Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung
Beteiligte
…, Kläger und Revisionsbeklagter |
Barmer Ersatzkasse, Wuppertal, Untere Lichtenplatzer Straße 100-102, Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten darüber, wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist Beamter und freiwilliges Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Er erhält neben den laufenden Dienstbezügen Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld). Zwischen den Beteiligten kam es um die Berücksichtigung solcher "einmaligen Einnahmen" bei der Beitragsbemessung schon 1989 zu Meinungsverschiedenheiten und zu einem Rechtsstreit. Nachdem der Kläger vor dem Landessozialgericht (LSG) obsiegt hatte, berücksichtigte die Beklagte die Einnahmen nicht mehr. Im September 1992 stufte sie ihn wegen Änderung der Dienstbezüge befristet bis zum 30. November 1992 in die Beitragsklasse 551 ein.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 1992 befristete die Beklagte die bisherige Einstufung noch bis zum 31. Dezember 1992, entschied jedoch gleichzeitig, daß nach Änderung ihrer Satzung vom 1. Januar 1993 an monatliche Beiträge auch nach einem Zwölftel der einmaligen Einnahmen zu entrichten seien. Anschließend stufte sie den Kläger, der sein für 1993 zu erwartendes Einkommen nicht nannte, aufgrund seiner Angaben aus dem Jahre 1992 vorläufig in die Beitragsklasse 571 zu einem monatlichen Beitrag von 667 DM ein. Hierbei errechnete sie aus laufenden Dienstbezügen von monatlich 4.893,57 DM, einem Weihnachtsgeld in gleicher Höhe und einem Urlaubsgeld von 500 DM durchschnittliche beitragspflichtige Einnahmen von monatlich 5.343,36 DM (richtig: 5.343,03 DM); die monatliche Beitragsbemessungsgrenze lag im Jahre 1993 bei 5.400 DM. Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, die Beklagte dürfe die einmaligen Einnahmen nicht monatlich mit einem Zwölftel berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 1993 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Einnahmen seien vom 1. Januar 1993 an bei der Einstufung in die Beitragsklassen monatlich mit einem Zwölftel des Jahresbetrages zu berücksichtigen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 2. März 1994 abgewiesen. Das LSG hat mit Urteil vom 10. Januar 1995 das Urteil des SG geändert und den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die einmaligen Einnahmen monatlich mit einem Zwölftel des Jahresbetrages anzusetzen. Allerdings sei sie hieran nicht durch das früher ergangene Urteil gehindert, weil dieses nur die Einstufung für das Jahr 1989 betreffe. Die beanstandete Einstufung entspreche auch der Satzung. Diese sei insofern jedoch mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Nach § 240 Abs 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) gelte für die Beitragseinstufung der freiwilligen Mitglieder § 227 SGB V entsprechend. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld seien als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt iS dieser Vorschrift dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie gezahlt würden. Soweit das bei Beitragsklassen zu Schwierigkeiten führe, könnten für die Zuflußmonate Sonderbeitragsklassen geschaffen werden, in denen die Beitragsbemessungsgrenze nicht gelte. Dem Gesetz lasse sich auch in der Weise genügen, daß im Dezember eines jeden Jahres eine Korrektur der Beitragsberechnung für die Monate Januar bis November unter erstmaliger Einbeziehung der Einmalzahlungen vorgenommen werde. Ein höherer Verwaltungsaufwand durch mehrere Einstufungen im Laufe eines Jahres sei unvermeidliche Folge der gesetzlichen Regelung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung des § 240 Abs 1, 2 und 5 SGB V sowie des § 22 Abs 1 Satz 4 Halbs 1 ihrer Satzung. Der Gesetzgeber habe mit der Verweisung auf § 227 SGB V nur verdeutlichen wollen, daß einmalig gezahltes Arbeitsentgelt auch bei freiwillig Versicherten nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Bei der entsprechenden Anwendung des § 227 SGB V dürften die Krankenkassen den Besonderheiten der Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten Rechnung tragen. Die nach § 240 Abs 5 SGB V zulässige Bildung von Beitragsklassen laufe weitgehend leer, wenn bei einer auf Verwaltungsakten beruhenden Einstufung Beiträge aus den einmaligen Einnahmen jeweils gesondert erhoben werden müßten.