Leitsatz (amtlich)

Eine erst nach dem Tode rückwirkend bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente (RKG § 47, RVO § 1247) kann bei der Prüfung, ob der Versicherte vor seinem Tode gegenüber seiner geschiedenen Frau unterhaltsfähig war (EheG §§ 58, 59), jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden, wenn der Versicherte noch nicht damit rechnen konnte, daß ihm auf Antrag ein Rentenvorschuß gewährt werden würde.

 

Normenkette

RKG § 65 S. 1 Fassung: 1957-05-21; RVO § 1265 S. 1 Fassung: 1957-02-23; EheG § 58 Abs. 1 Fassung: 1946-02-20, § 59 Abs. 1 Fassung: 1946-02-23; RKG § 47 Abs. 1 Fassung: 1957-05-21; RVO § 1247 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 11. März 1964 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Streitig ist, ob der Klägerin Ansprüche auf Gewährung von Hinterbliebenenrente - sog. Geschiedenen-Witwenrente - nach § 65 Reichsknappschaftsgesetz (RKG), § 1265 Reichsversicherungsordnung (RVO) zusteht.

Die Ehe der Klägerin mit dem im Jahre 1895 geborenen früheren Bergmann Georg P (P.) wurde durch Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. Juni 1951 aus alleinigem Verschulden des P. geschieden. P. starb am 16. April 1959 Er hat der Klägerin bis zu seinem Tode keinen Unterhalt geleistet. Die Klägerin bestritt ihren Lebensunterhalt zuletzt vor dem Tode des P. von einer ihr am 24. Juni 1954 bewilligten Kriegsschadenrente, die vom 1. April 1957 an DM 120,- monatlich betrug. P., der schon seit 1949 arbeitslos war, bezog vom 1. Januar 1957 an von der Beklagten Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG in Höhe von monatlich DM 135,-. Am 11. September 1958 beantragte er die Gewährung der Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach seinem Tode bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 6. Juli 1961 die Gesamtleistung wegen Erwerbsunfähigkeit, und zwar für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 1958 in Höhe von monatlich DM 342,30 und für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 1959 in Höhe von monatlich DM 362,70, nachdem der behandelnde Arzt nach dem Tode des P. in einer gutachtlichen Äußerung vom 12. März 1961 bescheinigt hatte, daß P., den er seit 1957 wegen Neuralgie, seit 1958 wegen Coronarsklerose, Leberzirrhose und Venenstauung behandelt habe, wahrscheinlich an einem Herzinfarkt gestorben sei. Diese Beträge zahlte die Beklagte - nach Abzug der an P. für die Zeit vom 1. September 1958 bis zum 30. April 1959 gezahlten Bergmannsrente - an dessen Tochter und Erbin, Frau Helene T geb. P. aus.

Am 26. April 1959 beantragte die Klägerin die Gewährung der sog. Geschiedenen-Witwenrente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. April 1960 mit der Begründung ab, P. habe zur Zeit seines Todes nur eine Rente in Höhe von monatlich DM 135,- bezogen und sei deshalb zur Zahlung von Unterhalt nicht fähig und daher auch nicht verpflichtet gewesen; ein Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente stehe ihr daher nicht zu. Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Die gegen diese Bescheide gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt, P. sei nicht imstande und demzufolge auch nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin Unterhalt zu gewähren. Der Umstand, daß P. vor seinem Tode die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt habe und daß diese nach seinem Tode rückwirkend bewilligt worden sei, könne zu keiner anderen Beurteilung führen. Entscheidend sei die tatsächliche Leistungsfähigkeit bzw. Leistungspflicht des geschiedenen Ehemannes in der Zeit zwischen der Ehescheidung und seinem Tode.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Bundesrepublik Deutschland, Sondervermögen Ausgleichsfonds, zu dem Verfahren beigeladen. Diese hat vorgetragen, der Anspruch der Klägerin wäre zweifelsfrei gegeben, wenn die erhöhte Rente noch zu Lebzeiten des P. festgesetzt und gezahlt worden wäre. Hierzu sei es wegen der langen Dauer des Rentenverfahrens nicht gekommen; das dürfe der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen.

Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und hat die Revision zugelassen. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den §§ 65 RKG, 1265 RVO sei nicht gerechtfertigt. P. habe der Klägerin keinen Unterhalt geleistet. Auch sei er nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen. Denn er sei vor seinem Tode nicht unterhaltsfähig gewesen, weil er nur eine Rente in Höhe von DM 135,- monatlich bezogen habe. Dieses Renteneinkommen reiche nur knapp aus, um den dringendsten Bedarf des P. zu decken, so daß er ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts keine Unterhaltszahlungen an die Klägerin habe leisten können. Zwar habe P., wie sich aus dem Rentenbewilligungsbescheid vom 16. Juli 1961 ergebe, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich DM 362,70 gehabt, doch habe ihm diese höhere Rente vor seinem Tode tatsächlich noch nicht zur Verfügung gestanden.

Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und die Beigeladene Revision eingelegt.

Die Revision der Klägerin ist durch Beschluß des erkennenden Senats vom 16. Juli 1964 als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegt worden ist.

Die Beigeladene rügt mit ihrer Revision, P. sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Zeitpunkt seines Todes insoweit leistungsfähig und unterhaltspflichtig gewesen, als es ihm möglich gewesen wäre, den Anspruch auf die höhere Erwerbsunfähigkeitsrente in dem Umfang abzutreten, wie es zur Befriedigung des Unterhaltsanspruches der Klägerin nötig gewesen wäre. Die Beklagte könne sich jedenfalls nicht auf die Folgen berufen, die sich wegen verspäteter Erfüllung der Rentenerhöhungsansprüche des P. ergeben hätten.

Durch Bescheid vom 4. Januar 1966 hat die nunmehr zuständig gewordene Hessische Knappschaft den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente nach §§ 65 RKG, 1265 RVO auf Grund des inzwischen ergangenen Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 - BGBl I 476 - für die Zeit vom 1. Juli 1965 an anerkannt.

Die Beigeladene beantragt,

die Urteile des LSG Niedersachsen vom 11. März 1964 und des SG Gießen vom 11. Juli 1962 abzuändern und der Klage stattzugeben,

hilfsweise,

das Urteil des LSG Niedersachsen vom 11. März 1964 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Revision der Beigeladenen nicht für begründet. Das Berufungsgericht sei zutreffend der Auffassung, daß P. zur Zeit seines Todes, d. h. während des etwa ein Jahr umfassenden letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor seinem Tode im Hinblick auf sein monatliches Renteneinkommen von nur DM 135,- zur Zahlung von Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts nicht in der Lage gewesen sei. Somit habe für die Klägerin im Zeitpunkt des Todes des Versicherten kein Anspruch auf Zahlung von Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes bestanden. Auch die Tatsache, daß durch Bescheid vom 6. Juli 1961 rückwirkend für die Zeit vom 1. September 1958 bis zum 30. April 1959 die Erwerbsunfähigkeitsrente für den Versicherten festgesetzt worden sei, rechtfertige den Anspruch der Klägerin nicht. Die bloße, wenn auch begründete Aussicht eines Versicherten auf eine rückwirkende Rentenaufbesserung oder Rentengewährung könne seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für eine zurückliegende Zeit nicht beheben, da ihm bis zu seinem Tode die höhere Rente, aus der er seiner geschiedenen Frau etwa Unterhalt hätte zahlen können, tatsächlich noch nicht zur Verfügung gestanden habe.

Allerdings habe die Klägerin nach § 65 Satz 2 RKG in der Fassung des RVÄndG vom 9. Juni 1965 (BGBl I 476) seit dem 1. Juli 1965 Anspruch auf die Geschiedenen-Witwenrente. Da die nach § 192 Abs. 1 Satz 1 RKG nunmehr zuständige Hessische Knappschaft in Kassel durch Bescheid vom 4. Januar 1966 diese Rente festgesetzt habe, sei die Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1965 an klaglosgestellt.

