Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. April 1998 und des Sozialgerichts Stendal vom 28. Januar 1997 aufgehoben. Der Bescheid vom 3. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 1996 wird aufgehoben, soweit der Wert der Altersrente ab 1. Januar 1996 auf höchstens 2.141,72 DM festgesetzt worden ist. Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung eines Arbeitsverdienstes von mehr als 600,- Mark monatlich für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Streitig ist der Wert eines Rechts auf Altersrente, näherhin die Höhe des in den gleichgestellten Beitragszeiten vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 versicherten Arbeitsentgelts.
Der im Dezember 1930 geborene Kläger war, zuletzt als Diplom-Ingenieur, ab September 1953 durchgängig bei der Deutschen Post (DP) der DDR und sodann bis Dezember 1995 bei der Deutschen Bundespost/Telekom beschäftigt. Er gehörte im streitigen Zeitraum der Sozialpflichtversicherung der DDR an und zahlte hierzu Beiträge aus einem monatlichen Arbeitsentgelt von 600,- Mark der DDR. Darüber hinaus hatte er, seitdem er eine ununterbrochene Dienstzeit bei der DP von zehn Jahren zurückgelegt hatte, eine Berechtigung auf Alters-, Invaliden- und Unfallversorgung nach den §§ 16 ff der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der Deutschen Post – Post-Dienst-Verordnung (PDVO) – vom 28. März 1973 (GBl I Nr 25 S 222), geändert durch die 2. PDVO vom 11. Juli 1975 (GBl I Nr 31 S 594), iVm der Versorgungsordnung (VSO) der DP vom 31. Mai 1973, zuletzt geändert durch Weisung des Ministers für Post- und Fernmeldewesen vom 16. Mai 1988, diese idF des 10. Nachtrags zum Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen für die Mitarbeiter der DP vom 5. November 1973 (registriert beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne am 10. Dezember 1973 unter Nr 105/73). Vorausgegangen war ua die Versorgung nach § 21 der Verordnung vom 13. Oktober 1960 über Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der DP (GBl II Nr 35 S 395, später ersetzt durch § 17 PDVO ≪GBl II 1970 Nr 94 S 651≫ iVm §§ 1, 3 der Anordnung Nr 1 über die Alters-, Invaliden-, Unfall- und Hinterbliebenenversorgung für die Mitarbeiter der DP vom 8. November 1960 idF der Anordnung Nr 2 vom 23. November 1961, später ersetzt durch §§ 1, 3 VSO von 1972 in: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen 1972 Nr 225 S 169 ff). Nach diesen Bestimmungen hatten die Beschäftigten der DP, falls dies günstiger als die gleichartige Sozialversicherungsrente war, nach einer zehnjährigen ununterbrochenen Dienstzeit eine Berechtigung auf Alters-, Invaliden- und Unfallversorgung nach der PDVO; deren Wert war abhängig von der Dauer der Dienstzeit und von der Höhe des durchschnittlichen Monatsgrundlohns der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalls; sie konnte höchstens 65 vH des maßgeblichen Monatsgrundlohns betragen und durfte einschließlich von Zuschlägen 800,- Mark der DDR nicht überschreiten, aber auch nicht weniger als 135,- Mark der DDR oder als die gestaffelten Mindestrenten der Sozialversicherung einschließlich des Rentenzuschlags betragen.
Mit Wirkung zum 1. März 1971 trat die Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (FZR-VO 1971, GBl II Nr 17 S 121) in Kraft. Die Beschäftigten der DP waren hierzu beitrittsberechtigt. Der Kläger trat der FZR nicht bei.
Im Blick auf die Einführung der FZR wurde die Postversorgung durch die PDVO vom 28. März 1973 iVm der VSO vom 31. Mai 1973 und dem 10. Nachtrag zum Rahmenkollektivvertrag vom 5. November 1973 mit Wirkung zum 1. Januar 1974 neu geregelt. Den Beschäftigten der DP, die vor dem 1. Januar 1974 postversorgungsberechtigt, aber der FZR nicht beigetreten waren (sog Altfälle/„Alte Versorgung”), wurde darin der Bestand des Wertes der Postversorgungsberechtigung auch ohne einen Beitritt zur FZR im Rahmen einer Günstigkeitsrechnung gewährleistet, nach der es entweder auf den durchschnittlichen Monatsgrundlohn der letzten fünf Jahre von 1969 bis 1973 oder aber, falls günstiger, auf den Grundlohn im Dezember 1973 ankam. Der Kläger hätte daher bei einem bis zum 30. Juni 1990 eingetretenen Versorgungsfall (Invalidität) eine – auf 800,- Mark der DDR – begrenzte Invalidenversorgung unter Verdrängung einer gleichartigen Sozialversicherungsrente gehabt, wenn er – wie von ihm behauptet – im Dezember 1973 einen Grundlohn von 1.240,- Mark hatte. Durch einen FZR-Beitritt und Zahlung entsprechender FZR-Beiträge hätte er eine höhere Altersversorgung nicht erreichen können. Trat die Postversorgungsberechtigung erst nach dem 31. Dezember 1974 ein, wurde für die Höhe der Sozialversicherungsrente der Arbeitsverdienst bis zum Eineinhalbfachen des beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes zugrunde gelegt; dies galt auch für die sog Altfälle für Zeiten ab Januar 1974, wenn das danach versicherte Arbeitsentgelt unter 900,- Mark monatlich lag und der seit dem 1. Januar 1974 erzielte Verdienst höher war.
Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 3. April 1996, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 1. August 1996, ein Recht auf Regelaltersrente; dessen (dynamisierbaren) monatlichen Wert setzte sie mit 2.141,72 DM fest. Dabei berücksichtigte sie unter Berufung auf § 256a SGB VI als versicherte Arbeitsentgelte für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 den Arbeitsverdienst des Klägers nur bis höchstens 7.200,- Mark je Kalenderjahr, also bis zu der in der Sozialpflichtversicherung der DDR gültig gewesenen Beitragsbemessungsgrenze; höhere Arbeitsverdienste könnten nicht berücksichtigt werden, weil ein Beitritt zur FZR nicht erfolgt sei, obwohl auch die Mitarbeiter der DP die Berechtigung dazu gehabt hätten. Das Sozialgericht (SG) Stendal hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 28. Januar 1997). Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 9. April 1998).
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt; er beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. April 1998 sowie das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 28. Januar 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 3. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 1996 zu verurteilen, bei der Rentenberechnung für den Zeitraum vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 auch die 600,- Mark monatlich überschreitenden Arbeitsentgelte zu berücksichtigen.
Die Beklagte hält das Urteil des LSG für zutreffend; sie beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Senat hat den Beteiligten eine von ihm erstellte Übersicht über die Gegebenheiten der Eisenbahner- und Postversorgung in der DDR zugesandt (Blatt 47 bis 61 der BSG-Akte). Diese ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; die Beteiligten haben erklärt, ihr Inhalt treffe zu.
