Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem BSG-Urteil vom 3.6.2009 - B 12 R 12/07 R, das vollständig dokumentiert ist.
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ua Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten hat.
Der Kläger ist Zahnarzt. Seit Mai 1996 beschäftigt er den Beigeladenen zu 1), der für ihn zahntechnische Arbeiten durchführt. In dem mit dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Arbeitsvertrag war in der Zeit ab Mai 1999 vereinbart, dass dieser neben seinem monatlichen Festgehalt eine Umsatzbeteiligung erhielt, die sich an dem Umsatz mit zahntechnischen Leistungen orientierte und bei Überschreiten einer bestimmten Umsatzsumme im Jahr (im Jahr 1999: 180.000 DM; ab 1.1.2000: 174.000 DM) 30 vH des übersteigenden Umsatzbetrages ausmachte. Vereinbart war eine Zwischenabrechnung zur Jahresmitte und eine Endabrechnung zum Jahresschluss. Tatsächlich zahlte der Kläger in den Jahren 1999 bis 2002 die Umsatzbeteiligung teilweise in Abschlagszahlungen für mehrere Monate hintereinander und einigen größeren Zahlungen. Der Kläger behandelte die Zahlungen auf die Umsatzbeteiligung stets als laufendes Arbeitsentgelt und berechnete die Beiträge hierauf in der Weise, dass er das Festgehalt und diese Zahlungen maximal bis zur jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- bzw Renten- und Arbeitslosenversicherung (1/12 der jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen) berücksichtigte.
Der beklagte Rentenversicherungsträger führte bei dem Kläger für den Zeitraum von Januar 1999 bis Dezember 2003 eine Betriebsprüfung durch. Mit Bescheid vom 27.2.2004 und Änderungsbescheid vom 7.4.2005 forderte er für den Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum vom 1.12.1999 bis zum 31.12.2002 Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen nach und machte Säumniszuschläge geltend. Die Nachforderungssumme betrug insgesamt 13.323,64 Euro, worin Säumniszuschläge in Höhe von 3.183,39 Euro enthalten waren. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die Zahlungen auf die Umsatzbeteiligungen grundsätzlich laufendes Arbeitsentgelt seien, die als Nachzahlungen auf die Zeiträume verteilt werden müssten, in denen die Arbeit für die zahntechnischen Leistungen von dem Beigeladenen zu 1) erbracht worden sei. Da sie einen Bezug der Arbeiten zu bestimmten Zeiträumen nicht herstellen konnte, berücksichtigte die Beklagte die Zahlungen beitragsrechtlich (hilfsweise) "wie" einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, verteilte sie jeweils anteilig auf die Kalendermonate von Jahresanfang bis zum Zeitpunkt der Auszahlung und machte die Beitragsdifferenz geltend. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.8.2005 zurück.
Der Kläger hat Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 20.7.2006 abgewiesen. Mit Urteil vom 26.6.2008 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers hiergegen zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bei den Zahlungen auf die Umsatzbeteiligung handele es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, weil es weder im Hinblick auf den Umfang noch die Art der Arbeitsleistung konkreten Entgeltabrechnungszeiträumen zugeordnet werden könne. Das folge aus dem Umstand, dass die Abschlagszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung des Überschreitens der jeweiligen Umsatzmarke gestanden hätten, sowie daraus, dass für die Erbringung der die Umsatzbeteiligung auslösenden Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1) nicht ein einzelner, zeitlich zuzuordnender Arbeitsschritt erforderlich gewesen sei, sondern es einer Vielzahl solcher Schritte, zum Teil verteilt auf mehrere Monate, zusätzlich zu der Mitwirkung des Klägers und des Patienten bedurft habe. Dass die Umsatzbeteiligung in Abschlagszahlungen geleistet worden sei, stehe ihrer Zuordnung zu einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nicht entgegen, sondern belege im Gegenteil, dass sie einzelnen Abrechnungszeiträumen nicht zugerechnet werden könnten. Die rechnerische Verteilung der Einmalzahlungen habe die Beklagte zutreffend vorgenommen.
