Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmer einer GmbH & Co KG - Arbeitsvertrag zwischen Eheleuten
Leitsatz (redaktionell)
Der am Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Anteil von 50 vH beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, der aufgrund eines Anstellungsvertrages bei einer GmbH Komplementär die Gesellschaft mit beschränkter Haftung fungiert, beschäftigt ist, kann zu der Kommanditgesellschaft durchaus in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis treten, vorausgesetzt, daß er keinen maßgeblichen Einfluß auf die Kommanditgesellschaft hat.Normenkette
Orientierungssatz
1. Eine GmbH ist als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit selbst Unternehmerin ihrer Betriebes; ein Mitgesellschafter kann nicht ihr Mitunternehmer sein (Aufrechterhaltung BSG 1978-01-26 2 RU 90/77 = BSGE 45, 279).
2. Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft ist die Rechtsform, unter der das Unternehmen betrieben wird auch weiterhin von ausschlaggebender Bedeutung (vgl BSG 1976-04-30 8 RU 78/75 = BSGE 42, 1), nicht jedoch die tatsächlichen Einflußmöglichkeiten der einzelnen Gesellschafter.
3. Der versicherungsrechtlichen Wirksamkeit schon eines ernstgemeinten und vereinbarungsgemäß vollzogenen Arbeitsvertrages zwischen den Eheleuten steht nicht entgegen, daß die Abhängigkeit unter Eheleuten im allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und deshalb das Weisungsrecht des Ehemannes als Arbeitgeber seiner Ehefrau möglicherweise mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (vgl BSG 1972-06-29 2 RU 81/69 = BSGE 34, 207).
Normenkette
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1 Fassung 1963-04-30
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 19.02.1980; Aktenzeichen L 6 U 272/79) |
SG Hildesheim (Entscheidung vom 25.01.1979; Aktenzeichen S 6 U 167/78) |
Tatbestand
Der Kläger zu 1) ist der Witwer, die Kläger zu 2) bis 4) sind die Waisen der im Jahre 1936 geborenen und am 19. Mai 1978 an den Folgen eines Unfalls vom 18. Mai 1978 gestorbenen H T (T.). Sie erheben Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenentschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Kläger zu 1) betrieb seit dem Jahre 1960 als Einzelunternehmer die Herstellung von Brennstoff und Pfählen. Nach der Umstellung auf den Handel mit Holz und Baustoffen wurde er von der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft an die beklagte Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft überwiesen und mit Wirkung vom 1. Januar 1971 an in deren Unternehmerverzeichnis als Mitglied aufgenommen. Aufgrund eines im Jahre 1962 zwischen dem Kläger zu 1) und seiner Ehefrau geschlossenen Vertrages war diese als kaufmännische Angestellte im Unternehmen tätig; für sie wurde Lohnsteuer entrichtet. Durch Vertrag vom 29. April 1977 errichteten der Kläger zu 1) und seine Ehefrau die Firma E T GmbH (GmbH); beide übernahmen je 10.000,-- DM des Stammkapitals von 20.000,-- DM; beide wurden zu alleinvertretungsberechtigten Gesellschaftern bestellt. Nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister am 15. Juni 1977 errichteten der Kläger zu 1) und seine Ehefrau an demselben Tag die Firma B - und H C E T GmbH & Co Kommanditgesellschaft (KG). Persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) ist die GmbH, die, ohne sich mit einer Einlage zu beteiligen, die Führung der Geschäfte übernahm. Kommanditist ist der Kläger zu 1) mit einer Geschäftseinlage von 30.000,-- DM, die er durch Sachwerte (Betriebsvermögen der bisherigen Einzelfirma ohne Grundbesitz) erbrachte. Die KG wurde am 5. Juli 1977 in das Handelsregister eingetragen. In einem "Anschluß-Anstellungsvertrag" vom 28. September 1977 wurde zwischen der KG und der Ehefrau des Klägers zu 1) ein monatliches Gehalt für ihre Tätigkeit in der KG von 2.562,-- DM vereinbart und in der Folge gezahlt.
Auf der Rückfahrt von einer Auslieferung am 18. Mai 1978 erlitt T. gegen Mitternacht einen Verkehrsunfall und starb kurz darauf am 19. Mai 1978 an der Unfallstelle.
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 14. November 1978 die Gewährung einer Hinterbliebenenentschädigung ab, da T. nicht gemäß § 539 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gegen Arbeitsunfall versichert gewesen sei; als Geschäftsführerin der GmbH habe sie vielmehr in der KG eine beherrschende Stellung eingenommen und deshalb nicht als Beschäftigte dieses Unternehmens tätig werden können.