II
Die Revision des Klägers ist zulässig und führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen sowie des angefochtenen Verwaltungsaktes über die Festsetzung des (monatlichen) Rentenwertes, ferner zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, das noch über das Leistungsbegehren wird urteilen müssen. Das LSG hat durch die Zurückweisung der Berufung des Klägers Bundesrecht verletzt, weil – entgegen dem Urteil des SG – die vom Kläger im Verbund erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) zulässig und die Anfechtungsklage bereits nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens begründet ist, während ein Leistungsurteil derzeit nicht einmal im Sinne eines Grundurteils nach § 130 Satz 1 Regelung 1 SGG erlassen werden könnte, weil mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen hierzu die Spruchreife fehlt; diese herbeizuführen ist Aufgabe des Tatrichters.
1. Der Kläger hat sich mit der Anfechtungsklage statthafterweise ausschließlich gegen die Entscheidung der Beklagten gewandt, den (dynamisierbaren) Wert des Rechts auf Regelaltersrente ab Januar 1996 auf „höchstens” 2.141,72 DM festzusetzen. Im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Festsetzung des (monatlichen) Wertes des Rechts auf eine Rente (der sog Rentenhöhe) ein Verwaltungsakt, der im wesentlichen zwei zu unterscheidende Regelungskomponenten enthält; unabhängig vom Inhalt des vom Versicherten im Verwaltungsverfahren gestellten Antrags wird geklärt, daß die monatlich aus dem subjektiven Recht auf Rente als dessen Früchte entstehenden Zahlungsansprüche ausschließlich in dieser Höhe erwachsen und – vorbehaltlich anspruchshindernder oder anspruchsvernichtender Einwendungen – in dieser Höhe zu erfüllen sind; das bedeutet zum einen, daß der Versicherte vom Rentenversicherungsträger monatlich höchstens diesen Betrag fordern darf (Höchstbetragsregelung), spiegelbildlich aber auch, daß der Versicherungsträger mindestens diesen Betrag schuldet (Mindestbetragsregelung). Mit der Anfechtungsklage kann der Versicherte allein die in der Wertfestsetzung liegende Höchstbetragsregelung angreifen (vgl § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X), ohne zugleich – zugunsten des Versicherungsträgers – auch die ihn ausschließlich begünstigende Mindestbetragsregelung in den Streit zu ziehen (vgl § 45 Abs 1 SGB X). Aufgrund der Anfechtung durch den Kläger ist Streitgegenstand also nur die Höchstbetragsregelung und damit nur zu klären, ob der monatliche Wert von 2.141,72 DM wegen der Einbeziehung weiterer versicherter Arbeitsentgelte des Klägers zu erhöhen ist. Keiner Darlegung bedarf, daß die weiteren in dem Rentenbescheid vom 3. April 1996 verlautbarten Verwaltungsakte über die Bewilligung eines dynamisierbaren Rechts auf Regelaltersrente, über den Rentenbeginn zum 1. Januar 1996 und über die unbefristete Dauer dieses Rechts jeweils eigenständig bindend (§ 77 SGG) geworden und hier nicht zu überprüfen sind.
Die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen der frist- und formgerecht sowie nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens eingelegten Anfechtungsklage liegen vor, insbesondere ist der Kläger zur Klage befugt (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG); es besteht nach seinem Vortrag die Möglichkeit, daß sein Recht auf Regelaltersrente einen höheren als den festgesetzten Wert hat, weil für den streitigen Zeitraum möglicherweise mehr als monatlich 600,- Mark der DDR, aufgewertet auf DM, als versichertes Arbeitsentgelt bei der Ermittlung des Monatsbetrages der Rente zugrunde zu legen sind. Die Verbindung dieser Anfechtungsklage mit der allgemeinen Leistungsklage ist gemäß § 54 Abs 4 SGG zulässig, weil der angefochtene Verwaltungsakt über die Festsetzung eines monatlichen Höchstbetrags der Rente „eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht”. Nach dem Stand des Verfahrens ist aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts zwar bereits die Entscheidung zu treffen, daß die angefochtene Höchstbetragsregelung rechtswidrig ist und den Kläger in seinem Recht auf zutreffende Festsetzung des monatlichen Werts seines Rechts auf Rente verletzt; denn nach Bundesrecht sind in dem Zeitraum von März 1971 bis Juni 1990 weitere versicherte Arbeitsentgelte zu berücksichtigen; ein Leistungsurteil – auch nur dem Grunde nach (§ 130 Satz 1 Regelung 1 SGG) – kann aber noch nicht ergehen, weil in tatsächlicher Hinsicht noch nicht ausreichend festgestellt ist, in welchen Kalenderjahren welche zusätzlichen versicherten Arbeitsentgelte anzurechnen sind; es ist dem Berufungsgericht als Tatsacheninstanz vorbehalten, diese Feststellungen zu treffen; deshalb ist der Rechtsstreit insoweit an dieses Gericht zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
2. Die Beklagte hat den (monatlichen) Wert des subjektiven Rechts des Klägers auf Regelaltersrente ab Januar 1996 zu Unrecht auf höchstens 2.141,72 DM festgesetzt. Der Wert des Rechts auf Rente (mißverständlich „Monatsbetrag der Rente” genannt – § 64 SGB VI) wird verwaltungstechnisch nach der sog Rentenformel als Produkt aus den Faktoren Entgeltpunkte, Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und aktueller Rentenwert (mit ihrem jeweiligen Wert bei Rentenbeginn) ermittelt. Als rechtlichen Gehalt läßt diese Formel noch hinreichend erkennen, daß die vom Versicherten während seines Versicherungslebens bei inländischen Trägern der Rentenversicherung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls konkret erworbene Teilhabeberechtigung (sog prozentuale „Rangstelle”, näher dazu BSGE 82, 83, 94 ff mwN), die in dem Teilprodukt aus Entgeltpunkten, Zugangsfaktor und Rentenartfaktor verwaltungstechnisch umschrieben ist, gemäß dem für den Rentenbeginn maßgeblichen (Netto-)Durchschnittsentgelt der aktuellen Beitragszahler (verwaltungstechnisch ausgedrückt im sog aktuellen Rentenwert – § 68 SGB VI), für die Rentenhöhe ausschlaggebend sein soll. Der Wert der Teilhabeberechtigung aus dem jeweils erworbenen subjektiven Recht auf Rente ergibt sich, soweit – wie vorliegend – Beitragszeiten rechtsbegründend sind, in dem das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt (und Arbeitseinkommen) durch das Durchschnittsentgelt der Arbeiter und Angestellten in dem entsprechenden Kalenderjahr geteilt wird (§ 63 Abs 2 SGB VI). Dadurch wird die Zusage der Rentenversicherung konkretisiert, daß der aus Anlaß des Versicherungsfalles entstandene Bedarf nach Erwerbsersatzeinkommen (nicht: Lohnersatz) entsprechend den während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelten mittels Rente befriedigt werden soll; denn Versicherungsgegenstand ist der Vermögenswert, den der Versicherte wegen Eintritts des Versicherungsfalles – in typisierender Betrachtung – verloren hat; dieser Wert wird im Ausgangspunkt als „Rangstelle” des Versicherten ermittelt, die sich aus dem Verhältnis der von ihm je Kalenderjahr versicherten Arbeitsentgelte zum jeweils durchschnittlichen Arbeitsentgelt der Versicherten bestimmt. Sodann wird dieser individuelle Ausgangswert (verwaltungstechnisch: „Entgeltpunkte”) für die jeweilige Rentenart (§ 33 SGB VI), also für die jeweilige Leistungssparte in der gesetzlichen Rentenversicherung, konkretisiert: Der Versicherte soll aufgrund seines jeweiligen Rechts auf Rente (Rentenart) nur den Ausgleich des durch den jeweiligen Versicherungsfall verursachten Verlustes beanspruchen können (§ 63 Abs 4 SGB VI – Sicherungsziel); daher wird für jedes Recht auf Rente durch den jeweiligen Rentenartfaktor (§§ 67, 82 SGB VI) der im Einzelfall versicherte Vermögenswert eigenständig als Dezimalbruch des individuellen Ausgangswertes („Rangstelle”) und somit als „prozentuale Rangstelle” festgesetzt. Bei Renten wegen Alters kann – anders als vorliegend – der Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) zu einer weiteren individuellen Absenkung oder Erhöhung des konkret versicherten und durch die Rente auszugleichenden Vermögenswertes führen. Die angefochtene Wertfeststellung durch die Beklagte beruht – worüber die Beteiligten auch nicht streiten – auf zutreffender Ansetzung des Zugangsfaktors von 1,0 und eines Rentenartfaktors von gleichfalls 1,0 (zur Rangstelle und zum aktuellen Rentenwert nachfolgend).