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügt eine Verletzung von §§ 22, 23 und 23a SGB IV. Er macht weiterhin geltend, die Zahlungen auf die Umsatzbeteiligung seien Zahlungen von laufendem Arbeitsentgelt und deshalb beitragsrechtlich jeweils dem Monat der Auszahlung zuzuordnen und dort jeweils zusammen mit dem monatlichen Festgehalt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Das ergebe sich daraus, dass der Anspruch auf die Umsatzbeteiligung arbeitsrechtlich jeweils erst nach Überschreiten der Umsatzmarke entstanden sei.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.7.2006 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.6.2008 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 27.2.2004 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 7.4.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 31.8.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung stellten die Zahlungen auf die Umsatzbeteiligung indessen nachträglich gezahltes laufendes Arbeitsentgelt dar. Weil der Kläger seine Aufzeichnungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt habe, seien die Sozialversicherungsbeiträge in Anwendung des § 28f Abs 2 SGB IV zu ermitteln gewesen, was im Ergebnis einer Anwendung des § 23a Abs 3 SGB IV bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entspreche.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladenen zu 2) bis 5) schließen sich der Auffassung der Beklagten an oder halten jedenfalls das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zutreffend hat das LSG seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 27.2.2004 in der Gestalt ihres Änderungsbescheides vom 7.4.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 31.8.2005 ist rechtmäßig. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung, die die Revision in diesem Punkt teilt, stellen die Abschlagszahlungen und die Endzahlungen auf die Umsatzbeteiligungen des Beigeladenen zu 1) indessen kein (nachgezahltes) laufendes Arbeitsentgelt dar, sondern sind einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Die Sozialversicherungsbeiträge und die Umlageforderung der Beklagten sind auf dieser Grundlage richtig berechnet. Auch durfte die Beklagte die geforderten Säumniszuschläge erheben.
1. Gegenstand des Verfahrens ist das mit der Anfechtungsklage verfolgte Begehren des Klägers auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten nur in dem Umfang, in dem diese ihre Beitrags- und Umlageforderungen wegen der an den Beigeladenen zu 1) im Zeitraum von Dezember 1999 bis Dezember 2002 erbrachten Zahlungen auf die Umsatzbeteiligungen und die diesen Beiträgen zugeordneten Säumniszuschläge betreffen. Zu entscheiden ist über die daraus resultierende Gesamtforderung außerdem nur noch in Höhe von 13.159,71 Euro, nachdem die Beklagte die ursprüngliche Nachforderungssumme (13.323,64 Euro) im Revisionsverfahren auf diesen Betrag (Beiträge und Umlagen: 10.009,32 Euro; Säumniszuschläge: 3.150,39 Euro) reduziert und der Kläger dieses Anerkenntnis angenommen hat.
2. Die an den Beigeladenen zu 1) in der Zeit von Dezember 1999 bis Dezember 2002 erbrachten Zahlungen auf die Umsatzbeteiligungen waren der Beitragserhebung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (dazu a). Aus den Abschlagszahlungen, die in Abweichung vom schriftlichen Arbeitsvertrag geleistet wurden, aber auch aus den - vereinbarten - Zwischen- und Endzahlungen wurde deren beitragspflichtiger Teil zutreffend ermittelt (dazu b). Gegen die von der Beklagten auch geforderten Umlagebeträge U 2, insbesondere gegen ihre Höhe werden selbstständige Einwendungen von der Revision nicht erhoben.
a) In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde in den Jahren 1999 bis 2002, um die es hier geht, bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V, § 57 Abs 1 SGB XI, § 162 Nr 1 SGB VI, § 342 SGB III) . Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Bei den Zahlungen auf die Umsatzbeteiligung, die der Beigeladene zu 1) vom Kläger erhalten hat, handelt es sich grundsätzlich um Arbeitsentgelt in diesem Sinne. Insoweit werden Einwendungen von der Revision nicht erhoben. Insbesondere ist einer der Sachverhalte, die nach § 14 SGB IV oder nach §§ 1 und 2 Arbeitsentgeltverordnung in der seinerzeit geltenden Fassung eine Zurechnung zum Arbeitsentgelt ausschließen, nicht ersichtlich.
Bei den über das Jahr verteilt geleisteten - in der Mitte des Jahres stets höheren - Abschlagszahlungen und den Schlusszahlungen handelt es sich um Einmalzahlungen iS des § 23a Abs 1 Satz 1 SGB IV. Jede der Zahlungen ist Zahlung von Arbeitsentgelt, das nicht für die Arbeit in einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen gezahlt wurde.
