Zusammenfassung
Brückenteilzeit ist der im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelte Anspruch von Beschäftigten, ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von 1 bis zu 5 Jahren zu reduzieren und danach ohne Weiteres zur bisherigen Arbeitszeit (in Vollzeit oder Teilzeit) zurückzukehren.
§9a TzBfG ist die rechtliche Grundlage für die Brückenteilzeit. Danach hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Reduzierung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Hierbei handelt es sich um eine Ergänzung des Teilzeitanspruchs nach § 8 TzBfG. Die Besonderheit der Brückenteilzeit ist der Anspruch auf "Rückkehr" des Beschäftigten zu seiner ursprünglichen Arbeitszeit. Für diesen Anspruch bedarf es keiner besonderen Gründe aufseiten des Beschäftigten.
Arbeitsrecht: Zentrale Vorschrift für die Brückenteilzeit ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), insbesondere der durch das "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit" (Gesetz v. 11.12.2018, BGBl I S. 2384) eingefügte § 9a TzBfG.
Arbeitsrecht
1 Grundlagen der Brückenteilzeit
Mit § 9a TzBfG wurde zum 1.1.2019 ein Anspruch auf "zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit" in das Teilzeit- und Befristungsgesetz aufgenommen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, das "Gesamtpaket" der Arbeitszeitreduzierung abzurunden. Zwar konnten Beschäftigte gemäß § 8 TzBfG ihre Arbeitszeit in der Vergangenheit reduzieren, hatten aber keinen gesetzlichen Anspruch auf spätere Rückkehr zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit.
Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Beschäftigte ihren Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung oftmals nicht geltend machten, weil sie fürchten mussten, nach einer Reduzierung der Arbeitszeit nicht mehr ohne Weiteres zur vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren zu können. Um diese Unsicherheiten zu vermeiden, gibt es nunmehr auch einen gesetzlichen Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit. Die Beschäftigten, aber auch die Unternehmen, erhalten auf diese Weise Planungssicherheit in den Fällen von vorübergehender Arbeitszeitreduzierung. Insbesondere soll im Hinblick auf die Elternzeit die Fortsetzung des Karriereweges für den Elternteil, welcher beruflich "zurücksteckt", erleichtert werden. Darüber hinaus lag bisher die Beweislast beim Arbeitnehmer, dass es einen freien Arbeitsplatz gibt und er für diesen geeignet ist. Nach § 9a Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss der Arbeitgeber beweisen, dass es keinen freien Arbeitsplatz gibt und andere Bewerber auf diese Stelle besser geeignet sind.
Sämtliche übrigen Ansprüche auf Arbeitszeitreduzierung (nach dem BEEG, dem PflegeZG oder dem FPfZG) bleiben daneben bestehen; Gleiches gilt für tarifvertragliche Regelungen. Da sich die Voraussetzungen der verschiedenen Anspruchsgrundlagen unterscheiden und es an einer gesetzlich geregelten Rangfolge der Ansprüche etwa nach dem Spezialitätsprinzip fehlt, muss der Beschäftigte in seinem Antrag ausreichend konkret erkennen lassen, welchen Anspruch er geltend macht. Der Arbeitgeber kann verpflichtet sein, auf eine Klarstellung seitens des Arbeitnehmers hinzuwirken.
Gegenüber dem allgemeinen Anspruch auf unbefristete Reduzierung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG ist die "Brückenteilzeit" oder auch "befristete Teilzeit" die speziellere Regelung.
2 Voraussetzungen des Anspruchs auf Brückenteilzeit
Der Anspruch auf Brückenteilzeit gemäß § 9a TzBfG ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft:
Video: Voraussetzungen der Brückenteilzeit
2.1 Dauer des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber muss länger als 6 Monate bestehen. Dabei ist von dem ununterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber auszugehen. Bestanden innerhalb der 6 Monate 2 oder mehr (befristete) Arbeitsverhältnisse zum Arbeitgeber, ist die Wartezeit allenfalls dann erfüllt, wenn diese Arbeitsverhältnisse unmittelbar zeitlich aneinander anschließen und inhaltlich zusammenhängen. Frühere, bereits beendete Arbeitsverhältnisse können i. Ü. nicht berücksichtigt werden.
2.2 Dauer der Brückenteilzeit
Die begehrte Brückenteilzeit muss mindestens 1 Jahr und darf höchstens 5 Jahre betragen. Der zeitliche Umfang der wöchentlichen Arbeitszeitreduzierung ist dagegen nicht beschränkt; dies ist ein Vorteil der Regelung gegenüber anderen Teilzeitansprüchen wie z. B. § 15 Abs. 7 BEEG (15-32 Wochenstunden) oder § 2 Abs. 1 FPfZG (mindestens 15 Wochenstunden).
2.3 Größe des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss mindestens 46 Arbeitnehmer beschäftigen. Anders als im Kündigungsschutzgesetz gilt dafür – wie auch sonst im TzBfG – das Kopfprinzip, unabhängig vom Arbeitszeitumfang des einzelnen Beschäftigten; auch geringfügig Beschäftigte sind zu berücksichtigen. Die maßgebliche Arbeitnehmerzahl ist ohne Berücksichtigung der Personen in Berufsausbildung zu ermitteln. Dagegen sind Leiharbeitnehmer mitzuzählen.
2.4 Zumutbarkeitsgrenze
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Gemäß § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG kann der Arbeitgeber den Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn bei Beginn der begehrten Verringerung pro angefangene 15 Arbeitnehmer bereits ein Arbeitnehmer in Brückenteilzeit (nicht in sonstigen Teilzeitfo...