Die vorgenannten Grundsätze der Bestimmung des Versicherungsgegenstandes und des Wertes eines Rechts auf eine SGB VI-Rente gelten auch, soweit das Versicherungsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger auf Beitragszeiten beruht, die faktisch in der DDR in deren Sozialversicherungssystemen zurückgelegt worden sind, die aber der Bundesgesetzgeber rechtsbegründend solchen rentenrechtlichen (hier: Beitrags-)Zeiten gleichgestellt hat, deren Voraussetzungen nach dem jeweils maßgeblichen Bundesrecht erfüllt worden sind. Bezüglich des hier streitigen Zeitraums sind die vom Kläger in der DDR in deren System der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gemäß § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt worden. Für solche Zeiten modifiziert § 254b Abs 1 SGB VI die vorgenannte „Rentenformel” zwar nicht in ihrem rechtlichen Inhalt, jedoch hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen der in sie einfließenden Werte. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutschland werden danach „persönliche Entgeltpunkte (Ost)” und ein „aktueller Rentenwert (Ost)” gebildet, die an die Stelle der „persönlichen Entgeltpunkte” und des „aktuellen Rentenwerts” treten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte bereits vor dem 19. Mai 1990 (Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR) für diese Zeiten nach Bundesrecht (noch bestehende) Berechtigungen erworben hatte; dies liegt beim Kläger nicht vor. § 254b Abs 1 SGB VI stellt damit in Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art 3 Abs 1 GG) sicher, daß die Teilhabeberechtigung aus solchen Zeiten in der DDR unter Wahrung des Verhältnisses der in einem System der Rentenversicherung der DDR versicherten Arbeitsentgelte zum Durchschnittsentgelt der in der DDR Beschäftigten im jeweiligen Kalenderjahr gewonnen wird; ebenso wird gewährleistet, daß das Rentenversprechen gemäß den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen der Beitragszahler im Beitrittsgebiet (aktueller Rentenwert Ost) erfüllt wird. Die Beklagte hat in der angefochtenen Wertsetzung den zutreffenden „aktuellen Rentenwert (Ost)” eingesetzt; darüber streiten die Beteiligten auch nicht.
Die Beklagte hat aber die Rangstelle des Klägers, dh den Ausgangswert seiner Teilhabeberechtigung, und damit den Wert seines Rechts auf Regelaltersrente zu niedrig angesetzt, weil sie fälschlich davon ausgegangen ist, es seien im streitigen Zeitraum für die gleichgestellten Beitragszeiten aus der hier allein maßgeblichen bundesrechtlichen Sicht monatlich höchstens 600,- Mark der DDR als versichertes Arbeitsentgelt des Klägers einzusetzen. Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger in dem fraglichen Zeitraum aber ein höheres Arbeitsentgelt (dessen Betrag noch nicht feststeht) bezogen, das aufgrund seiner seit 1963 bestehenden Postversorgungsberechtigung in einem System der gesetzlichen Rentenversicherung der DDR (§ 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI) – in noch nicht bekannter Höhe – „versichert”, dh für die Festsetzung des Wertes einer Rente aus einem System der Sozialversicherung der DDR anzurechnen („rentenwirksam”) war. Allein hierauf kommt es nach § 256a Abs 1 bis 3 SGB VI an, der als eine partielle Sonderregelung zu § 70 SGB VI rechtsbegründend festlegt, welche Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, die während gleichgestellter Beitragszeiten in der DDR erzielt worden waren, als versicherte Arbeitsentgelte/Arbeitseinkommen im Sinne des Bundesrechtes gelten (vgl bereits BSGE 82, 64, 68 ff).
3. In der Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 hatte der Kläger in der Rentenversicherung der DDR aufgrund seiner Postversorgungsberechtigung in der Invaliden- und Altersversorgung das über 600,- Mark der DDR im Monat liegende Arbeitsentgelt nach Maßgabe des Postversorgungsrechts versichert.
