Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 04.04.2002) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. April 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bezug einer vorläufigen Gesamtversorgung von der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) den Anspruch auf Krankengeld ausschließt.
Der 1939 geborene Kläger war seit 1978 bei der Deutschen Bundespost und später bei deren Rechtsnachfolgerin, der Deutschen Post AG, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde entsprechend den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags für Arbeiter der Deutschen Post AG (TV Arb) zum 1. Juni 1998 dadurch beendet, dass dem Kläger von der VAP eine vorläufige Gesamtversorgung wegen Dienstunfähigkeit zugesprochen wurde (zur Wirksamkeit der tarifvertraglichen Regelung vgl BAG AP Nr 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Post = NZA 2001, 792). Die Gesamtversorgung bestand aus einer Betriebsrente und einer Versicherungsrente in Höhe von monatlich insgesamt 2.664 DM. Die gleichzeitig beantragte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde später bestandskräftig abgelehnt.
Vorher hatte die Beklagte auf Grund einer am 10. Februar 1998 beginnenden Arbeitsunfähigkeit vom 24. März 1998 bis zum 25. Mai 1998 Krankengeld in Höhe von täglich 97,20 DM (= brutto 113,34 DM) gezahlt. Ob die Gesamtversorgung des Klägers für die Zeit des gleichzeitigen Bezugs von Krankengeld gemäß § 64 Abs 3b Buchst a) aa) der VAP-Satzung gekürzt wurde, hat das Landessozialgericht (LSG) nicht festgestellt. Die Beklagte begründete die Einstellung der Krankengeldzahlung damit, dass der Anspruch durch die Zuerkennung der Gesamtversorgung ausgeschlossen sei, weil der Kläger eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhalte (Bescheid vom 22. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 1998).
Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Nachdem die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren erklärt hatte, sie erkenne das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit jedenfalls bis zur Höchstbezugsdauer an, hat das Sozialgericht durch Urteil vom 16. März 2001 die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide verurteilt, dem Kläger über den 25. Mai 1998 hinaus Krankengeld gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das LSG durch Urteil vom 4. April 2002 zurückgewiesen. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers stehe auf Grund der beigezogenen ärztlichen Unterlagen fest und sei zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der sich daraus ergebende Anspruch auf Krankengeld sei nicht ausgeschlossen, denn die von der VAP bezogene Versorgung sei keine Leistung iS von § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Grundlage sei eine tarifvertragliche Besitzstandsregelung für die vor dem 1. Mai 1997 bei der VAP Versicherten. Der danach anwendbare Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG (TV Betriebsrente Post) enthalte keine Regelungen, die beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nachgebildet seien. Selbst unter Berücksichtigung der mit Rücksicht auf die Besitzstandsregelung anwendbaren Bestimmungen der VAP-Satzung sei der Krankengeldanspruch nicht nach § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V entfallen. VAP-Renten seien privatrechtliche Leistungen auf arbeits- und tarifvertraglicher Rechtsgrundlage und als reine Zusatzversorgung zu Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ausgestaltet, denn sie setzten wie diese Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit voraus und könnten mit diesen nicht kumuliert werden. Zwar ergebe sich dadurch eine Annäherung an das beamtenrechtliche Ruhegehalt, dass entsprechend einem Beschluss der Vertreterversammlung der VAP vom 29. September 1983 die Beurteilung des Post-, Betriebs- oder Amtsarztes über das Vorliegen von Dienstunfähigkeit im Sinne des Bundesbeamtengesetzes für den Nachweis der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit maßgebend sei. Mit Rücksicht auf die Abhängigkeit von der Abtretung des gesetzlichen Rentenanspruchs an die Versorgungsanstalt und von dessen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unterliege die demnach lediglich als vorläufig bezweckte VAP-Versorgung gleichwohl erheblichen Einschränkungen, die dem Beamtenrecht fremd seien. § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V könne entgegen seinem Wortlaut nicht auf Leistungen der VAP ausgedehnt werden, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle und der Gesetzeszweck der Vermeidung von Doppelbezügen schon dadurch erreicht werde, dass das Krankengeld auf die Versorgung angerechnet werde.
Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V. Die VAP-Versorgung entspreche nach Berechnung (einschließlich Mindestbetrag) und Leistungsvoraussetzungen einem beamtenrechtlichen Ruhegehalt; dass sie neben bzw an Stelle der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werde, falle nicht ins Gewicht, weil es sich um eine Aufstockung auf das Versorgungsniveau eines entsprechenden Beamten handle. Deshalb sei die Gleichbehandlung mit Beamten auch beim Krankengeldanspruch geboten. Mit § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V habe der Gesetzgeber eine frühere Vorschrift der Reichsversicherungsordnung und die dazu ergangene Rechtsprechung zu Gunsten der Krankenkassen korrigieren wollen. Das spreche entgegen dem LSG für eine weite Auslegung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
Das LSG hat die Leistungsvoraussetzungen des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB V, insbesondere die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zur Höchstanspruchsdauer, unangefochten festgestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt der Ausschlussgrund des § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V nicht vor; andere Ausschlussgründe kommen ersichtlich nicht in Betracht.
Nach der genannten Vorschrift endet der Anspruch auf Krankengeld, wenn der Versicherte Ruhegehalt bezieht, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird. Der Kläger erhält kein “Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften”, denn unabhängig von der fehlenden Bezeichnung als Ruhegehalt, auf die es in diesem Zusammenhang nicht ankommen kann, beruhen seine Bezüge auf Tarifverträgen und der VAP-Satzung, die unter keinem Gesichtspunkt dem Beamtenrecht zuzurechnen sind.
Die Versorgung des Klägers wird entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlt. Was damit gemeint ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Die von der Beklagten befürwortete weite Auslegung wird dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang nicht gerecht. Die Vorschrift verweist auf diejenigen grundlegenden Merkmale, in denen sich die Beamtenversorgung von anderen Altersversorgungssystemen unterscheidet. Da für den demnach geforderten Vergleich nicht nur die gesetzliche Rentenversicherung, sondern auch die berufsständische und die betriebliche Altersversorgung in die Betrachtung einzubeziehen sind, ist die Nennung von “Grundsätzen” insofern irreführend, als damit angedeutet zu werden scheint, es komme auf eine Übereinstimmung im Grundsätzlichen, aber nicht im Detail an. Die Merkmale, die von der Beklagten in beiden Versorgungsformen als wesentliche Gemeinsamkeiten angesehen werden (Berechnung nach der Gesamtzeit der Tätigkeit und nach dem zuletzt erzielten Verdienst, Finanzierung durch den Arbeitgeber, Mindestversorgung), finden sich jedoch zumindest in einzelnen Varianten der angesprochenen Systeme in gleicher Weise. Infolgedessen sind die genannten Merkmale als Abgrenzungskriterien ungeeignet und können vom Gesetz nicht gemeint sein; vielmehr wird das Krankengeld nur durch eine Versorgung ausgeschlossen, die sich in Leistungsvoraussetzungen, Berechnung und Finanzierung eng an beamtenrechtliche Vorschriften anlehnt. Das gilt beispielsweise für die Pensionen der Abgeordneten, Bundesminister und Parlamentarischen Staatssekretäre, weil die entsprechenden Gesetze auf eine “sinngemäße Anwendung” der für Beamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften verweisen, soweit in den wenigen vorhandenen Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten sind (vgl § 26 Satz 1 AbgG; § 13 Abs 2 BMinG, auf den in § 6 ParlStG verwiesen wird). Auch § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und 5 SGB V spricht für eine enge Auslegung der Nr 2, denn anders als dort wird auf Leistungen Bezug genommen, die “ihrer Art nach … vergleichbar” sind. Das legt den Gegenschluss nahe, dass eine Ähnlichkeit zur beamtenrechtlichen Versorgung in den Grundzügen im Rahmen von § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V nicht ausreicht.
Die Versorgungsleistungen der VAP sind kein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im so verstandenen engeren Sinne. Für den Regelfall, dass die Leistung Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzt, bedarf dies keiner näheren Darlegung. Auch soweit wegen spezifischer rentenversicherungsrechtlicher Voraussetzungen keine Rente zu zahlen ist, stellt sich die Versorgung als tarifvertraglich abgesicherte und vom Arbeitgeber finanzierte Zusatz- oder Ersatzleistung zur Absicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung dar und nicht als beamtenrechtliche Versorgung. Dass einzelne Elemente ähnlich wie im Beamtenrecht geregelt sind, kann die Anwendung von § 50 Abs 1 Nr 2 SGB V in der Auslegung durch den Senat nicht rechtfertigen. Denn die einschlägigen tarifvertraglichen und satzungsrechtlichen Normen nehmen in größerem Umfang weder auf beamtenrechtliche Vorschriften Bezug, noch treffen sie im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelungen.