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,das Urteil des LSG vom 10. Januar 1995 - L 1 Kr 1/95 - aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 2. März 1994 zurückzuweisen.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht durch einen nach § 166 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das LSG hat der Berufung des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 1993 ist rechtmäßig. Mit ihm und der anschließenden Beitragsklasseneinstufung für die Zeit vom 1. Januar 1993 an hat sie entschieden, daß bei der Beitragsbemessung für jeden Monat neben den laufenden Dienstbezügen auch die zu erwartenden einmaligen Einnahmen des betreffenden Jahres (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) mit einem Zwölftel zu berücksichtigen sind. Daran war sie wegen früherer Bescheide nicht gehindert. Die letzte vorangegangene Beitragsfestsetzung von September 1992, bei der die Beklagte die einmaligen Bezüge noch unberücksichtigt gelassen hatte, war zulässigerweise bis zum 30. November 1992 befristet und nur noch bis zum 31. Dezember 1992 verlängert. Deswegen konnte die Beklagte für die Folgezeit Beiträge aufgrund einer geänderten Berechnungsweise erheben, ohne hieran durch § 48 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren (SGB X) gehindert zu sein. Sie durfte bei der neuen Beitragseinstufung auch einstweilen von den Bezügen ausgehen, die der Kläger im Jahre 1992 genannt hatte. Die entsprechenden Angaben für 1993 lagen bis dahin vor. Die Beitragsbemessung ist auch hinsichtlich der Behandlung des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes rechtmäßig.
Gemäß § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist nach Satz 2 sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt. Die Satzung der Krankenkasse muß nach Abs 2 Satz 1 mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Nach Abs 2 Satz 2 gelten mehrere beitragsrechtliche Vorschriften entsprechend, darunter § 227 SGB V. Diese Vorschrift gehört zu den Regelungen über die beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter (§§ 226 ff SGB V) und betrifft bei ihnen das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen. § 240 Abs 5 SGB V bestimmt des weiteren, daß die Satzung auch Beitragsklassen vorsehen kann.
Aufgrund des § 240 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt auch bei ihren freiwilligen Mitgliedern als beitragspflichtige Einnahmen zu behandeln. Sie dürfen ferner die Beitragsbemessung hiervon nicht allein auf den Zuflußmonat beschränken. Bei der Berücksichtigung auch für andere Monate ist jedoch eine Abweichung von § 227 SGB V zulässig.
Die Beklagte hat dem Gebot des § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V entsprechend die Beitragsbemessung ihrer freiwilligen Mitglieder in der Satzung geregelt. Nach deren § 22 Abs 8 Satz 1 Nr 1 ist der Kläger als "sonstiger versicherungsfreier Beschäftigter" in eine der Beitragsklassen 841, 851 ff einzustufen, die sich bei Abständen von 200 DM in den Beitragsklassen 531, 541 ff fortsetzen. Für die Einstufung sind nach § 22 Abs 4 der Satzung die beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigen. Die Beklagte hat als beitragspflichtige Einnahmen seit Januar 1993 neben den laufenden monatlichen Bezügen auch jeweils ein Zwölftel des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes herangezogen. Dies entspricht § 22 Abs 1 Satz 4 Halbs 1 ihrer Satzung. Er schreibt in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung des 28. Nachtrags vor, daß einmalige beitragspflichtige Einnahmen monatlich mit einem Zwölftel des zu erwartenden Jahresbetrages zu berücksichtigen sind.