Wer als Beschäftigter der DP bereits vor dem 1. Januar 1974 mehr als zehn Jahre ununterbrochen beschäftigt war, hatte in der DDR die Berechtigung auf Gewährung einer sog „Alten Versorgung” erlangt. Bei dieser wurde bis Ende 1973 das volle Arbeitsentgelt (einschließlich Zuschlägen), ab 1974 entweder das Arbeitsentgelt bis monatlich 900,- Mark der DDR oder – falls günstiger – das Arbeitsentgelt des Monats Dezember 1973 oder – falls noch günstiger – das tarifliche Durchschnittsentgelt von 1969 bis 1973 rentenwirksam. Dabei war es in der DDR weder geboten noch faktisch notwendig, diese Anwartschaften auf höhere Sozialversicherungsrenten ab Einführung der FZR zum 1. März 1971 durch Zahlung von (Höchst-)Beiträgen zur FZR aufrechtzuerhalten. Ob es – anders als regelmäßig – im Einzelfall wirtschaftlich zweckmäßig war, FZR-Beiträge gleichwohl zusätzlich zu entrichten, ist bundesrechtlich unerheblich (dazu unter 4.). Rechtsgrundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ist § 256a SGB VI. Diese Vorschrift gilt auch für Berechtigte, die – wie der Kläger – in der DDR (aus bundesrechtlicher Sicht) Ansprüche und Anwartschaften auf eine sog „Alte Versorgung” der DP erworben hatten; § 259b SGB VI, der nur Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigte betrifft, findet in Fällen der vorliegenden Art keine Anwendung (dazu unter 5.). Für die Entgeltpunkteermittlung beachtlicher Verdienst iS von § 256a Abs 2 Satz 1 Regelung 1 SGB VI liegt vor, soweit Arbeitsentgelt nach den Gegebenheiten der DDR in der Zeit ab dem 1. März 1971 auch ohne eine Zahlung von (Höchst-)Beiträgen zur FZR Grundlage für die Berechnung der Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung oder der FZR und damit „rentenwirksamer/versicherter” Verdienst war (dazu unter 6.); ein solcher Fall liegt hier vor. Bei dieser seit dem 1. Januar 1992 bestehenden Rechtslage ist eine „Korrektur” der für Beschäftigte der DP (und der Deutschen Reichsbahn; dazu Senatsurteil vom 10. November 1998, B 4 RA 33/98 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) maßgeblichen Bestimmungen des § 256a SGB VI in der Art, wie sie noch in der 13. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages von den Fraktionen der CDU/CSU, PDS und SPD befürwortet wurde, nicht möglich und somit auch nicht erforderlich, weil sie im wesentlichen dem schon seit dem 1. Januar 1992 objektiv geltenden Recht entspräche (vgl BT-Drucks 13/7119; Redebeiträge der Abgeordneten Bläss, Grund und Reunebach vom 23. April 1998, Stenographische Protokolle des Deutschen Bundestages, 13. Wahlperiode, 230. Sitzung, S 21153 ff, S 21182).
4. Beim Kläger war in der DDR – auch ohne Beitritt zur FZR und ohne Zahlung von Höchstbeiträgen hierzu – sein über der dortigen Beitragsbemessungsgrenze der Sozialpflichtversicherung liegender Verdienst nach Maßgabe seiner Postversorgungsberechtigung in einem der Sozialpflichtversicherung und der FZR zuzurechnenden System rentenwirksam („versichert”). Dies ergibt sich aus den die Postversorgung der DP betreffenden generellen Gegebenheiten in der DDR. Diese stellen sich wie folgt dar:
a) Die Postversorgung sicherte zunächst allen bei der DP (langjährig) Beschäftigten ua eine Altersversorgung zu, wenn sie die Altersgrenze (bei Männern das 65., bei Frauen das 60. Lebensjahr) erreicht und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hatten und sie eine ununterbrochene Beschäftigung von zehn Jahren bei der DP nachweisen konnten, und zwar bis zu 65 vH des Monatsgrundlohns, höchstens jedoch 800,- Mark monatlich. Als mit Wirkung vom 1. März 1971 die FZR eingeführt wurde, fand zunächst keine Änderung in der Versorgung der Postler statt (vgl § 13 Abs 2 FZR-VO 1971). Dies war erst aufgrund der – neuen – am 1. Januar 1974 in Kraft getretenen PDVO vom 28. März 1973 (GBl DDR I 1973 Nr 25 S 222) der Fall. Diese differenzierte bei der Ausgestaltung der Altersversorgung ua danach, ob ein Beitritt zur FZR erfolgte oder ob dies nicht der Fall war. Fand – wie vorliegend – kein Beitritt des bei der DP Beschäftigten zur FZR statt, erhielt er nach mindestens zehnjähriger ununterbrochener Dienstzeit bei der DP und Erfüllung der Voraussetzungen für eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung bei ab 1. Januar 1974 entstandenen Ansprüchen über den Wert der nach den Vorschriften der Sozialpflichtversicherung berechneten Rente hinaus für jedes Jahr ununterbrochener Dienstzeit bei der DP einen Steigerungsbetrag von 1,5 vH des beitragspflichtigen Durchschnittsverdienstes der letzten 20 Kalenderjahre vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit; dieser Steigerungsbetrag wirkte wie ein Faktor von 1,5 (vgl § 16 Abs 3 PDVO 1973 iVm § 2 Abs 4 VSO). Für Altfälle war eine Günstigkeitsberechnung vorgesehen, sofern bei Eintritt des Versorgungsfalles noch ein bereits vor dem 1. Januar 1974 begründetes Arbeitsverhältnis zur DP bestand, die Voraussetzungen für den Bezug einer ua Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung erfüllt waren und der Beschäftigte eine mindestens zehnjährige ununterbrochene Dienstzeit bei der DP vor dem 1. Januar 1974 nachweisen konnte; an Altersversorgung (sog „Alte Versorgung”) wurden in diesem Fall gewährt: 20 vH des in der Zeit vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1973 erzielten durchschnittlichen Grundlohns oder – wenn dies günstiger war – 20 vH des im Monat Dezember 1973 erzielten Grundlohns, zuzüglich 2 vH des jeweiligen Betrages für jedes weitere Jahr bis zu einer 25jährigen ununterbrochenen Dienstzeit und weiteren 1 vH für jedes weitere Jahr bis zu einem Höchstsatz von 65 vH, höchstens jedoch 800,- Mark (ohne Zuschläge; vgl Nr 3 des 10. Nachtrags zum Rahmenkollektivvertrag für Beschäftigte der DP, registriert unter Nr 105/73).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Kläger vor 1971 eine ununterbrochene Beschäftigung bei der DP von mehr als zehn Jahren zurückgelegt und im streitigen Zeitraum Arbeitsentgelt über 600,- Mark der DDR monatlich erhalten, dessen genaue Höhe noch nicht feststeht. Er hatte daher eine Anwartschaft ua auf eine Altersrente, die aus einem über 600,- Mark liegenden Arbeitsentgelt zu berechnen war, und zwar ohne daß es hierfür der Zahlung von Beiträgen (oder gar von Höchstbeiträgen) zur FZR bedurft hätte. Dieses Arbeitsentgelt war bereits in der DDR rentenwirksam versichert und ist nunmehr berücksichtigungsfähiger Arbeitsverdienst iS von § 256a Abs 2 Satz 1 SGB VI, „Verdienst” iS von Abs 1 Satz 1 aaO, „Versicherungsgegenstand” iS von § 63 SGB VI und deshalb verwaltungstechnisch in Entgeltpunkte umzurechnen (dazu eingehend unter 6.).
b) § 256a SGB VI ergänzt die Bestimmungen der §§ 63 ff SGB VI für Rentenberechtigte, deren Recht auf Rente – wie beim Kläger – nach dem 1. Januar 1992 entstanden ist (sog Zugangsrenten), soweit der Wert ihres Rechts auf Beitragszeiten beruht, die – wie beim Kläger – gemäß § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind. Die Vorschrift ist für den vom Kläger repräsentierten Personenkreis der früher postversorgten sog Zugangsrentner die maßgebliche Rechtsgrundlage zur Bestimmung des Versicherungsgegenstandes und damit Grundlage zur Ermittlung der individuellen Komponente des Wertes des ihm bindend zuerkannten Rechts auf Altersrente.