Nach § 23a Abs 1 Satz 1 SGB IV sind Zuwendungen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, wenn sie dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass insoweit nicht der Zeitpunkt der Auszahlung maßgebend ist, sondern es entscheidend darauf ankommt, ob das gezahlte Entgelt Vergütung für die in einem einzelnen, dh bestimmten Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit ist (Urteil vom 27.10.1989, 12 RK 9/88, BSGE 66, 34, 42 = SozR 2200 § 385 Nr 22 S 115 f; Urteile vom 7.2.2002, B 12 KR 12/01 R, BSGE 89, 158, 165 f = SozR 3-2400 § 28f Nr 3 S 11, und B 12 KR 6/01 R, SozR 3-2400 § 14 Nr 23 S 57 f; Urteil vom 26.1.2005, B 12 KR 3/04 R, SozR 4-2400 § 14 Nr 7 RdNr 15) . In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat in seinem Urteil vom 27.10.1989 Montagebeteiligungen, die an Arbeitnehmer für mehrere Abrechnungszeiträume als Nachzahlungen geleistet wurden, als laufendes Arbeitsentgelt angesehen, weil sie sich als Lohn für Arbeiten in bestimmten, feststehenden oder feststellbaren Lohnabrechnungszeiträumen erwiesen (BSGE 66, 34, 40 = SozR 2200 § 385 Nr 22 S 113) . In den Urteilen vom 7.2.2002 hat der Senat die Voraussetzungen, unter denen eine Beziehung zu bestimmten Abrechnungszeiträumen angenommen werden kann, für die dort zu beurteilenden Sachverhalte präzisiert. Der Senat hat darin den Gegenwert einer kostenlosen Kontoführung bei einer Sparkasse (BSGE 89, 158, 166 = SozR 3-2400 § 28f Nr 3 S 12) und verbilligter Flüge bei einer Fluggesellschaft (SozR 3-2400 § 14 Nr 23 S 58) als Einmalzahlungen zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gerechnet, weil diese Zuwendungen nicht durch Arbeitsleistung in konkreten Entgeltabrechnungszeiträumen in dem Sinne erarbeitet waren, dass die Höhe des geldwerten Vorteils vom Umfang oder der Art der Arbeitsleistung abhing. In seinem Urteil vom 26.1.2005 hat der Senat ferner pauschal versteuerte Aufwandsentschädigungen für Außendienstmitarbeiter als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt, weil die sie veranlassenden Arbeiten im Außendienst noch nicht geleistet und die Aufwendungen, die sie abgelten sollten, noch nicht entstanden waren (SozR 4-2400 § 14 Nr 7 RdNr 18) . Mit Urteil vom heutigen Tage (B 12 R 12/07 R, Umdruck RdNr 14 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) hat der Senat schließlich entschieden, dass Abschlags- und Endzahlungen auf ein variables (Zielvereinbarungs)Entgelt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind, weil sich die Abschlagszahlungen ihrer Höhe nach ausschließlich an der Entgeltgruppe des Mitarbeiters orientierten und die Schlusszahlung lediglich den (verbliebenen) Differenzbetrag repräsentierte. - Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellen die in mehreren Etappen zur Auszahlung gelangten Umsatzbeteiligungen des Beigeladenen zu 1) einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar. Im hier maßgeblichen (dazu nachfolgend) Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsansprüche konnten sie einem konkreten Entgeltabrechnungszeitraum weder im Hinblick auf den Umfang noch die Art einer Arbeitsleistung zugeordnet werden.
Der Senat hat bereits dargelegt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Zuwendung als laufendes Arbeitsentgelt oder Einmalzahlung derjenige der Entstehung des Beitragsanspruchs ist und auf die hierfür bestehenden Gründe verwiesen (SozR 4-2400 § 14 Nr 7 RdNr 16, mwN) . Nach § 22 Abs 1 SGB IV in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung entstand der Beitragsanspruch, sobald seine im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorlagen. Der Senat hat hierzu entschieden, dass der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag entsteht, wenn der Arbeitsentgeltanspruch entstanden ist, selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht oder erst später gezahlt hat. Insoweit folgt das Sozialversicherungsrecht - anders als das Steuerrecht - nicht dem Zuflussprinzip (SozR 4-2400 § 14 Nr 7 RdNr 17, mwN) . Hat der Arbeitnehmer allerdings Arbeitsentgelt tatsächlich erhalten (erzielt), kommt es nach § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV nicht darauf an, ob ein wirksamer (arbeitsrechtlicher) Anspruch auf das gezahlte Arbeitsentgelt bestand. Insoweit löst bereits der Zufluss des Arbeitsentgelts den Beitragsanspruch aus (vgl hierzu das Urteil des Senats vom 7.2.2002, B 12 KR 13/01 R, SozR 3-2400 § 14 Nr 24 S 63) . Diese Folge ordnet § 22 Abs 1 SGB IV mit Wirkung ab 1.1.2003 nunmehr generell an. Nach § 22 Abs 1 SGB IV in dieser - hier noch nicht anzuwendenden - Fassung entsteht der Beitragsanspruch bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt immer (schon oder erst) dann, sobald dieses ausgezahlt worden ist. - In Anwendung dieser Grundsätze war der Anspruch auf den auf die in Abschlägen und einem Schlussbetrag gezahlten Umsatzbeteiligungen zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag (jedenfalls) im Zeitpunkt ihrer Auszahlung entstanden.
