Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 24.11.2017; Aktenzeichen S 15 EG 10/17) |
Sächsisches LSG (Urteil vom 20.12.2018; Aktenzeichen L 7 EG 4/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf höheres Elterngeld hat das LSG mit Urteil vom 20.12.2018 verneint. Die Beklagte habe zu Recht den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes (18.12.2014) als Bemessungszeitraum und damit das im Kalenderjahr 2013 erzielte Einkommen aus der nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit als Erzieherin und ihrer selbstständigen Tätigkeit aus Gewerbebetrieb mit einem Gewinn von 855 Euro zugrunde gelegt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 1.3.2019 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 30.4.2018 - B 9 V 58/17 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - Juris RdNr 6, jeweils mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Ist § 2b Abs 3 S 1 BEEG auch dann anzuwenden, wenn der Leistungsberechtigte eine selbstständige Tätigkeit nicht umfangreich ausgeübt hat, sondern nur einmal eine Einkunft aus dem
Gewerbebetrieb erzielt hat und ansonsten die Gewinnerzielungsabsicht nicht weiter verfolgt hat?"
Weiter misst sie der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, "ob § 2b Abs 3 (BEEG) in dem Fall nicht anzuwenden ist, wenn der Leistungsberechtigte in dem Zeitraum lediglich eine Ausbildung und aus einer selbstständigen Tätigkeit auf einer einmaligen Veranstaltung ein einmaliges Einkommen erzielt hat".
Schließlich formuliert die Klägerin noch die Frage:
"Lassen § 2b Abs 2 S 2 und Abs 3 S 2 BEEG Ausnahmeregelungen zu, wenn aus einem Gewerbebetrieb nur eine einmalige Einnahme erzielt wird?"
Unabhängig davon, dass die zweite Fragestellung in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig sein dürfte, weil die Klägerin nach ihren eigenen Angaben und den hiermit korrespondierenden Feststellungen des LSG im Kalenderjahr 2013 nicht "lediglich eine Ausbildung", sondern auch Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit als Erzieherin erzielt hat, weist die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung selbst darauf hin, dass sich der Senat bereits zum maßgeblichen Bemessungszeitraum der Elterngeldberechnung bei Elterngeldberechtigten mit Mischeinkünften aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes und damit zu dem von ihr mit der aufgeworfenen Fragestellung problematisierten Anwendungsbereich des § 2b Abs 3 S 1 BEEG geäußert hat (Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr 1; Urteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 4/15 R - SozR 4-7837 § 2b Nr 2; Urteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R - BSGE 122, 102 = SozR 4-7837 § 2b Nr 3). So hat der Senat bereits entschieden, dass der Wortlaut der Vorschrift ("ist") der Elterngeldbehörde kein Ermessen eröffnet, sondern diese vielmehr in gebundener Weise verpflichtet, den Bemessungszeitraum auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zu verschieben, wenn der Elterngeldberechtigte Mischeinkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bezogen hat (Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr 1, RdNr 23; Urteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 4/15 R - SozR 4-7837 § 2b Nr 2 RdNr 19). Darüber hinaus hat der Senat im Einzelnen ausgeführt, dass eine ungeschriebene Ausnahme von dieser eindeutigen gesetzlichen Anordnung des § 2b Abs 3 S 1 BEEG auch systematisch, gesetzeshistorisch und teleologisch ausgeschlossen ist. Selbst bei einer im Fall des § 2b Abs 3 S 2 BEEG beantragten Verschiebung des Bemessungszeitraums ist keine Verschiebung auf den Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes möglich, sondern lediglich auf den vorangegangenen steuerlichen Veranlagungszeitraum. Dies gilt selbst dann, wenn der Elterngeldberechtigte aus seiner selbstständigen Tätigkeit nur geringe oder sogar negative Einkünfte erzielt hat (vgl Urteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 4/15 R - SozR 4-7837 § 2b Nr 2 RdNr 19 ff; Urteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R - BSGE 122, 102 = SozR 4-7837 § 2b Nr 3, RdNr 22 ff). Zudem hat der Senat ausführlich aufgezeigt, aus welchen Gründen die Bestimmung des § 2b Abs 3 S 1 BEEG verfassungsgemäß ist und insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verstößt (Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr 1, RdNr 27 ff; Urteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 4/15 R - SozR 4-7837 § 2b Nr 2 RdNr 22 ff; Urteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R - BSGE 122, 102 = SozR 4-7837 § 2b Nr 3, RdNr 34 ff).
Vor dem Hintergrund dieser Senatsrechtsprechung hat die Klägerin keinen erneuten Klärungsbedarf der aufgeworfenen Fragestellungen zu § 2b Abs 3 S 1 BEEG im Revisionsverfahren aufgezeigt. Denn sie versäumt es in ihrer Beschwerdebegründung, sich mit vorgenannter Rechtsprechung in substanzieller Argumentation auseinanderzusetzen. Die Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung erfordert es, darzulegen, weshalb eine bereits ins Feld geführte Argumentation nicht zutrifft und eine weitere höchstrichterliche Klärung erforderlich erscheint (Senatsbeschluss vom 5.2.2018 - B 10 EG 21/17 B - Juris RdNr 8 mwN). Hierfür genügt es nicht, lediglich die eigene Rechtsansicht mitzuteilen. Vielmehr muss die Beschwerde auf die bereits vorliegende Rechtsprechung näher eingehen und aufzeigen, dass dieser mit gewichtigen Argumenten substantiell widersprochen wird (vgl Senatsbeschluss vom 21.6.2016 - B 10 EG 5/16 B - Juris RdNr 10 mwN) oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der aufgeworfenen Fragestellung führen können und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (Senatsbeschluss vom 5.2.2018 aaO; BSG Beschluss vom 30.9.1992 - 11 BAr 47/92 - SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 mwN). Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG in ihrem Einzelfall nicht für "gerecht" hält, vermag eine Grundsatzrüge nicht zu begründen.
Will die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend machen und damit (erneuten) Klärungsbedarf aufzeigen, muss sie auch hier unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu der gerügten Verfassungsnorm und der ihr zugrunde liegenden Prinzipien und Grundsätze in substantieller Argumentation darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu muss der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Norm aufgezeigt, die Sachgründe ihrer Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des Grundgesetzes im Einzelnen dargetan werden. Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums im Elterngeldrecht (s hierzu Senatsurteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr 1, RdNr 28; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - BVerfGK 19, 186, 189 f, 193) überschritten und in unzulässiger Weise verletzt hat (vgl BSG Beschluss vom 8.9.2016 - B 9 V 13/16 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - Juris RdNr 6). Entsprechender substanzvoller Beschwerdevortrag fehlt indes. Keinesfalls reicht hier die Behauptung der Klägerin aus, es sei in ihrem Fall "nicht gerecht", die Bestimmung des § 2b Abs 3 S 1 BEEG anzuwenden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13175108 |