Das SGB VI verspricht dem Versicherten im Grundsatz ein im wesentlichen durch Beiträge anderer Versicherter finanziertes, staatlich garantiertes und durch eigene frühere Beiträge zu diesem Rentenversicherungssystem (oder durch gesetzlich gleichgestellte Leistungen hierfür) erworbenes subjektives Recht darauf, nach Eintritt des Versicherungsfalles zum Ausgleich der dadurch hervorgerufenen Verluste an Erwerbseinkommen eine (dynamisierbare) Rente nach der für den jeweiligen Versicherungsfall vorgesehenen Rentenart zu erhalten.
Das versicherte Erwerbseinkommen bildet den Versicherungsgegenstand. Dessen Beeinträchtigung durch den eingetretenen Versicherungsfall (hier: des Alters) soll durch die jeweils zustehende Rente ausgeglichen werden, und zwar im Umfang des gesetzlich in der jeweiligen Rentenart versprochenen Sicherungszieles; letzteres wird durch den Rentenartfaktor (vgl § 63 Abs 4, §§ 67, 82 SGB VI), bei Renten wegen Alters also durch den Faktor 1,0 (vgl § 67 SGB VI), ausgedrückt. Hieraus folgt, daß das Arbeitsentgelt eines rentenversicherungspflichtig Beschäftigten zwar stets bis zum Wert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe des jeweiligen Beitragssatzes Ausgangspunkt der Beitragserhebung, aus der Sicht des Beitragsrechts also „beitragspflichtige Einnahme” des Versicherten ist (vgl §§ 157, 161 SGB VI). Das Arbeitsentgelt ist in leistungsrechtlicher Hinsicht aber nicht bei jeder Rentenart (§ 33 SGB VI) in gleicher Höhe rentenwirksam versichert iS von § 63 SGB VI: Je nachdem, ob der Rentenartfaktor unter 1,0 oder – wie in der knappschaftlichen Rentenversicherung – darüber liegt (§§ 67, 82 SGB VI) und wie sich ggf jeweils der Zugangsfaktor (vgl § 77 SGB VI) auswirkt, ergibt sich ein gemäß dem Sicherungsziel der jeweiligen Leistungssparte unterschiedlicher Versicherungsgegenstand. Für den Wert des Rentenrechts wird (auch) das durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen durch Anlegen der verschiedenen Faktoren je nach Sicherungsziel in je unterschiedlicher Höhe bestimmt.
c) Vor diesem Hintergrund wird die rechtsbegründende Bedeutung der Überleitungsvorschriften der §§ 256a, 248 SGB VI deutlich; ohne diese wären die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten von Versicherten für den Wert einer SGB VI-Rente unbeachtlich.
Im Zusammenhang mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland wurden indessen (auch) denjenigen Personen, die in der DDR nach deren Vorschriften Rechte, Ansprüche und Anwartschaften erworben hatten – mit Ausnahme sog nicht überführter Ansprüche und Anwartschaften (vgl §§ 9 ff des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ≪AAÜG≫, verkündet als Art 3 des Renten-Überleitungsgesetzes ≪RÜG≫ vom 25. Juli 1991, BGBl I S 1606) – ab 1. Januar 1992 kraft Gesetzes entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI eingeräumt (stellvertretend hierzu BSGE 72, 50 = SozR 3-8750 § 10 Nr 1; BSGE 76, 136, 140 = SozR 3-5120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 1; BSGE 81, 1, 3). Da auch der Wert dieser Rechte auf eine SGB VI-Rente und derjenige auf eine entsprechende Anwartschaft hierauf nach den allgemeinen, dh für alle Rentenversicherten gleichen Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermitteln ist, jedoch der Berechtigte sein Arbeits- und Erwerbsleben in der DDR zurückgelegt hatte, bedurfte es im SGB VI gleichfalls einer Ergänzung derjenigen Bestimmungen, welche den Versicherungsgegenstand und dessen verwaltungstechnische Umrechnung in Entgeltpunkte regeln. Dabei wurde – soweit hier von Belang – zwischen Rechten, Anwartschaften und Ansprüchen aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR einerseits sowie Rechten, Ansprüchen und Anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen unterschieden. Darüber hinaus wurde zwischen sog Bestandsrentnern und sog Zugangsrentnern, zu denen der Kläger zählt, differenziert. Danach sind für diejenigen Personen, die Zeiten in der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR zurückgelegt haben, persönliche Entgeltpunkte (Ost) nach § 256a SGB VI zu ermitteln (sog Zugangsrente der Sozialversicherten). Hierzu gehört der postversorgungsberechtigte Kläger, der in der Sozialpflichtversicherung der DDR (pflichtig) versichert war.
`5. Das iS des SGB VI versicherte Erwerbseinkommen ergibt sich bei dem Kläger (und dem Kreis der Postversorgungsberechtigten) aus § 256a SGB VI, nicht dagegen aus den nur für Sonder- und Zusatzversorgungsberechtigte geltenden, im Regelfall für die Berechtigten günstigeren Bestimmungen des § 259b SGB VI iVm den Vorschriften des AAÜG. Zwar hatte der Kläger in der DDR Rechte aufgrund einer mehr als zehnjährigen, ununterbrochenen Tätigkeit bei der DP nach Postversorgungsrecht eine (bundesrechtlich gesprochen) Anwartschaft auf ua eine Altersversorgung in Gestalt einer sog erhöhten Altersrente erworben, deren Wertfestsetzung, soweit sie nach den Regeln der sog Alten Versorgung erfolgte, derjenigen aus einem der (Sonder- und) Zusatzversorgungssysteme der Anlagen 1 und 2 zum AAÜG in mancher Hinsicht ähnlich war; nach den Gegebenheiten in der DDR war aber auch die „Alte Versorgung” als Teil der Anwartschaft auf eine Sozialpflichtversicherungsrente ausgestaltet; anders als Zusatzversorgungsrenten trat die „Alte Versorgung” nicht neben die Sozialpflichtversicherungsrente, sondern – falls günstiger – an deren Stelle; seit 1974 war die Postversorgung grundsätzlich nur als Steigerungsfaktor der Sozialpflichtversicherungsrente ausgestaltet. Die Postversorgungsberechtigung war zudem seit der Einführung der FZR zum Mai 1971 bis Dezember 1973 in Bestand und Wert von Beiträgen zur FZR überhaupt nicht, danach bis Juni 1990 nur dann abhängig, wenn eine vor 1974 erlangte Berechtigung nach den alten Vorschriften (Versicherung des jeweilig vollen Arbeitsentgelts bei Höchstanspruch von 800,- Mark monatlich) fortgeführt werden sollte. Dieser sachlichen Besonderheit entsprechend hat der EV (Anl II, VII, H Nr 3) für das Beitrittsgebietsrecht ab dem 3. Oktober 1990 Renten aus diesen Versorgungsrentensystemen der Gruppe der „Sozialpflichtversicherungsrenten/Renten aus der FZR” und nicht derjenigen der „Sonder- und Zusatzversorgungsrenten” zugeordnet; er hat die §§ 16 bis 20 der PDVO und die VSO übergangsrechtlich bis zur Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet (1. Januar 1992) für sekundär-bundesrechtlich anwendbar erklärt, und zwar gerade nicht im Kontext mit den Sonder- und Zusatzversorgungssystemen, sondern in einer eigenen Vorschrift im Zusammenhang sonstiger Bestimmungen über die Sozialpflichtversicherung und über die FZR (BSGE 78, 41, 44 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 5; BSG SozR 2600 § 307a Nr 9).