Das Sozialgericht (SG) hat diesen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Klägern Hinterbliebenenentschädigung zu gewähren (Urteil vom 25. Januar 1979). Es hat angenommen, daß T. nach der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse auch nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages mit der KG - wie schon zuvor - im Einzelunternehmen zu den aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigten gehört habe. Die auf ihre Verurteilung zur Zahlung von Renten beschränkte Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 19. Februar 1980). Zur Begründung hat es ua ausgeführt: Der im Jahre 1962 zwischen dem Kläger zu 1) und seiner Ehefrau geschlossene Arbeitsvertrag habe nach Abschluß des Anschluß-Anstellungsvertrages Rechte und Pflichten der Ehefrau gegenüber der KG begründet. Es habe, da die tatsächlichen Verhältnisse der ausgeübten Tätigkeit unverändert geblieben seien, ein Beschäftigungsverhältnis iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO zur KG bestanden. Rechtlich sei die Ehefrau des Klägers zu 1) am Abschluß eines Arbeitsvertrages mit der KG aus ihrer Stellung als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführerin ebenfalls nicht gehindert gewesen. Jedenfalls habe aber Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO für die im Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit bestanden. Da die Ehefrau des Klägers den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten habe (Einkünfte von rund 23.600,-- DM gegenüber Einkünften des Klägers von rund 17.400,-- DM), sei auch der Anspruch des Klägers auf Witwerrente nach § 593 RVO begründet.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und trägt vor: Der Kläger zu 1) und T. seien - gleichberechtigt - Unternehmer hinsichtlich der GmbH gewesen. Rein rechnerisch habe der Kläger zu 1) aufgrund seiner Beteiligung an der GmbH & Co KG zwar bei der Gründung dieser Gesellschaft das Übergewicht gehabt. Durch den Abschluß des "Anschluß-Anstellungsvertrages" habe T. jedoch ein finanzielles Übergewicht erhalten. Die Stellung als Hauptverdienerin habe sie nur aus ihrer Mitbeteiligung und ihrer Mitarbeit in den beiden Unternehmen ziehen können. Dadurch habe T. eine beherrschende Stellung, die ihre Unternehmereigenschaft begründete, innegehabt. Aufgrund ihrer Gesellschaftereigenschaft in der GmbH habe T. jederzeit verhindern können, daß überhaupt ein Gesellschafterbeschluß gefaßt werde. Deshalb sei sie unfallversicherungsrechtlich Unternehmerin gewesen. Aufgrund ihres hälftigen Kapitalanteiles sei T. maßgebend und nachhaltig am wirtschaftlichen Erfolg und Mißerfolg des Unternehmens und damit in einer Weise beteiligt gewesen, wie dies in der Regel nur ein für das Unternehmen verantwortlicher und in ihm tätiger Unternehmer sei. Auch deshalb, weil in einem Betrieb von der Größe der KG die beiden leitenden Familienangehörigen mitarbeiteten, sei es nicht gerechtfertigt, einen der beiden Ehegatten als Beschäftigten iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO anzusehen. Die ziffernmäßigen Angaben über die beiderseitigen Einkünfte der Ehegatten sprächen ebenfalls eindeutig für die maßgebliche Mitarbeit der T. im Unternehmen. Es sei davon auszugehen, daß T. einen um ein Fünftel höheren Gewinn aus dem gemeinschaftlichen Betrieb gezogen habe. Die Mitunternehmerstellung der T. sei so eindeutig gewesen, daß auch § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO nicht angewendet werden könne.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen LSG-Urteils
das SG-Urteil dahin zu ändern, daß die Klage auf
Gewährung von Hinterbliebenenrenten abgewiesen wird,
hilfsweise,
die Sache an das LSG zurückzuverweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Das SG und das LSG haben zutreffend entschieden, daß die Kläger Anspruch auf die im Revisionsverfahren nur noch streitigen Hinterbliebenenrenten haben, weil T. (die Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2) bis 4) durch einen Arbeitsunfall (§ 548 RVO) gestorben ist (§§ 589 Abs 1 Nr 3, 595 RVO) und - Voraussetzung für den Witwerrentenanspruch - den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat (§ 593 Abs 1 iVm § 590 RVO).
Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet. T. erlitt den tödlichen Unfall auf einer der Firma Erwin T. GmbH & Co KG dienenden Auslieferungsfahrt. Davon ist zutreffend auch die Beklagte im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Versicherungsschutz aufgrund satzungsgemäßer oder freiwilliger Unternehmerversicherung scheidet hier allerdings schon deshalb aus, weil die Beklagte die Versicherung nicht durch Satzung auf Unternehmer und die im Unternehmen tätigen Ehegatten der Unternehmer erstreckt hat (§ 543 RVO) und eine freiwillige Versicherung (§ 545 RVO) für T. nicht abgeschlossen worden ist. Für die Entscheidung über die erhobenen Ansprüche kommt es somit darauf an, ob T. aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei der KG beschäftigt und deshalb nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO gegen Arbeitsunfall versichert war oder jedenfalls wie ein nach dieser Vorschrift Versicherter tätig wurde (§ 539 Abs 2 RVO).
