Der Anspruch auf die Brückenteilzeit richtet sich auf eine von vornherein fixierte Reduzierung der Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bei einer Höchstdauer von 5 Jahren. Tarifvertraglich ist eine Verkürzung oder Verlängerung dieses Zeitraums möglich – auch wenn dies zuungunsten des Arbeitnehmers wirkt.[1] Individualvertraglich sind die Arbeitsvertragsparteien darüber hinaus frei, jegliche Abweichung zu vereinbaren.

Der Anspruch richtet sich nicht auf die Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber erfüllt den Brückenteilzeitanspruch auch bei einer Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz, soweit ihm dies aufgrund seines Direktionsrechts möglich ist.

Es besteht kein Anspruch, den Arbeitszeitumfang während der Dauer der Brückenteilzeit erneut zu reduzieren, zu erhöhen oder vorzeitig zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurückzukehren. Jedoch kann dies zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit einvernehmlich vereinbart werden.

Nach Ablauf der Brückenteilzeit kehrt der Arbeitnehmer automatisch zu der ursprünglich geschuldeten Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) zurück. Dies schafft die erwünschte Planungssicherheit sowohl für die Teilzeitbeschäftigten als auch für den Arbeitgeber. Auch bei der Rückkehr in die Beschäftigung mit der ursprünglichen Arbeitszeit nach dem Ende der Brückenteilzeit besteht kein Anspruch auf Beschäftigung auf dem bisherigen bzw. dem früheren Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber kann auch hier eine andere, gleichwertige Arbeit im Rahmen seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts zuweisen.

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