6. Der beim Kläger von März 1971 bis Juni 1990 nach den Gegebenheiten der DDR rentenwirksam versicherte Verdienst iS von § 256a Abs 2 SGB VI betrug monatlich mehr als 600,- Mark. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind nämlich die geschilderten Unterschiede zwischen dem leistungsrechtlich „versicherten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen” und den beitragsrechtlichen „beitragspflichtigen Einnahmen” auch bei der Auslegung und Anwendung des § 256a SGB VI zu berücksichtigen. § 256a SGB VI regelt „leistungsrechtlich”, was bei Rechten auf SGB VI-Renten, soweit deren Werte auf nach § 248 Abs 3 SGB VI gleichgestellten Beitragszeiten aus dem Beitrittsgebiet beruhen, Versicherungsgegenstand, dh der Verdienst ist, der nach dem SGB VI als versichertes Erwerbseinkommen gilt und bei der Ermittlung der Rangstelle des Versicherten (verwaltungstechnisch: Umrechnung in Entgeltpunkte) zugrunde zu legen ist. Danach gilt folgendes:
a) Nach § 256a SGB VI ist „für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet” nach 1945 zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte der in der DDR erzielte Verdienst des einzelnen bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze („West”) der Anlage 2 zum SGB VI abschnittsweise (je Kalenderjahr) dem versicherten Durchschnittsentgelt aller in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten gegenüberzustellen. Da sich dieses Durchschnittsentgelt aus den in den alten Bundesländern erzielten (versicherten) Durchschnittsentgelten errechnet (Anlage 1 zum SGB VI), in der DDR aber ein wesentlich niedrigeres Lohnniveau bestand, sind die in der DDR erzielten individuellen Verdienste zunächst mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI zu vervielfältigen, dh hochzuwerten, um ihre Vergleichbarkeit („Kompatibilität”) mit den entsprechenden (höheren) West-Durchschnittsentgelten herzustellen (vgl § 256a Abs 1 Satz 1 SGB VI; Begründung des Gesetzentwurfs zum RÜG, BT-Drucks 12/405, S 111, S 127 zu Nr 67 – § 256a des Entwurfs). Denn die Werte der Anlage 10 zum SGB VI geben ab 1945 das Verhältnis wieder, in dem die Durchschnittsverdienste im (alten) Bundesgebiet zu den Durchschnittsverdiensten im Beitrittsgebiet stehen. Damit werden die im Beitrittsgebiet versicherten Arbeitsentgelte unter Wahrung des „Rangverhältnisses” zwischen dem dort versicherten Erwerbseinkommen des einzelnen zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet auf das Niveau hochgewertet, das im übrigen Bundesgebiet in der Vergangenheit bestand.
Die Beklagte ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte des Klägers zwar richtig von § 256a SGB VI ausgegangen, sie hat dabei aber zu Unrecht dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten nicht den gesamten versicherten individuellen Arbeitsverdienst des Klägers zugrunde gelegt. Sie hat vielmehr allein auf seine in der DDR „beitragspflichtigen Einnahmen” abgestellt, also auf den Betrag von 600,- Mark/Monat. Die DDR hatte nämlich bis Juni 1990 in der Sozialpflichtversicherung die der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen auf 600,- Mark begrenzt gehalten. Die Beklagte hat hierzu die Auffassung vertreten, § 256a SGB VI stelle als Grundlage für die Umrechnung in Entgeltpunkte bei den in der DDR versicherungspflichtig Gewesenen ausschließlich auf diesen Betrag ab, falls höhere Beträge ab März 1971 nicht durch entsprechende Beiträge zur FZR versichert worden oder nach den Vorschriften des AAÜG zu berücksichtigen seien. Dies findet keine ausreichende Stütze im Gesetz. Versichertes/rentenwirksames Arbeitsentgelt und der Beitragspflicht unterliegende Einnahmen sind nicht identisch; maßgeblich im Rahmen von § 256a SGB VI ist nicht die in der DDR beitragspflichtig gewesene Einnahme, sondern das dort versichert gewesene Arbeitsentgelt.
b) Nach § 256a Abs 1 bis Abs 3 SGB VI kommt es auch für die Zeit ab 1. März 1971 – wie es die Beklagte selbst für die Zeiten davor anerkennt – für eine Beachtlichkeit von in der DDR erzieltem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen als Verdienst iS von § 256a Abs 1 SGB VI nur darauf an, ob das Erwerbseinkommen nach den (faktischen und normativen) Gegebenheiten in der DDR dort (alters-)rentenwirksam versichert war. Dies war beim Kläger ab März 1971 bis einschließlich Juni 1990 für ein Arbeitsentgelt von monatlich über 600,- Mark in noch nicht bekannter Höhe der Fall. Die Arbeitsentgelte der langjährig Beschäftigten der DP (oder der DR), die über der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialpflichtversicherung der DDR lagen, waren dort zwar keine „beitragspflichtigen” Einnahmen; aufgrund der für diese Beschäftigten dort maßgeblichen Gegebenheiten in der Sozialversicherung waren sie leistungsrechtlich jedoch in dem genannten Umfang der Postversorgung Grundlage für die Festsetzung der Höhe der Altersrente und damit rentenwirksam. Für den Wert der Rente war es – bezogen auf Zeiten ab Januar 1974 – insoweit unerheblich, ob ein Ausgangswert von 600,- Mark/Monat mit dem Faktor 1,5 multipliziert oder ein Ausgangswert von 900,-Mark/Monat mit dem Faktor 1,0 vervielfältigt wurde. Soweit die Anwartschaftsberechtigung vor Januar 1974 bestand, war die Rentenwirksamkeit jeweils eines genau bestimmten Monatsbetrages garantiert; auf FZR-Beitritt oder FZR-Beiträge kam es nicht an.