Der Senat folgt dem Berufungsgericht darin, dass die in mehreren Etappen ausgezahlten Umsatzbeteiligungen des Beigeladenen zu 1) im Zeitpunkt ihrer Auszahlung konkreten Arbeitsleistungen in bestimmten Entgeltabrechnungszeiträumen nicht zugeordnet werden konnten. Für die jährlichen Schlusszahlungen ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass sie lediglich Differenzbeträge darstellten, die rechnerisch durch Subtraktion der bereits geleisteten Abschläge von dem durch den Jahresumsatz bestimmten geschuldeten jeweiligen Gesamtbetrag der Umsatzbeteiligung zu ermitteln waren. Zwar stand die endgültige Höhe der Jahresumsatzbeteiligung, worauf die Beklagte hinweist, jeweils erst zum Jahresschluss fest. Indessen erfolgte die jeweilige Schlusszahlung nicht für die Arbeit in einem bestimmten Lohnabrechnungszeitraum und nicht einmal für bestimmte Arbeiten des Beigeladenen zu 1) in den letzten Lohnabrechnungsmonaten des Jahres. Sie galt unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen vielmehr die Entgeltansprüche ab, die sich aus den während des ganzen Jahres erarbeiteten Umsätzen ergab (ähnlich - zu Endabrechnungen bei variablen Entgelten - Urteil des Senats vom heutigen Tage, B 12 R 12/07 R, Umdruck RdNr 18, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) . Auch die vorangegangenen, in unregelmäßigen Abständen und unterschiedlicher Höhe geleisteten Abschlagszahlungen stellen Einmalzahlungen dar. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob der Beigeladene zu 1) im - hier maßgeblichen - Zeitpunkt ihrer Auszahlung nach den Vereinbarungen sicher sein durfte, sie zu behalten, oder bei Unterschreiten der Umsatzmarke bereits gezahlte Abschläge an den Kläger zurückzuzahlen waren. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Zuordnung der Abschlagszahlungen zu Arbeitsleistungen in bestimmten Entgeltabrechnungszeiträumen, also eine Zuordnung, die sich am Umfang oder der Art einer solchen Arbeitsleistung orientiert, nicht möglich ist. Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Durchführung der prothetischen Arbeiten zeitlich gestreckt verlief und schon deshalb einzelnen konkreten Entgeltabrechnungszeiträumen nicht zuzuordnen war. Die die Umsatzbeteiligung auslösenden Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1) wurden nach den Feststellungen des LSG nicht in einem einzelnen zeitlich zuordenbaren Arbeitsschritt erbracht, sondern in der Regel war eine Vielzahl solcher Schritte erforderlich, die zum Teil auf mehrere Monate verteilt waren und außerdem von der Mitwirkung des Klägers und des Patienten abhingen. Das Berufungsgericht hat außerdem festgestellt, dass sich die Arbeitsabläufe bei dem Beigeladenen zu 1), also die zeitliche Aufeinanderfolge der Arbeitsschritte, bei hohem und bei niedrigem Arbeitsanfall unterschieden. Im Hinblick hierauf kann der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht gefolgt werden, an sich sei mit den streitigen Zahlungen laufendes Arbeitsentgelt gezahlt worden, das durch die Arbeit in früheren Entgeltabrechnungszeiträumen verdient worden sei und nur wegen der mangelhaften Unterlagen nicht richtig habe zugeordnet werden können. Eine Zurechenbarkeit zu einzelnen Arbeitsmonaten ergebe sich daraus, dass sich die erbrachten zahntechnischen Leistungen (und die auf sie entfallenden Umsätze) über ihre nach einheitlichen Leistungsverzeichnissen/Benennungslisten und Gebührentabellen/Preistabellen erfolgende, patientenbezogene Abrechnung ohne großen Aufwand zeitlich zuordnen ließen und insoweit weder dem Rhythmus der Abschlagszahlungen noch deren (unterschiedlicher) Höhe eine Bedeutung zukomme. Mag es auch sein, dass zahntechnische Einzel- oder Teilleistungen auf diese Weise - durch Rückschluss aus den Abrechnungen nach Maßgabe abgeleisteter Arbeitsstunden - (zeitlich) genauer erfasst werden können, so fehlt indessen gleichwohl jeder Maßstab dafür, in welchem Verhältnis der mit zahntechnischen Leistungen erzielte Gesamtumsatz diesen Einzel- oder Teilleistungen zuzuordnen wäre. Könnten solche Einzelumsätze ermittelt werden, fehlte des Weiteren ein Maßstab dafür, wie sich die nach einem Prozentsatz des über der Umsatzmarke liegenden Gesamtumsatzes bestimmten Umsatzbeteiligungen hierauf verteilen. Auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten erhobenen Einwände könnte also nicht festgestellt werden, ob sich solchermaßen ermittelbare "verdiente" Umsatzbeteiligungen in den Abschlagszahlungen widerspiegeln und sich auch dieser "Entgeltteil", wie sie meint, ebenso wie die feste Vergütung "auf ein und dieselbe Arbeit" bezieht mit der Folge, dass die Abschläge (lediglich) als Nachzahlungen laufenden Arbeitsentgelts zu beurteilen wären.
