthalts wie bisher versichert. Dies gilt insbesondere für Studierende, entsandte Arbeitnehmer und Touristen.
Grenzüberschreitender Bezug
Besteht ein vorheriger grenzüberschreitender Bezug, handelt es sich um einen Bestandsfall. Die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit sind weiter anzuwenden. In Deutschland versicherte Personen, die sich im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, benötigen für die Leistungsinanspruchnahme eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB). Im Vereinigten Königreich versicherte Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, erhalten für die Leistungsinanspruchnahme eine neue europäische Krankenversicherungskarte (Citizen´s Rights-EHIC) bzw. die Global Health Insurance Card (GHIC). Die bisherige europäische Krankenversicherungskarte mit EU-Logo ist vom 1.1.2021 nicht mehr gültig und wird durch eine EHIC ohne EU-Logo ausgetauscht.
Britische Studierende erhalten eine auf den Studienzeitraum befristete GHIC, die ausschließlich im Studienstaat gültig sein wird.
Die Leistungsaushilfe wird während der Übergangsphase regulär weitergeführt. Sollten Personen nach der Übergangsphase weiterhin den bisherigen Rechtsvorschriften unterliegen, haben diese auch weiterhin Anspruch auf die Leistungsaushilfe.
3.2.2 Regelungen nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit
Wohnortverlegung von Deutschland ins Vereinigte Königreich
Für Personen, die in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat wohnen, finden die Regelungen nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit Anwendung, sofern sie
- bisher keinen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen und
- nach dem 31.12.2020 ihren Wohnort in das Vereinigte Königreich verlegen.
Wohnortverlegung vom Vereinigte Königreich nach Deutschland
Dies gilt auch für britische Staatsangehörige, die im Vereinigten Königreich wohnen, bisher keinen grenzüberschreitenden Bezug zu Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat aufweisen und nach dem 31.12.2020 ihren Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat oder nach Deutschland verlegen (z. B. Einfachrentner).
Vorübergehender Aufenthalt
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit gilt auch für Personen, die sich nach dem 31.12.2020 vorübergehend im Vereinigten Königreich oder in Deutschland aufhalten.
Findet das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit Anwendung, gelten für die Personen im Wesentlichen die Regelungen der Vero...