Diese DDR-Gegebenheiten der (Eisenbahner- und) Postversorgung sind vom EV nicht als Zusatzversorgungen oder sogar Sonderversorgungen bewertet, sondern der Sozialpflichtversicherung und der FZR zugeordnet worden; auch das AAÜG hat an dieser Zuordnung nichts geändert. Schon deshalb handelt es sich bei den nach der (Eisenbahner- und) Postversorgung zusätzlich rentenwirksamen Verdiensten um Arbeitsentgelte, die auch nach bundesrechtlicher Wertung und nach dem partiellen Bundesrecht, das bis Ende 1991 im Beitrittsgebiet galt, in der Sozialpflichtversicherung „versichert” waren. Eine hiervon abweichende Regelung läßt sich § 256a Abs 1 bis Abs 3 SGB VI nicht entnehmen. Dies ergibt sich aus folgendem:
c) Gemäß § 256a Abs 1 SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Dieser Bestimmung läßt sich kein Gebot entnehmen, Verdienst nur insoweit zu berücksichtigen, als er gerade in der Sozialpflichtversicherung der DDR „Beitragsbemessungsgrundlage”, also dort „beitragspflichtige Einnahme” war. Diese von der Beklagten angenommene Deutung ist mit dem Gesetzeswortlaut schon deswegen unvereinbar, weil danach erst „der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst” als „Beitragsbemessungsgrundlage” bezeichnet wird und durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt werden soll; es wäre aber unsinnig, den auf „West-Werte” hochgerechneten Verdienst im Beitrittsgebiet (DDR) der Beitragsbemessungsgrundlage der DDR zu unterwerfen; ebenso unsinnig wäre es, den Ausdruck „Beitragsbemessungsgrundlage” im SGB VI, in dem seine Bedeutungen gesetzlich umschrieben sind (§ 161 Abs 1 und 2 SGB VI), ohne ausdrücklichen Hinweis als Verweisung auf eine erloschene Vorschrift in einer untergegangenen Rechtsordnung und damit als „Bemessungsgrundlage der DDR” zu verstehen. Vielmehr knüpft § 256a Abs 1 Satz 1 SGB VI an den Wortlaut des § 70 Abs 1 Satz 1 SGB VI an; dort heißt es: Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. § 256a Abs 1 Satz 1 SGB VI umschreibt also für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nur eine weitere und spezielle Bedeutung des Ausdrucks „Beitragsbemessungsgrundlage” iS von § 70 Abs 1 Satz 1 SGB VI. Demgemäß sind nach dieser Vorschrift Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 so zu ermitteln, daß zunächst „der Verdienst” in diesen Zeiten festgestellt, er sodann mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigt und damit auf Westniveau hochgewertet und schließlich durch das Durchschnittsentgelt (West) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Keiner Erwähnung bedarf es in diesem Zusammenhang, daß auch diese spezifische „Beitragsbemessungsgrundlage” gemäß § 157 SGB VI „nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) berücksichtigt” werden kann.
d) § 256a Abs 2 SGB VI bestimmt, welche Beträge des individuellen, in der DDR erzielten Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens des Versicherten zur Ermittlung seiner Rangstelle („Entgeltpunkte”) als Verdienst berücksichtigt werden, dh den in den alten Bundesländern versicherten Durchschnittsentgelten gegenübergestellt und damit in die Vergleichsbetrachtung zur Ermittlung der Rangstelle eingestellt werden können. Als Verdienst zählen danach
- der Arbeitsverdienst und
- die Einkünfte, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie
- der Verdienst, für den a) Beiträge zur FZR oder b) freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach c) zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlt worden sind (§ 256a Abs 2 Satz 1 SGB VI).
Für die Auffassung der Beklagten, Arbeitsverdienst zähle nur als Verdienst, wenn er in der DDR beitragspflichtige Einnahme gewesen sei, also Pflichtbeiträge aus ihm erhoben worden seien, oder wenn für ihn Beiträge zur FZR gezahlt worden seien, gibt der Wortlaut des Gesetzes nichts her. Bei vordergründiger Betrachtung könnte er vielmehr dafür sprechen, daß Arbeitsverdienst schlechthin als Verdienst zählt; denn das Erfordernis von Pflichtbeiträgen wird ausdrücklich nur „für die Einkünfte”, also für Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit aufgestellt, während die Beiträge zur FZR auf einen vom Arbeitsverdienst sprachlich unterschiedenen „Verdienst” bezogen sind. § 256a Abs 2 SGB VI ist auch insoweit sprachlich mißglückt; der Gesetzesfassung kann mit noch hinreichender Deutlichkeit allenfalls entnommen werden, daß nicht jeglicher während der gleichgestellten Beitragszeiten erzielte Arbeitsverdienst als Versicherungsgegenstand iS des SGB VI und damit als die Grundlage für die Umrechnung in Entgeltpunkte bewertet werden soll. Die untereinander systematisch gleichwertigen Regelungen des Abs 2 aaO deuten noch hinreichend an, daß auch Arbeitsverdienst nicht schlechthin Grundlage der Entgeltpunkteermittlung werden soll, sondern nur soweit, wie er nach den Gegebenheiten in der DDR Grundlage für die dort zu berechnende Rentenhöhe war. Abs 2 aaO stellt aber nicht darauf ab, ob „aus dem” Arbeitsverdienst Beiträge gezahlt worden sind, dh ob der Arbeitsverdienst in der DDR beitragspflichtige Einnahme war; maßgeblich ist allein, ob „für den” Arbeitsverdienst Beiträge gezahlt worden sind, dh, ob er rentenwirksam versichert war.
e) Nach § 256a Abs 3 SGB VI schließlich werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet (iS von § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI) auch solche Arbeitsverdienste zum Versicherungsgegenstand iS des SGB VI erhoben und damit für die SGB VI-Rente erheblich, die nach den Gegebenheiten in der DDR dort nicht rentenwirksam versichert waren, obwohl sie aus der Sicht des Regelungskonzepts des SGB VI der Art nach, dh ungeachtet der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialpflichtversicherung der DDR, beitragspflichtige Einnahmen gewesen wären und Pflichtbeiträge nur wegen dieser DDR-Beitragsbemessungsgrenze nicht gezahlt werden konnten. Danach zählen als Verdienst auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbenen Anwartschaften) Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten.
Die Vorschrift enthält eine begünstigende Erweiterung der nach dem SGB VI in die Wertfestsetzung einzustellenden Arbeitsverdienste auch auf solche, die nach den Gegebenheiten der DDR dort nicht rentenwirksam versichert waren. Obwohl § 256a Abs 3 SGB VI ausdrücklich von „beitragspflichtigen Arbeitsverdiensten” spricht, die nach demselben Gesetzestext in der DDR aber gerade nicht beitragspflichtig gewesen sein konnten, läßt sich der Bestimmung – auch mit Rücksicht auf sonstige ihr immanente Unklarheiten – noch andeutungsweise folgender Regelungssinn entnehmen: Soweit Arbeitsverdienste (und Einkünfte) vor dem 1. Juli 1990 nicht schon nach § 256a Abs 2 SGB VI wegen ihrer (Alters-)Rentenwirksamkeit in der DDR als Verdienst iS von Abs 1 aaO einzustufen sind, zählen sie – trotz rentenversicherungsrechtlicher Unbeachtlichkeit in der DDR – unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Verdienst iS von Abs 1 aaO: Es muß sich um Arbeitsverdienste (oder Einkünfte) vor dem 1. Juli 1990 handeln, die ihrer Art nach gemäß den Gegebenheiten in der DDR beitragspflichtig gewesen wären, wenn es die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze von 600,- Mark der DDR nicht gegeben hätte. Seit Einführung der FZR zum 1. März 1971 gilt dies nur für Versicherte, die nicht berechtigt waren, der FZR beizutreten. Für Versicherte, die hierzu berechtigt waren, zählen Arbeitsverdienste (und Einkünfte) seither nur insoweit als Verdienst iS von Abs 1 aaO, als Beiträge zur FZR hierfür gezahlt worden sind. Soweit die Arbeitsverdienste (oder Einkünfte) höher als eine Beitragsbemessungsgrenze in der FZR waren, zählen sie nur dann ebenfalls als zu berücksichtigender Verdienst iS von Abs 1 aaO, wenn der Versicherte Höchstbeiträge zur FZR gezahlt hat.