Zu den einmaligen beitragspflichtigen Einnahmen in diesem Sinne gehört auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Soweit es damit überhaupt als beitragspflichtige Einnahmen erfaßt wird, trägt die Satzung der in § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V angeordneten entsprechenden Geltung des § 227 SGB V Rechnung. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld des Klägers sind einmalig gezahltes Arbeitsentgelt iS des § 227 Abs 1 Satz 1 SGB V. Beide Bezüge sind wie die laufenden Dienstbezüge des Klägers Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) und des § 227 Abs 1 Satz 1 SGB V (vgl schon BSG SozR 3-2200 § 180 Nr 7). Es handelt sich auch um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Das Urlaubsgeld wird nach § 2 des Urlaubsgeldgesetzes (Art 4 des Sechsten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes vom 15. November 1977, BGBl I 2117, mit späteren Änderungen) ua gezahlt, wenn ein Beamtenverhältnis am 1. Juli eines Jahres besteht und eine bestimmte Zeit vorher bestanden hat. Weihnachtsgeld wird nach § 3 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Art VI Nr 2 des 2. BesVNG vom 23. Mai 1975, BGBl I 1173, mit späteren Änderungen) ua gezahlt, wenn am 1. Dezember des betreffenden Jahres ein Beamtenverhältnis besteht, es eine bestimmte Zeit vorher bestanden hat und noch eine gewisse Zeit fortdauert. Beide Bezüge (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) werden demnach iS des § 227 Abs 1 Satz 1 SGB V nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum (hier einem Monat) gezahlt.
Bei der Beitragserhebung stimmen die für versicherungspflichtig Beschäftigte geltende gesetzliche Regelung und die Satzungsregelung der Beklagten für ihre freiwilligen Mitglieder auch darin überein, daß sie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nicht nur für den Zahlungsmonat berücksichtigen. Im übrigen bestehen jedoch in der Art und Weise der Heranziehung Unterschiede.
Bei versicherungspflichtig Beschäftigten ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 227 Abs 1 Satz 2 SGB V dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit die Abs 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen. Gemäß Abs 3 Satz 1 ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, soweit das bis dahin gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht erreicht. Nach Maßgabe des Abs 4 ist vom 1. Januar bis zum 31. März eines Jahres einmalig gezahltes Arbeitsentgelt auch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen. Mit diesen Regelungen wird verhindert, daß einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nur im Monat der Zahlung berücksichtigt wird und dann teilweise beitragsfrei bleibt, weil es zusammen mit dem laufend gezahlten Entgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Es wird vielmehr durch eine rechnerische Verteilung auf einen längeren Zeitraum bis zur entsprechenden Beitragsbemessungsgrenze dem laufend gezahlten Arbeitsentgelt gleichgestellt und wie dieses der Beitragserhebung unterworfen (näher BSGE 62, 281, 291/292 = SozR 2200 § 385 Nr 18; hierzu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts ≪BVerfG≫ vom 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88, zur Veröffentlichung in BVerfGE und SozR 3 bestimmt). Eine Zuordnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zu einem anderen Entgeltabrechnungszeitraum als dem der Zahlung erfolgt jedoch in § 227 SGB V stets nur zu Zeiträumen, die vor der Zahlung und damit in der Vergangenheit liegen. Ferner wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, auch soweit es rechnerisch auf frühere Zeiträume verteilt wird, hinsichtlich der Fälligkeit (§ 23 SGB IV) und der Zahlung der Beiträge ebenso behandelt wie das im selben Entgeltabrechnungszeitraum ausgezahlte laufende Arbeitsentgelt. Soweit es zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehört, sind Beiträge hierauf demnach regelmäßig erst nach der Auszahlung dieses Arbeitsentgelts, dann jedoch in voller Höhe zu zahlen. Dieses geschieht im Rahmen der Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch den Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer dessen Anteil vom Entgelt abzieht (§ 28e Abs 1, § 28h Abs 1, § 28g SGB V). Insgesamt gesehen wird damit die Beitragserhebung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei versicherungspflichtig Beschäftigten noch teilweise von einem auf den Entgeltabrechnungszeitraum und damit in der Regel monatsbezogenem Zuflußprinzip geprägt, dessen Anwendung die Rechtsprechung vor 1984, dh vor der gesetzlichen Regelung zur Beitragserhebung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, bei diesen Bezügen eingeschränkt hatte (vgl dazu BSGE 66, 34, 38/39 = SozR 2200 § 385 Nr 22 S 111/112). Soweit dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt in weiterer Abkehr von diesem Prinzip einmalig geschuldetes Arbeitsentgelt gleichstehen sollte (vgl zuletzt bei laufendem Arbeitsentgelt BSGE 75, 61 = SozR 3-2200 § 385 Nr 5), wäre das im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung.
