Zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem muss eine Vereinbarung über den Umfang der Herabsetzung der Arbeitszeit und die Dauer dieser Herabsetzung getroffen werden. Insoweit gelten die bekannten Grundsätze des § 8 TzBfG.[1]

Nicht erforderlich ist dagegen ein bestimmter Grund für die Inanspruchnahme der Brückenteilzeit. Dementsprechend muss auch keinerlei Begründung im Antrag enthalten sein.

[1] Siehe dazu auch Abschn. 3.

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