Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Das Handels- und Kooperationsabkommen enthält wichtige Weichenstellungen für die Entwicklung des Arbeitsrechts im Verhältnis zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Grundsatz ist die gesetzgeberische arbeits- und sozialrechtliche Gestaltungsautonomie beider Seiten. In erster Linie kann das Vereinigte Königreich nunmehr eigenständig sein Arbeits- und Sozialrecht weiterentwickeln, soweit es nach dem nationalen Verständnis angemessen erscheint. Eine Kontrolle arbeits- und sozialrechtlicher Regelungen durch den EuGH – insbesondere auch soweit diese im Anwendungsbereich einzelner EU-Richtlinien liegen – ist ausgeschlossen.
Allerdings unterliegt diese Autonomie den im Abkommen festgelegten Bindungen. Dazu gehören die Verpflichtungen, arbeits- und sozialrechtliche Standards zu wahren, die sich aus (sonstigen) internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien ergeben. Dies betrifft insbesondere die multilateralen Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), auf welche das Handelsabkommen selbst umfassend Bezug nimmt. Darin enthalten sind u. a. ein umfassendes Diskriminierungsverbot, der Schutz der Vereinigungsfreiheit, Schutz würdiger Arbeitsbedingungen (Entgelt, Arbeitszeit, Mutterschutz) sowie der Arbeitsschutz.
Insbesondere müssen zukünftige nationale Neuregelungen des Vereinigten Königreichs den verbindlichen Vorgaben des Abkommens genügen, sog. "Rückschrittsverbot bei Schutznormen". Danach darf keine Seite ihr Arbeits- und Sozialschutzniveau unter das am 31.12.2020 geltende Schutzniveau absenken, sofern sich diese Änderung auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkt. Erfasst werden dabei nicht nur sich verschlechternde gesetzliche Neuregelungen, sondern auch fehlende (gerichtliche) Durchsetzungsmöglichkeiten der betroffenen Schutzrechte. Bei der konkreten Ausgestaltung, insbesondere der im Einzelfall erforderlichen Abwägung zwischen kollidierenden gesetzgeberischen Zielen wird jeder Vertragspartei ein Ermessensspielraum eingeräumt, der sich an Treu und Glauben sowie den Vorgaben des Abkommens zu orientieren hat.
Ergänzend greift schließlich die (etwas schwammige) Verpflichtung beider Seiten: "Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Erhöhung ihres Arbeits- und Sozialschutzes".
Zur Sicherstellung des Schutzniveaus verpflichten sich beide Seiten zur Gewährleistung eines effektiven Aufsichts- und Rechtsschutzsystems nach innerstaatlichem Recht; dabei ist auch die Rolle und Autonomie der Koalitionspartner zu gewährleisten.
Das Abkommen selbst sieht als Instrumente ausschließlich das abgestufte Verfahren der Konsultationen mit ggf. anschließender Einschaltung eines Expertengremiums bzw. des "Sachverständigengremiums für Nichtregressionsgebiete" vor.
Insgesamt dürfte auf diese Weise sichergestellt sein, dass sich das Arbeits- und Sozialrecht beider Seiten zwar graduell auseinanderentwickeln wird, sich eine gravierende arbeits- und sozialrechtliche Schere allerdings in Zukunft nicht öffnen wird. Das Abkommen verhindert einen massiven Abbau arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften auf britischer Seite. Ob und inwieweit das vorgesehene Verfahren der Streitbeilegung effektiv eingesetzt werden kann, bleibt allerdings abzuwarten.