Bei freiwillig Versicherten ordnet die Beklagte demgegenüber aufgrund ihrer Satzung einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als einmalig gezahlte beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf den Entgeltabrechnungszeitraum des Zuflusses mit einem Zwölftel des zu erwartenden Jahresbetrages allen Monaten des betreffenden Jahres zu; insofern geht sie jahresbezogen vor. Dann erhebt sie jedoch unter Einstufung in Beitragsklassen Monatsbeiträge, soweit das verteilte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zusammen mit den laufenden Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Damit werden die Beiträge auf das verteilte einmalige Arbeitsentgelt auch zusammen mit den auf das laufende Arbeitsentgelt entfallenden Beiträgen fällig (vgl zur Befugnis, die Fälligkeit in der Satzung zu regeln, § 194 Abs 1 Nr 4 SGB V; vgl auch § 23 Abs 1 SGB IV). Bei ihrer Berechnungsweise sieht die Beklagte einerseits davon ab, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das im ersten Vierteljahr eines Kalenderjahres erzielt wird, wie nach § 227 Abs 4 SGB V unter den dort genannten Voraussetzungen dem Vorjahr zuzuordnen. Andererseits verteilt sie es anders als nach § 227 Abs 2 Satz 1, Abs 3 SGB V auch auf die Entgeltabrechnungszeiträume (Monate) nach dem Zufluß. Die Verteilung auf alle Monate des Jahres und die monatliche Beitragserhebung von den so ermittelten gesamten beitragspflichtigen Einnahmen führen dazu, daß Beiträge auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anders als bei versicherungspflichtig Beschäftigten teilweise (zB bei Zahlungen im Spätjahr) vor dem Entgeltabrechnungszeitraum des Zuflusses, teilweise (zB bei Zahlungen im Frühjahr) erst in den Monaten nach dem Entgeltabrechnungszeitraum des Zuflusses erhoben werden. Anders als bei versicherungspflichtig Beschäftigten haben freiwillig Versicherte die Beiträge selbst zu tragen und zu zahlen (§ 250 Abs 2, § 252 SGB V). Die Beiträge werden durch Verwaltungsakt gegenüber den einzelnen freiwilligen Mitgliedern festgesetzt, auf deren Einkommensangaben die Kassen angewiesen sind.
Demnach wendet sich die Beklagte von dem auf den Entgeltabrechnungszeitraum (Monat) der Zahlung bezogenen Zuflußprinzip, das die Regelung für versicherungspflichtig Beschäftigte in § 227 SGB V in gewissem Maße noch prägt, bei der Beitragsbemessung für ihre freiwilligen Mitglieder noch weiter ab. Daran ist sie jedoch nicht deswegen gehindert, weil § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V die entsprechende Geltung des § 227 SGB V anordnet.
Schon vor dem Inkrafttreten des SGB V am 1. Januar 1989 wurde das Beitragsrecht bei freiwillig Versicherten weniger vom Zuflußprinzip beherrscht als das der versicherungspflichtig Beschäftigten. Bei den freiwilligen Mitgliedern der sogenannten Pflichtkassen oder RVO-Kassen (Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen) mochte es zwar auf beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzuwenden sein, das nach § 180 Abs 4 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) als Grundlohn galt (heute: beitragspflichtige Einnahmen). Es mochte dabei auch nicht nur für laufend gezahltes, sondern auch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sein (vgl für den Rechtszustand vor 1984 BSG SozR 1200 § 14 Nr 9). Das konnte später um so eher anzunehmen sein, als seit 1984 für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt § 385 Abs 1a RVO galt, der 1989 durch den inhaltsgleichen § 227 SGB V abgelöst wurde. Soweit früher bei freiwilligen Mitgliedern von Pflichtkassen nach § 180 Abs 4 Satz 1 RVO zum Grundlohn auch die sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt gehörten, galt demgegenüber das Zuflußprinzip nicht. Dafür sprachen auch § 180 Abs 4 Satz 2 RVO (Durchschnittsberechnung bei stark schwankenden Einnahmen) und § 180 Abs 4 Satz 3 RVO (Bestimmung des Grundlohns durch die Kasse, dh in ihrer Satzung, wenn sich kein Grundlohn ermitteln ließ). Unter der Geltung des § 180 Abs 4 RVO ist demnach bei den Pflichtkassen zB die Berechnung des Grundlohns für eine freiwillig versicherte Ehefrau nach dem Durchschnittseinkommen ihres Ehemannes (BSG SozR 2200 § 180 Nr 4; BSGE ≪GS≫ 58, 183, 203 = SozR 2200 Nr 27 S 113; BSG SozR 3-2200 § 180 Nr 3) und für einen freiwillig versicherten Selbständigen nach den Einnahmen der Vergangenheit (BSGE 57, 240 = SozR 2200 § 180 Nr 20) gebilligt worden. Die Satzung der Pflichtkassen konnte nach § 180 Abs 2 Nr 2 RVO den Grundlohn nach Lohnstufen festsetzen.