Soweit die Revision gegen das so gefundene Ergebnis vorbringt, ein arbeitsrechtlicher (Rechts)Anspruch auf die Umsatzbeteiligungen sei erst nach Erreichen der jeweiligen Umsatzgrenzen entstanden, und daraus den Schluss zieht, dass die gewährten Zahlungen solche laufenden Arbeitsentgelts nur für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum seien, bis zum Erreichen der Umsatzgrenzen - als Vorschusszahlungen - auf eine (bloße) Anwartschaft hin, nach Erreichen der Grenzen rechtlich einforderbar, führt das nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Revision berücksichtigt nicht, dass es für die Beurteilung einer Zuwendung als laufendes Arbeitsentgelt oder Einmalzahlung nicht darauf ankommt, ob sie rechtlich beansprucht werden kann, wenn sie Einnahme aus einer Beschäftigung iS des § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist.
b) Auch wenn die Beklagte die in dem Zeitraum von Dezember 1999 bis Dezember 2002 von dem Kläger geleisteten Abschlagszahlungen und Endzahlungen auf die Umsatzbeteiligungen unzutreffend als Nachzahlungen auf laufendes Arbeitsentgelt angesehen hat, hat sie diese bei der Beitragserhebung doch richtig berücksichtigt. Denn sie hat sie - ihrem Verständnis nach allerdings nur in Ermangelung anderer feststellbarer Zuordnungssachverhalte - beitragsrechtlich "wie" einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt, indem sie von der Summe der in den einzelnen Jahren beitragsfrei gelassenen Umsatzbeteiligungen Beiträge geltend gemacht hat, soweit die jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung und der Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht überschritten waren. Dies entspricht im Ergebnis - technisch und rechnerisch - der Ermittlung des beitragspflichtigen Teils bei Einmalzahlungen nach der für diese geltenden Regelung des § 23a Abs 3 SGB IV unter Zugrundelegung der jeweiligen anteiligen (Jahres)Beitragsbemessungsgrenzen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Einwendungen gegen die vom LSG vorgenommene Auslegung des § 23a SGB IV greifen nicht durch. Wie die Beklagte zutreffend darlegt, stellt Absatz 3 des § 23a SGB IV keine Ausnahme von der Zuordnungsregelung des § 23a Abs 1 Satz 2 SGB IV dar, sondern ordnet - ergänzend - an, dass bei Ausschöpfung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen im Auszahlungsmonat Einmalzahlungen auf die im Kalenderjahr vorangegangenen Abrechnungszeiträume zu verteilen und bis zu den anteiligen (Jahres)Beitragsbemessungsgrenzen zu verbeitragen sind.
3. Die Beklagte durfte auch für die rückständigen Beitragsforderungen die von ihr festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von 3.150,39 Euro erheben. Dass Säumniszuschläge am Maßstab des § 24 Abs 1 SGB IV nicht oder am Maßstab des § 24 Abs 2 SGB IV nicht rückwirkend hätten erhoben werden dürfen oder ihre Höhe von der Beklagten nicht richtig berechnet worden sei, wird im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 154 Abs 2, 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz unter Berücksichtigung der von der Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung geforderten Beiträge und Säumniszuschläge festzusetzen.
Fundstellen
Haufe-Index 2226407 |
NZA 2010, 804 |
SGb 2009, 468 |