Die an diesem Revisionsverfahren Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Nachdem der Anspruch der Klägerin durch Bescheid vom 4. Januar 1966 für die Zeit vom 1. Juli 1965 an nach § 65 Satz 2 RKG, § 1265 Abs. 2 RVO idF des RVÄndG vom 9. Juni 1965 (BGBl I 476) anerkannt worden ist, besteht nur noch Streit über den Anspruch auf Hinterbliebenenrente (sog. Geschiedenen-Witwenrente) für die Zeit vom 1. April 1959 bis zum 30. Juni 1965.

Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Klägerin ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 65 RKG, § 1265 RVO für die noch streitige Zeit nicht zusteht.

Die auf Grund der Änderung dieser Vorschriften durch das RVÄndG zu zahlende Rente ist nach Art. 5 § 6 Satz 3 aaO erst vom 1. Juli 1965 an zu gewähren. Auf Grund der alten Fassung der Gesetze, also bevor dem § 65 RKG und dem § 1265 RVO der Satz 2 angefügt wurde, besteht aber kein Anspruch. Vor der Ergänzung der hier maßgebenden Vorschriften hat die frühere Ehefrau eines Versicherten ua Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn ihre Ehe mit dem Versicherten geschieden ist und wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder wenn er ihr im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Da P. der Klägerin, wie das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat, im Jahre vor seinem Tode keinen Unterhalt geleistet hat und für einen Unterhaltsanspruch "aus einem sonstigen Grunde" im Sinne dieser Vorschriften keinerlei Anhalt gegeben ist, kommt es entscheidend darauf an, ob der Versicherte zur Zeit seines Todes nach den Vorschriften des Ehegesetzes verpflichtet war, der Klägerin Unterhalt zu leisten. Das ist, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht der Fall.

Nach § 58 Abs. 1 des Ehegesetzes (EheG) 46 hat der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Mann der geschiedenen Frau den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und den Erträgnissen einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. Würde der Mann allerdings durch Gewährung des Unterhalts den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden, so braucht er nach § 59 Abs. 1 aaO nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürftigkeit und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Wenn sein eigener notwendiger Unterhalt durch eine Unterhaltsleistung an die frühere Ehefrau nicht mehr gewährleistet ist, entfällt eine Unterhaltspflicht sogar ganz. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin aus diesem Grunde keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren früheren Ehemann hatte. Das Einkommen des P. war während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor seinem Tode so gering, daß er kaum seinen eigenen notwendigen Unterhalt bestreiten konnte. Während der Zeit vom 1. Januar 1956 bis zu seinem Tode war P. arbeitslos und hatte nur ein Einkommen von monatlich 135,- DM in Form der Bergmannsrente. Dieser Betrag reichte nicht aus, um den eigenen notwendigen Unterhalt des P. während dieses Zeitraumes zu bestreiten. Mangels Unterhaltsfähigkeit war er daher nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Allerdings hatte der Versicherte vor seinem Tode die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt. Diese war ihm jedoch vor seinem Tod noch nicht bewilligt worden, so daß sie ihm bis zu seinem Tod auch noch nicht zur Verfügung stand. Sie ist erst, wenn auch rückwirkend vom 1. September 1958 an, durch Bescheid vom 6. Juli 1961 bewilligt worden, und zwar für die Zeit vom 1. September 1958 an in Höhe von 342,30 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1959 an in Höhe von 362,70 DM monatlich unter Abzug der für diese Zeit gezahlten Bergmannsrente. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Beurteilung der Unterhaltsfähigkeit des Klägers vor seinem Tode nicht berücksichtigt werden kann. Es darf nicht verkannt werden, daß der Unterhalt nach § 62 EheG 46 durch Zahlung einer Geldrente und auf Antrag des Berechtigten, der hier aber nicht gestellt worden ist und wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten auch zwecklos gewesen wäre, durch Kapitalabfindung zu leisten ist. Der geschiedene Ehemann ist zur Zahlung einer Geldrente aber nur fähig, wenn ihm bares Geld oder alsbald sicher zu liquidierendes sonstiges Vermögen - einschließlich von Forderungen - zur Verfügung steht. Ansprüche auf Erwerbsunfähigkeitsrente, die noch nicht durch Bescheid festgestellt worden sind, können demnach grundsätzlich noch nicht berücksichtigt werden. Denn der Versicherte kann vor der Rentenfeststellung noch keine Auszahlung verlangen (vgl. dazu auch SozR RKG Nr. 1 zu § 65). Zwar könnte daran gedacht werden, künftig festzustellende Rentenansprüche dann zu berücksichtigen, wenn der Versicherte schon mit einem Rentenvorschuß rechnen kann. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Die Versicherungsträger pflegen auf Antrag Rentenvorschüsse nur dann zu zahlen, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eindeutig vorliegen und wenn ein von ihnen angefordertes ärztliches Gutachten die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit des Versicherten bestätigt. Bis zum Tode des P. lag aber der Beklagten kein ärztliches Zeugnis vor, das Schlüsse über die Erwerbsunfähigkeit oder zumindest die Berufsunfähigkeit zuließ. Es war also auch für die Beklagte noch ungewiß, ob und wann der Rentenanspruch festgestellt werden würde. P. konnte deshalb noch nicht mit der Gewährung eines Vorschusses rechnen.