Noch freier gestellt als die Pflichtkassen waren vor 1989 Ersatzkassen wie die Beklagte. Sie konnten die Beiträge ihrer freiwilligen Mitglieder grundsätzlich eigenständig in ihren Satzungen regeln, verfügten hier demnach grundsätzlich über eine umfassende Satzungsautonomie; § 180 Abs 4 RVO galt für sie nicht (vgl BSGE 60, 128, 129/130 = SozR 2200 § 180 Nr 31 S 124/125; BSG SozR 2200 § 180 Nr 32; BSG SozR 5428 § 4 Nr 10; BSG SozR 3-5428 § 4 Nr 1). Von ihrer Satzungsautonomie hatten die Ersatzkassen auch Gebrauch gemacht und bei ihren freiwilligen Mitgliedern Beiträge anhand von Durchschnittsberechnungen und Schätzungen der Einnahmen erhoben, zB anhand von Einkommensteuerbescheiden. Auch die Anwendung von Beitragsklassen war bei den Ersatzkassen verbreitet.
Aus § 514 Abs 2 RVO ergab sich nicht, daß damals eine solche Verfahrensweise bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt unzulässig gewesen wäre. Nach dieser Vorschrift galt allerdings § 385 Abs 1a RVO (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) bei Ersatzkassen entsprechend. Eindeutig geregelt war in § 514 Abs 2 RVO jedoch nur das Beitragsrecht versicherungspflichtiger Ersatzkassenmitglieder (BSGE 60, 128, 130 = SozR 2200 § 180 Nr 31 S 125). Wenn § 385 Abs 1a RVO gleichwohl für freiwillig Versicherte gegolten haben sollte, so jedenfalls nicht unverändert. § 385 Abs 1a RVO war nicht unter den nach § 514 Abs 1, Abs 3 Satz 1 RVO unmittelbar geltenden, sondern unter den nach § 514 Abs 2 RVO nur entsprechend geltenden Vorschriften aufgeführt. Eine Berücksichtigung aller im Laufe eines Jahres voraussichtlich (auch einmalig) zufließenden Einnahmen entsprach auch der Beurteilung der Versicherungsfreiheit von Angestellten wegen Überschreitens der damaligen Jahresarbeitsverdienstgrenze (§ 165 Abs 1 Nr 2 RVO; heute Versicherungsfreiheit von Arbeitern und Angestellten wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V). Für solche freiwilligen Mitglieder, deren Arbeitsentgelt die damals in § 180 Abs 1 Satz 3 RVO genannte Beitragsbemessungsgrenze überstieg, war nach § 514 Abs 3 Satz 2 RVO der Beitrag mindestens nach dieser Grenze zu bemessen. Das galt auch, wenn die Jahresarbeitsverdienstgrenze nur unter Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt überschritten war. Dementsprechend haben die Ersatzkassen solche freiwilligen Mitglieder in die jeweils höchste Beitragsklasse eingestuft und laufend entsprechende Beiträge erhoben.