Nach den im Urteil des LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die mit der Revision nicht wirksam angegriffen und deshalb für das Revisionsgericht bindend sind (§ 163 SGG), hat T. im Anschluß an den seit dem Jahre 1962 mit dem Kläger zu 1) als damaligem Einzelunternehmer bestehenden und praktizierten Arbeitsvertrag nach der Umwandlung der Unternehmensform am 28. September 1977 formell auch einen "Anschluß-Anstellungsvertrag" mit der Kommanditgesellschaft geschlossen, der von den Vertragspartnern ernstgemeint und tatsächlich - durch Leistung von Diensten für die KG und Zahlung des Entgelts an T. - erfüllt worden ist. Für T. wurde auch Lohnsteuer abgeführt. Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ließ T. sich befreien, was ebenfalls dafür spricht, daß T. aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses tätig wurde, da sonst eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht notwendig gewesen wäre. Ihre Tätigkeit entsprach ebenfalls weiterhin derjenigen eines Arbeitnehmers.
An einer das Beschäftigungsverhältnis kennzeichnenden persönlichen Abhängigkeit der T. von der Erwin T. GmbH & Co KG fehlte es nicht deshalb, weil T. neben dem Kläger zu 1) Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Erwin T. GmbH war. Insbesondere war T. weder Unternehmerin noch Mitunternehmerin der GmbH oder des von dieser im Rahmen der GmbH & Co KG betriebenen Unternehmens, für das sie als Angestellte tätig gewesen ist. Bei der KG als einer Personalgesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind Träger der Rechte und Pflichten der Gesellschaft die Gesellschafter (s BSGE 45, 279, 282 mwN). Gesellschafter und daher Mitunternehmer (s BSGE aaO S 280; BSG SozR Nr 33 zu § 539 RVO) der KG waren der Kläger zu 1) als Kommanditist und die Erwin T. GmbH als Komplementärin. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, die aufrechterhalten wird, ist eine GmbH als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit selbst Unternehmerin ihres Betriebes; ein Mitgesellschafter kann nicht ihr Mitunternehmer sein (BSGE 17, 15, 19; 23, 83, 85; 45, 279, 280; ebenso Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-9. Aufl S 470 p; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl § 539 Anm 5 II Buchstabe h, aa). Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft ist die Rechtsform, unter der das Unternehmen betrieben wird - jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art - auch weiterhin von ausschlaggebender Bedeutung (BSGE 45, 279, 281; s auch BSGE 42, 1, 3), nicht jedoch die tatsächlichen Einflußmöglichkeiten der einzelnen Gesellschafter. Allerdings folgt nicht schon zwangsläufig aus der fehlenden Mitunternehmereigenschaft der T., daß sie die außerhalb ihres Gesellschaftsverhältnisses in der GmbH für die KG geleistete Arbeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO verrichtet hat; die Mitarbeit hätte vielmehr auch aufgrund eines unabhängigen Dienstvertrages vorgenommen werden können (s ua BSG SozR Nr 45 zu § 537 RVO aF, Nr 1 zu § 729 RVO und BSGE 45, 279, 282; Brackmann aaO S 470 h). Hier jedoch ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, daß die Vertragschließenden nicht einen unabhängigen Dienstvertrag, sondern ernsthaft ein echtes Arbeitsverhältnis zwischen T. und der KG begründen wollten und praktisch durchgeführt haben.
Der versicherungsrechtlichen Wirksamkeit schon des vor dem Anschluß-Anstellungsvertrag vom 28. September 1977 geschlossenen, ernstgemeinten und vereinbarungsgemäß vollzogenen Arbeitsvertrages zwischen den Eheleuten stand nicht entgegen, daß die Abhängigkeit unter Eheleuten im allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und deshalb das Weisungsrecht des Klägers zu 1) als Arbeitgeber seiner Ehefrau möglicherweise mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wurde (s BSGE 16, 73, 74; 34, 207, 211). Erst recht sind nach Übernahme der Arbeitgeberfunktion durch die KG keine im Wesen der Ehe begründete Bedenken gegen die persönliche Abhängigkeit der T. daraus herzuleiten, daß der Kläger zu 1) neben der GmbH Gesellschafter der KG war.
