Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Duygu Bahadir
Mit § 9a TzBfG wurde zum 1.1.2019 ein Anspruch auf "zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit" in das Teilzeit- und Befristungsgesetz aufgenommen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, das "Gesamtpaket" der Arbeitszeitreduzierung abzurunden. Zwar konnten Beschäftigte gemäß § 8 TzBfG ihre Arbeitszeit in der Vergangenheit reduzieren, hatten aber keinen gesetzlichen Anspruch auf spätere Rückkehr zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit.
Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Beschäftigte ihren Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung oftmals nicht geltend machten, weil sie fürchten mussten, nach einer Reduzierung der Arbeitszeit nicht mehr ohne Weiteres zur vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren zu können. Um diese Unsicherheiten zu vermeiden, gibt es nunmehr auch einen gesetzlichen Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit. Die Beschäftigten, aber auch die Unternehmen, erhalten auf diese Weise Planungssicherheit in den Fällen von vorübergehender Arbeitszeitreduzierung. Insbesondere soll im Hinblick auf die Elternzeit die Fortsetzung des Karriereweges für den Elternteil, welcher beruflich "zurücksteckt", erleichtert werden. Darüber hinaus lag bisher die Beweislast beim Arbeitnehmer, dass es einen freien Arbeitsplatz gibt und er für diesen geeignet ist. Nach § 9a Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss der Arbeitgeber beweisen, dass es keinen freien Arbeitsplatz gibt und andere Bewerber auf diese Stelle besser geeignet sind.
Sämtliche übrigen Ansprüche auf Arbeitszeitreduzierung (nach dem BEEG, dem PflegeZG oder dem FPfZG) bleiben daneben bestehen; Gleiches gilt für tarifvertragliche Regelungen. Da sich die Voraussetzungen der verschiedenen Anspruchsgrundlagen unterscheiden und es an einer gesetzlich geregelten Rangfolge der Ansprüche etwa nach dem Spezialitätsprinzip fehlt, muss der Beschäftigte in seinem Antrag ausreichend konkret erkennen lassen, welchen Anspruch er geltend macht. Der Arbeitgeber kann verpflichtet sein, auf eine Klarstellung seitens des Arbeitnehmers hinzuwirken.
Gegenüber dem allgemeinen Anspruch auf unbefristete Reduzierung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG ist die "Brückenteilzeit" oder auch "befristete Teilzeit" die speziellere Regelung.
Die Verkürzung der Arbeitszeit führt zur anteiligen Reduzierung des Entgeltanspruchs. Dies gilt uneingeschränkt für zeitbezogene sowie nicht unmittelbar leistungsbezogene Entgeltbestandteile. Bei erfolgsbezogenen Entgelten, die unmittelbar auf Leistungserfolgen des Arbeitnehmers beruhen (z. B. Vermittlungsprämien) darf eine Reduzierung nicht vorgenommen werden. Sachleistungen (z. B. privat nutzbarer Dienstwagen) sind regelmäßig von der Reduzierung nicht betroffen, insbesondere können diese nicht entzogen werden.