Beschäftigte können grundsätzlich beliebig oft Brückenteilzeit beantragen.

 
Wichtig

Erneuter Antrag

Frühestens 1 Jahr nach Rückkehr aus der Brückenteilzeit kann der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeit oder Brückenteilzeit) verlangen. Für einen erneuten Antrag, nachdem der Arbeitgeber einen Verringerungsantrag aufgrund betrieblicher Gründe berechtigt abgelehnt hat, gilt wie bei der zeitlich nicht begrenzten Teilzeit eine 2-Jahresfrist. Nach berechtigter Ablehnung aufgrund der Zumutbarkeitsregelung für Arbeitgeber mit insgesamt nicht mehr als 200 Arbeitnehmern kann der Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf von 1 Jahr erneut eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen.

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