Mit dem Inkrafttreten des § 240 SGB V am 1. Januar 1989 sind die unterschiedlichen Regelungen zur Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern für alle Kassen vereinheitlicht worden. Dabei ist in Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift die bisher nur für freiwillige Mitglieder von Ersatzkassen geltende weitgehende Satzungsautonomie auf die freiwilligen Mitglieder der Pflichtkassen ausgedehnt worden. Den Pflichtkassen sollte in gleicher Weise wie bisher den Ersatzkassen die Möglichkeit eingeräumt werden, das Beitragsrecht der freiwilligen Mitglieder autonom in der Satzung zu regeln (so die Begründung des Entwurfs BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 249 Abs 1). Andererseits wurden der Satzungsautonomie bei allen Kassen, auch den Ersatzkassen, nunmehr einheitlich gewisse Grenzen gesetzt (§ 240 Abs 1 Satz 2, Abs 2 bis 5 SGB V), die teilweise an § 514 RVO angelehnt sind, teilweise darüber hinausgehen.
Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung sind die Krankenkassen nicht gehindert, von dem Verfahren des § 227 SGB V abzuweichen und ein anderes Verfahren, etwa das der Beklagten, vorzusehen. Der Wortlaut des § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V ordnet nur eine entsprechende Geltung des § 227 SGB V an. Er läßt damit über eine unveränderte Anwendung auf freiwillige Mitglieder auch eine modifizierte Anwendung auf diese Versicherten zu. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 11/2247, S 225 zu § 249 Abs 2), wonach die allgemeinen Vorschriften über die Beitragsberechnung, insbesondere auch die Vorschriften über die Beitragsberechnung bei Einmalzahlungen, Anwendung finden, ist nicht zuverlässig darauf zu schließen, daß nur eine unveränderte Anwendung zulässig sein soll. Ob die anderen Vorschriften, deren entsprechende Geltung § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V vorsieht, unverändert anzuwenden sind, weil sie sich in das System der Beitragserhebung bei freiwillig Versicherten ohne weiteres einfügen, bedarf hier keiner Entscheidung.
Für die Zulässigkeit eines von § 227 SGB V abweichenden Verfahrens spricht vor allem der Zusammenhang des § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V mit den anderen Regelungen des § 240 SGB V. Dessen Abs 1 Satz 1 geht von der Satzungsautonomie aus. Nach Maßgabe des Abs 2 Satz 1 sind die Kassen lediglich verpflichtet, freiwillig Versicherte gegenüber versicherungspflichtig Beschäftigten nicht zu begünstigen. Auf dieser Grundlage stellt Abs 2 Satz 2 mit seiner Verweisung auf § 227 SGB V klar, daß einmalig gezahltes Arbeitsentgelt auch bei freiwillig Versicherten heranzuziehen ist, und gestattet den Kassen, die sich weitgehend an das System des § 227 SGB V halten wollen, insbesondere eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze im Zuflußmonat. Hieraus kann jedoch eine gesetzliche Festlegung der Kassen auf das Verfahren des § 227 SGB V nicht entnommen werden.
Dagegen spricht vor allem, daß die Satzung nach der ausdrücklichen Regelung des § 240 Abs 5 SGB V Beitragsklassen vorsehen kann. Dieses dient der Verwaltungsvereinfachung, weil Schwankungen in den Einnahmen beitragsrechtlich erst wirksam werden, wenn die Änderungen ein bestimmtes Ausmaß erreichen; bei der Beklagten umfaßt eine Beitragsklasse eine Spanne von 200 DM. Einer solchen Vereinfachung kommt wegen der großen Zahl freiwillig Versicherter und der gleichwohl erforderlichen individuellen Beitragsfestsetzung gegenüber jedem einzelnen erhebliche Bedeutung zu. Die Beitragserhebung nach Beitragsklassen ist indes nur sinnvoll, wenn die Einstufung in der Regel einige Zeit - etwa ein Jahr -unverändert bleiben kann. Dieses wäre bei einer unveränderten Übertragung des § 227 SGB V auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt freiwillig Versicherter nicht gewährleistet, weil dann bei Versicherten mit solchen Einnahmen die Einstufung mehrmals im Laufe eines Jahres geändert werden müßte. Es kann indes nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe gleichzeitig einerseits die auch früher schon übliche Bildung von Beitragsklassen (bzw Lohnstufen) legalisiert, andererseits aber ihre Anwendung durch das Gebot einer unveränderten Übernahme des § 227 erheblich erschwert hat. Den Krankenkassen kann es nach der gesetzlichen Regelung in § 240 Abs 5 SGB V nicht verwehrt sein, die Beitragserhebung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in eine Beitragserhebung nach Beitragsklassen einzufügen. Die vom LSG erwogene und sicher ebenfalls zulässige Bildung von gesonderten Beitragsklassen (ohne Geltung der Beitragsbemessungsgrenze) für die Zuflußmonate von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt erfordert eine aufwendige Durchbrechung des Systems der Beitragserhebung nach Beitragsklassen und ist nicht schon deswegen geboten, weil manche freiwillige Mitglieder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt beziehen. Die Forderung nach Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entsprechend dem Zuflußprinzip könnte im übrigen auch von freiwillig Versicherten mit anderen einmaligen Einnahmen erhoben werden. Hiernach müssen sich freiwillig Versicherte mit einmalig gezahltem Arbeitsentgelt eher der sonst für freiwillig Versicherte geltenden Beitragserhebung fügen als die Krankenkassen ihr Beitragssystem im Hinblick auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt einer einzelnen Gruppe (hier der freiwillig versicherten Beamten) umgestalten oder differenzieren.
