Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Für das richtige Verständnis der arbeitsrechtlichen Konsequenzen des Brexits generell ist die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Rechtsquellen des EU-Rechts wichtig, da diese unterschiedlichen Einfluss auf das jeweilige nationale Recht haben. Dabei gilt: sämtliche Rechtsquellen des EU-Rechts, die unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten beanspruchen, verlieren ihre Wirkung unmittelbar. Dies betrifft die Regelungen auf der Ebene des sog. primären Unionsrechts (dazu gehören insbesondere die Grundfreiheiten wie die Freizügigkeit, aber auch Diskriminierungsverbote etc., die in den Unionsverträgen selbst geregelt sind), aber auch die Europäischen Verordnungen.
Freizügigkeit und Schutz der Wanderarbeitnehmer
Die Verordnung über den Schutz von Wanderarbeitnehmern galt aufgrund ihres Rechtscharakters als unmittelbares nationales Recht auch in Großbritannien. Aufgrund der Verordnung ist jegliche, allein auf der Staatsangehörigkeit beruhende Ungleichbehandlung verboten. Durch den Austritt Großbritanniens hat diese Verordnung sofort ihre unmittelbare Wirkung verloren.
Die meisten arbeitsrechtlichen Regelungen bestehen allerdings als Europäische Richtlinien. Diese gelten nicht unmittelbar als nationales Recht, sondern mussten von den einzelnen Mitgliedstaaten – so auch dem Vereinigten Königreich – umgesetzt werden. Bis zu einer Änderung dieser Umsetzungsgesetze – die allein auf nationaler Ebene erfolgen kann – wirkt das Recht der Europäischen Union mittelbar fort.
Betriebsübergang
Die Europäische Betriebsübergangs-Richtlinie 2001/23/EG ist sowohl in deutsches als auch in britisches Recht ("Transfer of Undertakings – Protection of Employment (TUPE)") umgesetzt worden. Die Rechte der Arbeitnehmer im Fall eines Betriebsübergangs bestimmen sich unmittelbar nach dieser nationalen Regelung. Erst wenn diese Normen im Einzelfall aufgehoben oder geändert werden, ändert sich die Rechtslage.
Allerdings muss auch beim Fortbestehen der einschlägigen nationalen Regelung mit einer gegenüber der bisherigen EuGH-Rechtsprechung abweichenden Auslegung durch die britischen Gerichte gerechnet werden. Auf britischer Ebene entschärft der "European Union Withdrawel Act 2018" die Rechtslage zum Teil. Er schafft Vertrauensschutz, indem er den Fortbestand des bis zum Austrittsdatum in das britische Recht übernommenen Unionsrechts anordnet.
Schließlich können sämtliche EU-Regelungen als "retained EU-Law" auf Basis des Austrittsabkommens bzw. des Handelsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich fortgelten. Beide Abkommen sind völkerrechtliche Verträge, in welchen Teile des bisherigen EU-Rechts für unmittelbar anwendbar erklärt werden.