Mit diesem Verständnis der Regelungen in § 256a Abs 2 und Abs 3 SGB VI ergibt sich eine verfassungskonforme Auslegung, die auch das Verdikt der rechtsstaatswidrigen Unbestimmtheit des Gesetzes vermeidet. Sie erreicht das Ziel, auf der Grundlage der in der DDR erzielten Verdienste einander vergleichbare Größen, nämlich versicherte Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des einzelnen mit versicherten Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung (West), den sog versicherten Durchschnittsentgelten, vergleichen zu können. Blieben in der DDR versichert gewesene Arbeitsentgelte bei der Entgeltpunkteermittlung nur deshalb außer Betracht, weil „aus ihnen” (zumindest teilweise) keine Beiträge erhoben worden sind, wäre nicht mehr gewährleistet, daß „zB der Durchschnittsverdiener im Beitrittsgebiet für ein Jahr ebenso einen Entgeltpunkt erhält, wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst im alten Bundesgebiet” (so die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 256a SGB VI, vgl BT-Drucks 12/405, S 127 zu Nr 67 – § 256a).
f) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es in Fällen der vorliegenden Art („Alte Versorgung” bei DR und DP) nicht erforderlich, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 256a Abs 3 SGB VI vorliegen, weil die umstrittenen, oberhalb von 600,- Mark der DDR liegenden Arbeitsentgelte schon in der Sozialpflichtversicherung der DDR nach Maßgabe der Post- bzw Bahnversorgungsordnung versichert waren. Darauf, ob in der DDR „aus” den jeweiligen Arbeitsverdiensten tatsächlich Beiträge gezahlt worden sind, kommt es außer wegen der geschilderten systematischen Gründe auch deshalb nicht an, weil zwischen der Beitragszahlung in der DDR und der Entstehung des Rechts auf eine SGB VI-Rente keine (rechts-)„kausale” Beziehung iS eines rechtsbegründenden Tatbestandes besteht. Zugangsrentnern, die ihr Arbeits- und Erwerbsleben (ganz oder teilweise) in der DDR verbracht haben, steht insoweit ein Recht auf eine SGB VI-Rente gegen einen Rentenversicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland nicht deshalb zu, weil sie in der DDR aus ihrem Verdienst Beiträge gezahlt haben. Diese Beiträge waren Einnahmeposten des allgemeinen Staatshaushalts der DDR; sie sind keinem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland und auch nicht der Beklagten zugeflossen. Die in der DDR „beitragspflichtigen Einnahmen” sind allenfalls ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, in welchem Umfang der einzelne zum sog Generationenvertrag in diesem Teil Deutschlands damals beigetragen hat und welche „Rangstelle” er insoweit innerhalb der in der DDR Erwerbstätigen eingenommen hat; diese wird aber durch die das Verhältnis der dort versicherten Arbeitsentgelte wahrende Hochwertung gerade des versicherten Arbeitsverdienstes auf „West-Niveau” (Umrechnung nach Anlage 10) gewährleistet, während die Ansicht der Beklagten zu einer willkürlichen Verschlechterung der von den Post- und Bahnversorgungsberechtigten dort begründeten „Rangstelle” im Verhältnis zu anderen Versicherten führte.
Im übrigen wäre es mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) kaum zu rechtfertigen, daß bei Zusatzversorgten auch ohne das Erfordernis einer Beitragszahlung Arbeitsentgelte im Regelfall (vgl § 6 Abs 1 AAÜG, „keine leistungsfremden Zuwendungen”) bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigungsfähig sind, hingegen bei denjenigen Personen, für deren Altersversorgung in der Sozialpflichtversicherung Vorsorge getroffen war, im nachhinein eine Beitragszahlung „aus dem” gesamten versicherten Arbeitsentgelt (und nicht nur „für das” versicherte Arbeitsentgelt) verlangt wird.
Auch § 256a Abs 3 SGB VI verdeutlicht dieses systematische Verständnis der Norm und bestätigt, daß es bei Abs 2 aaO für die Berücksichtigung von Verdiensten gerade nicht maßgeblich auf die Beitragsentrichtung als solche ankommt. Durch die Ausweitungen in Abs 3 aaO werden in die „Rangstellenermittlung” auch Verdienste eingestellt, die nach den Gegebenheiten in der DDR dort nicht rentenwirksam werden konnten, die aber nach dem SGB VI wie damals dort versichert gewesene Verdienste zu behandeln sind. Die Vorschrift soll gerade verhindern, daß Versicherten im Beitrittsgebiet Nachteile durch das in der Vergangenheit unzureichende Beitragsrecht der DDR entstehen; dies wäre aber der Fall, wenn die Ermittlung der Entgeltpunkte sich an der wegen der niedrigen Beitragsbemessungsgrenze entsprechend niedrig „versicherten” Entgelten orientierte (vgl Begründung des Gesetzentwurfs zu § 256a Abs 3 SGB VI; BT-Drucks 12/405, S 127 zu Nr 67 – § 256a).
Nach alledem mußte die Beklagte vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 das Arbeitsentgelt des Klägers über 600,- Mark als versicherten Arbeitsverdienst berücksichtigen, soweit er nach Postversorgungsrecht Grundlage für die Berechnung einer Altersversorgung gewesen wäre.
In welcher Höhe dies in den einzelnen Kalenderjahren der Fall war, läßt sich den Feststellungen des LSG nicht eindeutig entnehmen. Das Berufungsgericht wird zu klären haben,
- welchen Grundlohn der Kläger von März 1971 bis Dezember 1973 über 600,- Mark monatlich hatte; dieser ist in diesen Zeiten versichert;
- ob der Grundlohn im Dezember höher war als der durchschnittliche Grundlohn vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1973; der höhere Betrag ist ab 1. Januar 1974 versichert;
- anderes gilt nur, wenn dieser Betrag unter 900,- Mark liegt und soweit der Kläger ab 1. Januar 1974 einen höheren monatlichen Grundlohn hatte; dann war insoweit ein Grundlohn bis monatlich 900,- Mark versichert.
Das Berufungsgericht wird auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen
NJ 1999, 392 |
NZS 1999, 561 |
SozSi 1999, 377 |