Mit ihrer Beitragsbemessung trägt die Beklagte auch § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V Rechnung, wonach die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihrer freiwilligen Mitglieder zu berücksichtigen ist. Diesem Gebot wird bei dem von ihr angewandten Verfahren eher entsprochen als bei der unveränderten Anwendung des § 227 SGB V, weil durch die Verteilung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts auf das ganze Jahr die jährliche Beitragsbemessungsgrenze mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt weitergehend ausgeschöpft wird. Hiervon mag der Gesetzgeber in § 227 SGB V bei versicherungspflichtig Beschäftigten aus Praktikabilitätsgründen abgesehen haben, indem er eine Zuordnung nur zu dem Entgeltabrechnungszeitraum der Zahlung und zu früheren Zeiträumen, nicht aber zu späteren, vorgesehen hat. Beim Kläger des vorliegenden Verfahrens wirkt sich dieser Unterschied für die Höhe, in der einmalig gezahltes Arbeitsentgelt von der Beitragserhebung erfaßt wird, allerdings bei dem von der Beklagten für das Jahr 1993 vorläufig zugrunde gelegten laufenden und einmaligen Arbeitsentgelt nicht aus. Denn auch bei Anwendung des § 227 SGB V wäre dieses einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in voller Höhe beitragspflichtig. Ungünstiger behandelt wird der Kläger nur insofern, als er Beiträge auf das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt überwiegend schon vor dessen Zufluß zu entrichten hat, also zu einer Zeit, in der eine durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit noch nicht eingetreten ist. Dieses muß er jedoch wegen der zulässigen Verteilung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts auf das ganze Jahr hinnehmen und ist ihm auch zumutbar; eine gewisse Benachteiligung von freiwillig Versicherten gegenüber den versicherungspflichtig Beschäftigten ist zulässig. Der Vorschlag des LSG, die Krankenkassen könnten sich während des Jahres auf die Beitragserhebung von laufend gezahltem Arbeitsentgelt beschränken und die Beiträge auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt am Jahresende nacherheben, würde ebenfalls das Beitragsklassensystem durchbrechen und dazu führen, daß die freiwillig Versicherten entgegen dem Sinn und Zweck des § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V gegenüber versicherungspflichtig Beschäftigten bevorzugt würden, weil diese alle auf sie entfallenden Beiträge auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Anschluß an den Entgeltabrechnungszeitraum des Zuflußmonats zu tragen haben.
Die vorliegende Entscheidung führt schließlich zu einer Gleichbehandlung von freiwillig versicherten aktiven und pensionierten Beamten. Denn für einmalig gezahlte Versorgungsbezüge pensionierter Beamter hat der Senat eine entsprechende Beitragserhebung ebenfalls für zulässig gehalten (Urteil vom 11. September 1995 - 12 RK 12/95, zur Veröffentlichung bestimmt).
Hiernach erwies sich die Revision der Beklagten als begründet. Daher war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.BUNDESSOZIALGERICHTAz: 12 RK 11/95
Fundstellen
BSGE, 242 |
SozSi 1997, 157 |