Die Beigeladene meint nun, der Versicherte hätte vor seinem Tode der Klägerin zu deren Unterhalt seinen Rentenanspruch ganz oder teilweise abtreten können; da dies möglich gewesen sei, müsse man auch annehmen, daß er unterhaltsfähig gewesen sei. Die Beigeladene verkennt, daß der Unterhalt nach § 62 EheG 46 nur durch Geldleistungen erfüllt werden kann. Der Versicherte wäre aber, selbst wenn er willens gewesen wäre, nicht in der Lage gewesen, der Klägerin durch Abtretung seines Rentenanspruchs Unterhalt zu leisten, selbst wenn sie sich mit dieser Art der Unterhaltsleistung einverstanden erklärt hätte. Eine solche Einverständniserklärung der Klägerin lag im übrigen nicht vor. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat zwar in seinem Urteil vom 27. Oktober 1964 (SozR RVO Nr. 26 zu § 1265) entschieden, daß die auf Grund der Rentenanpassungsgesetze durchgeführte Erhöhung von bereits festgestellten Renten zu berücksichtigen ist, auch wenn dem Versicherten vor seinem Tode eine Mitteilung über die Rentenerhöhung noch nicht zugegangen und die Zahlung des höheren Rentenbetrages noch nicht erfolgt ist. In diesen Fällen handelt es sich aber um einen alsbald sicher zu realisierenden Anspruch, der nur von der Berechnung des kraft Gesetzes zu gewährenden höheren Rentenbetrages abhängt.

Die Revision meint weiter, die Beklagte habe ihre Verpflichtung schuldhaft verletzt, weil sie den Antrag des Versicherten auf Bewilligung der Rente sehr langsam bearbeitet habe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Rentenantrag ist am 2. September 1958 gestellt worden, und der Versicherte ist am 16. April 1959 gestorben. Angesichts der gerichtsbekannten erheblichen Arbeitsbelastung der Knappschaften zu jener Zeit kann nicht davon gesprochen werden, daß ein Verschulden eines Bediensteten der Beklagten oder der Hessischen Knappschaft vorgelegen hat, zumal die Anträge grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet werden müssen.

Da der Klägerin somit für die Zeit vor dem 1. Juli 1965 kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 65 RKG aF, § 1265 RVO aF zusteht, ist das Urteil des Berufungsgerichts zutreffend. Die Revision der Beigeladenen ist insoweit unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2296917

BSGE, 51

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