Vor allem zwingt jedoch die in § 229 Abs 1 SGB V getroffene Unterscheidung zwischen beamtenrechtlicher Versorgung einerseits (Satz 1 Nr 1) und betrieblicher Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst andererseits (Satz 1 Nr 5) zu diesem Ergebnis, denn sie schließt eine Subsumtion der VAP-Versorgung unter den Begriff der Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Rahmen von § 50 Abs 1 SGB V aus. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V mit der Formulierung “Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen” in allen Punkten dieselben Bezüge erfasst wie § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V. Jedenfalls weichen die Wendungen in den beiden Vorschriften nicht so weit voneinander ab, dass unterstellt werden könnte, von der einen würden betriebliche Altersversorgungen und insbesondere die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst stillschweigend miterfasst, während der Gesetzgeber bei der anderen deren ausdrückliche Erwähnung in einer zusätzlichen Vorschrift für erforderlich gehalten habe.
§ 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V kann nach der aufgezeigten Systematik des § 229 Abs 1 SGB V auf VAP-Versorgungen wie im Falle des Klägers nicht gemünzt sein, da diese als Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, wenn nicht sogar als betriebliche Altersversorgung zu qualifizieren sind. Im Zuge der Privatisierung der Deutschen Bundespost sind die Versorgungsansprüche der Bediensteten tarifvertraglich neu geregelt worden, indem seit dem Inkrafttreten des TV Nr 15 über die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG am 1. Januar 1997 an die Stelle der bisherigen Arbeitgeberpflichten aus dem früheren Versorgungstarifvertrag Betriebsrentenzusagen getreten sind, die nach Inhalt und Bezeichnung betriebliche Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V darstellen. Ob die Versorgung des Klägers allein deshalb diesem Begriff unterzuordnen ist, weil sich seine Ansprüche letztlich aus dem genannten TV Nr 15 ergeben, braucht der Senat nicht zu entscheiden, denn die Anwendbarkeit der von der Beklagten herangezogenen Ausschlussvorschrift scheitert auch dann, wenn die mit dem TV Nr 18 zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung bei der Deutschen Post AG in den TV Nr 15 zum 1. Mai 1997 eingefügten Änderungen als maßgeblich angesehen werden. Denn die auf der Besitzstandsregelung beruhenden Ansprüche sind nach der im TV Nr 18 verwendeten Bezeichnung, nach dem Kreis der Berechtigten, nach der Tradition des Leistungsträgers und nach ihrer Funktion im Verhältnis zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung als Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und nicht als beamtenrechtliche Versorgung aufzufassen. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass mit der VAP-Versorgung eine Angleichung an die Beamtenversorgung erreicht werden soll; in Verbindung mit der Subsidiarität gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ist dies ein wesentliches Merkmal der Zusatzversorgung. Weitere Merkmale sind der gegenüber dem Arbeitgeber (Dienstherrn) rechtlich selbstständige, öffentlich-rechtlich organisierte Träger und die notwendige Zugehörigkeit des Berechtigten zum öffentlichen Dienst als Arbeiter oder Angestellter der früher als Teil der staatlichen Verwaltung fungierenden Deutschen Bundespost. Von daher besteht kein Zweifel, dass die VAP-Versorgung zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und nicht zu den in § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V angesprochenen Leistungen zu rechnen ist.
Am Ergebnis, dass der Krankengeldanspruch durch die VAP-Versorgung unberührt bleibt, ändert sich nichts, wenn die hier zu beurteilende besondere Fallgestaltung der vorläufigen Vollversorgung berücksichtigt wird. Allerdings ist dann der Grundsatz der Akzessorietät zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit durchbrochen, als die Versorgungsrente auch gezahlt wird, wenn der Rentenanspruch bindend abgelehnt ist, der Betriebs- oder Amtsarzt aber dennoch feststellt, dass Dienstunfähigkeit besteht (Beschluss der Vertreterversammlung der VAP vom 29. September 1983). Abgesehen davon, dass dadurch eine (weitere) Versorgungslücke zwischen Beamtenversorgung und Rentenversicherung geschlossen wird, weil letztere den Leistungsfall der Dienstunfähigkeit nicht kennt, und der Charakter als Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst auch insoweit bestätigt wird, kann der Gesichtspunkt, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer in dieser Fallgestaltung eine Vollversorgung erhält, nicht den Ausschlag geben. Zum einen ist das auch dann der Fall, wenn ein Rentenanspruch trotz Vorliegens von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht besteht, ohne dass daraus auf eine engere Anlehnung an die Beamtenversorgung zu schließen wäre. Zum andern bleibt die Verknüpfung mit dem Rentenversicherungsrecht dadurch bestehen, dass der Versorgungsempfänger spätestens ein Jahr nach der unanfechtbaren Ablehnung einen neuen Rentenantrag stellen muss. Die darin zum Ausdruck kommende Überbrückungsfunktion bis zur Rentenbewilligung (spätestens wegen Erreichens der Altersgrenze) steht der Einordnung als Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zusätzlich entgegen.