Es kann dahinstehen, ob T. in ein Beschäftigungsverhältnis iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO zur Erwin T. GmbH hätte treten können oder ob dies wegen ihrer Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführerin mit einem Anteil von 50 vH am Stammkapital und dem damit verbundenen Einfluß auf die Entscheidungen der Gesellschaft wegen fehlender persönlicher Abhängigkeit auszuschließen wäre (vgl BSGE 23, 83, 85; 38, 53; 42, 1; 45, 279, 282; Brackmann aaO S 470 o II, 470 p; Lauterbach aaO). T. stand im Zeitpunkt des Unfalls nicht in einem Arbeitsverhältnis zur GmbH, sondern zur KG (s § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches iVm dem "Anschluß-Anstellungsvertrag"). In der Erwin T. GmbH & Co KG hatte T. keine gesellschaftliche Organstellung, sie trug nicht das unmittelbare wirtschaftliche Risiko. Ihr Einfluß auf Entscheidungen der KG war nach dem Gesellschaftsvertrag nicht derart, daß deswegen eine persönliche Abhängigkeit zu verneinen wäre. Abgesehen von bestimmten im Vertrag bezeichneten Rechtsgeschäften, für die ein einstimmiger Beschluß der Gesellschafter erforderlich war, konnte der Kläger zu 1) als Gesellschafter mit einem Stimmenanteil von 30 gegenüber dem Anteil von nur einer Stimme der GmbH jeden ihm genehmen Beschluß auch gegen den Willen der T. durchsetzen. Insoweit trifft es folglich nicht zu, daß T., wie die Beklagte mit der Revision vorträgt, aufgrund ihrer Gesellschaftereigenschaft in der GmbH jederzeit einen Gesellschafterbeschluß der KG hätte verhindern können. Wie den Feststellungen des LSG mit noch hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, hatte T. auch tatsächlich keinen maßgebenden Einfluß auf den Geschäftsbetrieb der KG. Der tatsächlichen Gestaltung und der Art der Tätigkeit ist eine ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung beizumessen, ob T. als Arbeitnehmerin anzusehen ist (s BSG SozR Nr 8 zu § 537 RVO aF; BSGE 25, 51, 55). Hiernach rechtfertigen sich die Entscheidungen der Vorinstanzen, daß T. für die KG aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO tätig war und deshalb zur Unfallzeit bei der für die KG unternommenen Auslieferungsfahrt unter Versicherungsschutz stand. Da der Unfall ein Arbeitsunfall (§ 548 RVO) war und den Tod der T. verursacht hat, stehen den Klägern 2) bis 4) als den Kindern der tödlich Verunglückten Halbwaisenrenten zu (§ 595 Abs 1 Satz 1 Alternative 2 RVO).
Der Anspruch des Klägers zu 1) hängt zusätzlich davon ab, daß die durch Arbeitsunfall verstorbene Ehefrau den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat (§ 593 Abs 1 RVO). Voraussetzung hierfür ist, daß der Anteil der Ehefrau T. am Unterhalt der fünfköpfigen Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tode größer war als die Hälfte des Gesamtunterhalts (s ua BSG SozR 2200 § 539 Nr 1 mwN; BSG Urteil vom 29. April 1980 - 2 RU 89/78). Davon ist auch das LSG ausgegangen. Aufgrund der von ihm festgestellten Einkommensverhältnisse des Klägers zu 1) und seiner Ehefrau im Jahre 1977 ist es zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß der Unterhalt der Familie überwiegend durch den Verbrauch der - gegenüber denjenigen des Klägers zu 1) - höheren Einkünfte der Ehefrau bestritten wurde, wovon auch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bei der Gewährung der Witwerrente an den Kläger zu 1) ausgegangen sei; auch seien für die Folgezeit keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung gegenüber den Verhältnissen des Jahres 1977 erkennbar. Gegen die tatsächlichen Feststellungen des LSG, insbesondere über die Einkommensverhältnisse des Klägers zu 1), sind begründete Revisionsrügen nicht vorgebracht. Das Revisionsgericht ist folglich an sie gebunden (§ 163 SGG). Allerdings meint die Revision, nicht der zahlenmäßige Vergleich der Einkünfte des Klägers zu 1) und seiner Ehefrau seien hier maßgebend, es sei vielmehr darauf abzustellen, daß die Eheleute durch gemeinsame und gleichwertige Arbeit im Betrieb den Lebensunterhalt der Familie in gleichem Umfang bestritten hätten. Ein Sachverhalt, der eine solche Beurteilung rechtfertigen könnte - wie etwa beim gemeinschaftlichen Betreiben eines Handelsgeschäftes durch Eheleute, zwischen denen eine Innengesellschaft besteht (s BSGE 40, 161, 164) -, liegt hier jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht vor.
Die Revision der Beklagten ist danach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
RegNr, 9437 |
HVGBG, RdSchr VB 57/82 (T) |
USK, 81274 (ST1) |
Die Beiträge 1987, 54-55 (ST1) |
Lauterbach UV § 539 Abs 1, Nr 1 (Nr 11164) (ST1-3) |