Der Beklagten ist zuzugeben, dass die tarifvertraglichen Vereinbarungen iVm dem Beschluss der Vertreterversammlung der VAP eine Leistung bewirken, die einerseits sozialversicherungsrechtlich nicht als Rente angesehen werden kann, weil sie vom Arbeitgeber bzw zu seinen Lasten von einer eigenständigen Institution und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht wird, und die andererseits auch kein Arbeitsentgelt an einen wegen Krankheit ausfallenden Arbeitnehmer darstellt, weil das Arbeitsverhältnis beendet ist (hierzu BAG AP Nr 3 zu § 1 TVG Tarifverträge Deutsche Post = NZA 2001, 792). So gesehen könnte der Eindruck entstehen, als solle eine planwidrige Regelungslücke in den einschlägigen Ausschluss- oder Ruhensvorschriften gezielt ausgenutzt werden. Die bei dieser Sicht dem Gesetzgeber unterstellte Absicht, die lückenlose Subsidiarität des Krankengeldanspruchs gegenüber jedwedem Erwerbsersatzeinkommen anzuordnen, findet im Gesetz jedoch keine Stütze. Das zeigt sich bei der Fortzahlung von Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber an den erkrankten Arbeitnehmer: Eine beitragspflichtige Entgeltzahlung führt zwar nach § 49 Abs 1 Nr 1 Halbs 1 SGB V zum Ruhen des Krankengeldanspruchs; das Ruhen tritt aber nach Halbs 3 aaO nicht ein, solange der Versicherte insgesamt nicht mehr erhält als das frühere Nettoarbeitsentgelt. Eine Anrechnung des Krankengeldes auf die Arbeitgeberleistung, um diese Grenze einzuhalten, könnte infolgedessen nicht als Umgehung der gesetzlichen Wertung beurteilt werden. Auch ohne dass in der VAP-Versorgung Arbeitsentgelt iS des § 49 Abs 1 Nr 1 SGB V zu erblicken wäre, belegt die dargestellte Regelung, dass krankenversicherungsrechtliche Grundprinzipien nicht immer verletzt oder umgangen werden, wenn krankheitsbedingter Lohnausfall anderweit ersetzt wird und der Krankengeldanspruch unberührt bleibt. Das wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass die VAP-Satzung die Versorgung einerseits auf einen Betrag unter dem früheren Nettoarbeitsentgelt (§ 38 Abs 2a, 2b, 2c) begrenzt und sie andererseits um das bezogene Krankengeld kürzt (§ 64 Abs 3b Buchst a) aa). Dabei braucht mangels der Qualifizierung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nicht geprüft zu werden, ob die gesetzliche Obergrenze im Einzelfall wirklich eingehalten wird.
Da der Krankengeldanspruch des Klägers entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ausgeschlossen ist, war ihre Revision zurückzuweisen und die Entscheidung der Vorinstanzen zu bestätigen. Von einer Neufassung des Tenors des erstinstanzlichen Urteils hat der Senat abgesehen. Der Sache nach handelt es sich um eine Verurteilung dem Grunde nach bis zum Ablauf der Höchstbezugsdauer am 9. August 1999; Gründe für weitere Vorbehalte “gemäß den gesetzlichen Bestimmungen” sind nicht ersichtlich. Falls der Kläger von der VAP Leistungen erhalten hat, die mit Rücksicht auf das Krankengeld zu kürzen gewesen wären, ist die Überzahlung in diesem Verhältnis oder durch der Beklagten anzuzeigende Abtretung abzuwickeln; mangels Eigenschaft der VAP als Sozialleistungsträger im Sinne des SGB findet eine unmittelbare Erstattung, die dem Anspruch des Klägers entgegengehalten werden könnte, nicht statt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen