Beteiligte
Hamburg-Münchener-Ersatzkasse |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags.
Der 1937 geborene Kläger war bis zum 15. August 1991 freiwilliges Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Nachdem er als Beamter in den Ruhestand getreten ist, bezieht er seit Mai 1988 Ruhegehalt und daneben wegen seiner drei in Ausbildung befindlichen Kinder Bezüge in Höhe der Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 5 des Ortszuschlags (kindbezogener Teil des Ortszuschlags). Anfang 1990 betrugen das Ruhegehalt und diese Bezüge zusammen monatlich 3.457,85 DM. Mit Bescheid vom 27. Februar 1990 erhöhte die Beklagte ab Januar 1990 den monatlichen Beitrag von 395 DM auf 417 DM und legte dabei Einnahmen in Höhe der Gesamtbezüge zugrunde. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, nur das Ruhegehalt von monatlich 3.078 DM, nicht aber der kindbezogene Teil des Ortszuschlags von 379,85 DM dürfe zur Beitragsbemessung herangezogen werden. Andernfalls hätte er aus diesem Teil seiner Bezüge dreimal Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten. Denn er habe als unterhaltspflichtiger Vater die Krankenversicherungsbeiträge für eine als Auszubildende versicherungspflichtige Tochter und einen als Student versicherungspflichtigen Sohn zu finanzieren. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 1991 zurück.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 29. September 1992 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 29. April 1993 zurückgewiesen. Der erkennende Senat hat auf die Revision des Klägers durch Urteil vom 30. März 1995 (12 RK 11/94 – SozR 3-2500 § 240 Nr 20) das Urteil des LSG, soweit es die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1990 an betraf, aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen; im übrigen hat er die Revision zurückgewiesen.
Das LSG hat daraufhin durch Urteil vom 14. Dezember 1995 das Urteil des SG geändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit er den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1990 betrifft; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei hinsichtlich der ab April 1990 zu entrichtenden Beiträge rechtmäßig; denn der kindbezogene Teil des Ortszuschlags gehöre zu den Versorgungsbezügen, die nach § 29 Abs 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten iVm § 240 Abs 1 und Abs 2 Satz 1, § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 1 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) beitragspflichtig seien. In dieser Auslegung seien die genannten Vorschriften mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des Art 3 Abs 1, des Art 6 Abs 1 sowie des Art 20 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG. Die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluß vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60 = SozR 3-5870 § 1) zur Frage der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums aufgestellt habe, seien auch auf das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung anzuwenden. Im übrigen verweist der Kläger auf seine Ausführungen im bisherigen Verfahren.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts vom 27. Februar 1995 und das Urteil des Sozialgerichts vom 29. September 1992 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 1991 aufzuheben, soweit für die Zeit vom 1. April 1990 an der kindbezogene Teil des Ortszuschlags der Beitragsbemessung zugrunde gelegt worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, soweit darin die Beiträge für die Zeit ab 1. April 1990 festgesetzt worden sind.
Umstritten ist nur noch, ob den monatlichen Beiträgen des Klägers für die Zeit vom 1. April bis zum 15. August 1991, dem letzten Tag seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten, beitragspflichtige Einnahmen von 3.457,85 DM oder von 3.078 DM zugrunde zu legen sind. Ausgehend von der Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers im Jahre 1990 und einem ermäßigten Beitragssatz von 12 vH beträgt die sich daraus ergebende Beitragsdifferenz ohne Berücksichtigung von Beitragsklassen rund 46 DM monatlich, was für die hier in Frage stehenden sechzehneinhalb Monate einer Beitragsmehrbelastung des Klägers von rund 780 DM entspricht.
Die Beklagte durfte für den genannten Zeitraum auch den kindbezogenen Teil des Ortszuschlags zur Beitragsbemessung heranziehen. Wie der erkennende Senat in seinem zurückverweisenden Urteil vom 30. März 1995 (12 RK 11/94 – SozR 3-2500 § 240 Nr 20) entschieden hat, gehören diese Bezüge, die ein Ruhestandsbeamter für seine in Ausbildung befindlichen Kinder gemäß § 50 Abs 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der hier maßgeblichen Fassung (aF) der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl I 570) erhält, zusammen mit dem Ruhegehalt und dem übrigen Teil des Ortszuschlags zu den Versorgungsbezügen iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V und damit auch zu den in § 29 Abs 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten genannten Versorgungsbezügen. Er ist daher, anders als eine zweckbestimmte Sozialleistung wie das Kindergeld, zur Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung heranzuziehen.
Das gilt auch dann, wenn Kinder, für die der kindbezogene Teil des Ortszuschlags gezahlt wird, selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungs- und beitragspflichtig sind und vom Empfänger des Ortszuschlags unterhaltsrechtlich die Übernahme der Beitragskosten verlangen können. Insbesondere wird in diesem Falle der kindbezogene Teil des Ortszuschlags nicht zu einer zweckgebundenen Sozialleistung. Vielmehr bleibt er auch dann beitragspflichtiger Teil der Versorgungsbezüge; denn seine Rechtsnatur ist ebenso wie sein Entstehen und seine Höhe unabhängig vom jeweiligen Bedarf des Kindes (vgl § 52 Abs 1 Satz 2 BeamtVG aF iVm § 40 Abs 3 des Bundesbesoldungsgesetzes [BBesG] in den hier maßgeblichen Fassungen [aF] der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 [BGBl I 261] und der Bekanntmachung vom 6. Februar 1991 [BGBl I 293]).
Die Heranziehung des kindbezogenen Teils des Ortszuschlags zur Beitragsbemessung ist mit dem GG auch vereinbar, wenn der Versicherte unterhaltsrechtlich verpflichtet ist, die Beiträge der beim Ortszuschlag berücksichtigten versicherungspflichtigen Kinder zu finanzieren.
Die Berücksichtigung dieser Bezüge ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art 33 Abs 5 GG) vereinbar. Das BVerfG hat in seinem Beschluß vom 6. Dezember 1988 (BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46) entschieden, daß die beitragsmäßige Heranziehung der Versorgungsbezüge von Ruhestandsbeamten, die zugleich eine Rente bezogen und damals Mitglieder in der Krankenversicherung der Rentner werden konnten, nicht gegen Art 33 Abs 5 GG verstößt. Zwar wurden diese Rentner-Pensionäre aus den Versorgungsbezügen nur mit dem halben Beitrag belastet. Hierauf stellt die Entscheidung des BVerfG indes nicht ab, sondern billigt eine Heranziehung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Das BVerfG hat insbesondere den Grundsatz der Vorsorgefreiheit der Beamten und den Grundsatz der Amtsangemessenheit ihrer Versorgung nicht beeinträchtigt gesehen, weil ihnen nach den §§ 173a, 534 der Reichsversicherungsordnung (RV0) ein Wahlrecht eingeräumt war, kraft dessen sie die Befreiung vom Versicherungszwang erwirken konnten. Durch dieses Wahlrecht wurde der Rentner-Pensionär in die Lage versetzt, den für die Krankheitsvorsorge bestimmten Teil seiner Versorgungsbezüge, vor allem im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsvertrages, amtsangemessen zu verwenden. Entscheide er sich für den Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung, so sei gerade diese Entscheidung die Form, in der er von seiner Vorsorgefreiheit Gebrauch mache. Die genannte Entscheidung ist auch im vorliegenden Fall maßgebend. Sie bezieht sich uneingeschränkt auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, ohne auf etwaige Besonderheiten einzugehen, die sich bei den einzelnen Arten solcher Versorgungsbezüge oder den Bestandteilen eines jeweiligen Versorgungsbezugs ergeben könnten. Darüber hinaus konnte der Kläger als freiwillig Versicherter seine Mitgliedschaft jederzeit beenden und dann auf andere Weise Vorsorge für den Krankheitsfall treffen.
Kann aber hier von einer Verletzung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht die Rede sein, kommt auch ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) nicht in Betracht, das in der durch Art 33 Abs 5 GG gewährleisteten Verpflichtung zur amtsangemessenen Versorgung des Beamten und seiner Familie eine spezielle Konkretisierung erfahren hat (BVerfGE 17, 337, 335, 58, 68, 78, 79).
Die uneingeschränkte Heranziehung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge zur Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung verstößt auch nicht gegen Art 6 Abs 1 GG, wonach der Staat verpflichtet ist, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Wie der Rechtsprechung des BVerfG, insbesondere dem Beschluß vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60 mwN = SozR 3-5870 § 10 Nr 1), auf den sich die Revision beruft, zu entnehmen ist, läßt sich aus Art 6 Abs 1 GG nicht die Verpflichtung ableiten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen und jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Auch kann danach aufgrund dieser Verfassungsnorm nicht eine konkrete Verwirklichung der staatlichen Familienförderung verlangt werden. Schließlich ist das BVerfG in der genannten Entscheidung unter Abwägung des finanziell Möglichen sowie der Berücksichtigung anderer Gemeinschaftsbelange zu der Feststellung gelangt, daß die Familienförderung durch den Staat dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG genügt. Dies muß auch hinsichtlich der beim Kläger vorgenommenen Beitragsbemessung gelten.
Der Kläger kann sich mit Erfolg auch nicht auf die genannte Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 82, 60 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1) berufen, soweit darin verbindlich vorgegeben worden ist, daß bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muß. Diese Rechtsprechung ist auf das Beitragsrecht in der Krankenversicherung nicht übertragbar. Zwar kann nach dieser Entscheidung eine für verfassungswidrig erachtete Rechtslage, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergibt und bei der sich deshalb der etwa bestehende verfassungsrechtliche Mangel durch eine Nachbesserung bei der einen oder anderen Einzelregelung beheben ließe, grundsätzlich anhand jeder der betroffenen Normen zur Prüfung gestellt werden. Hinzukommen muß aber, daß die Norm objektiv erkennbar dem Regelungsziel dient, das in verfassungswidriger Weise verfehlt worden ist (BVerfGE 82, 60, 84, 85 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 8, 9). Dies war bei den Vorschriften über das Kindergeld der Fall. Denn nach der genannten Entscheidung des BVerfG hat das Kindergeld seit der Einkommensteuerreform von 1974 neben seiner Eigenschaft einer Sozialleistung die zusätzliche Funktion, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß infolge der Abschaffung und später der nur beschränkten Wiedereinführung der Kinderfreibeträge die Minderung der Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen durch den Unterhalt ihrer Kinder im Steuerrecht nicht mehr oder nicht mehr genügend berücksichtigt wurde. Demgegenüber wird mit den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere mit denen über die Beitragsbemessung, nicht das Ziel verfolgt, einen Ausgleich für steuerliche Benachteiligungen von Familien mit Kindern zu schaffen. Vielmehr dienen die Beitragsvorschriften allein der Sicherung der Finanzierung der Sozialleistungen, die in § 21 des Sozialgesetzbuchs – Allgemeiner Teil (SGB I) sowie im SGB V näher beschrieben werden. Damit aber können sie selbst in den Fällen, in denen bei einer Familie das steuerliche Existenzminimum nicht gewährleistet ist, in dieser Hinsicht verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.
Schließlich ist auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG nicht verletzt (vgl allgemein BVerfGE 81, 156, 205, 206 = SozR 3-4100 § 128 Nr 1 S 18, BVerfGE 87, 1, 36, 37 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 7).
Der Senat hat bereits in dem zurückverweisenden Urteil vom 30. März 1995 (SozR 3-2500 § 240 Nr 20) entschieden, daß das Rechtsschutzinteresse für eine verfassungsmäßige Überprüfung fehlt, soweit der Kläger geltend gemacht hat, er sei im Vergleich zu den freiwillig Versicherten verfassungswidrig benachteiligt, deren Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Dies gilt auch für die vorliegende Fallkonstellation. Im übrigen hat die Revision nicht vorgetragen, inwieweit der Kläger gegenüber anderen Personengruppen in einer gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßenden Weise ungleich behandelt wird. Der in der Revisionsbegründung enthaltene Hinweis auf früheres Vorbringen reicht insoweit für eine formgerechte Revisionsbegründung nicht aus (BSG SozR 1500 § 164 Nr 28).
Unabhängig hiervon sieht der Senat keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG. Der Kläger ist insbesondere nicht in verfassungswidriger Weise gegenüber einem nicht freiwillig versicherten Ruhestandsbeamten mit gleichem Familienstand benachteiligt; denn bei jenem ist der Schutz vor dem Risiko der Krankheit so grundlegend anders gestaltet, daß ein Vergleich von vornherein ausgeschlossen ist (vgl BVerfGE 58, 68, 81 mwN). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Der freiwillig Versicherte kann nach Maßgabe des § 10 SGB V auch für seine Angehörigen die Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch nehmen, ohne daß sich an seinem einnahmebezogenen Beitrag etwas ändert. Demgegenüber erhält der nicht freiwillig versicherte Beamte oder Ruhestandsbeamte für seine Angehörigen eine teilweise Erstattung der Krankheitskosten über die Beihilfe, den anderen Teil der Kosten hat er selbst zu tragen oder sich entsprechend privat zu versichern. Zu den Unterschieden zwischen den Systemen der sozialen Krankenversicherung und der Beihilfe gehört auch, daß familienfördernde Leistungen in den Systemen zu jeweils verschiedenen Zeitpunkten enden. So werden Leistungen der Krankenversicherung für erkrankte in Ausbildung befindliche Kinder im Rahmen der beitragsfreien Familienversicherung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 10 Abs 2 Nr 3 SGB V), Leistungen der Beihilfe für diesen Personenkreis dagegen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt (vgl § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 2 der Beihilferichtlinien des Bundes vom 19. April 1985 [GMBl S 290], zuletzt geändert am 19. September 1989 [GMBl S 542] sowie die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen). Der Kläger hat innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung jahrelang die Vorteile der Familienhilfe bzw der Familienversicherung genutzt. Enden diese Vorteile aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, ihm innerhalb der Krankenversicherung unter Berufung auf ein grundlegend anderes System weitere familienfördernde wirtschaftliche Erleichterungen zu gewähren, zumal er durch Beendigung der Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung wieder den Status des (voll) Beihilfeberechtigten erlangen kann.
Der Kläger ist auch nicht unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gegenüber einem freiwillig versicherten Ruhestandsbeamten benachteiligt, dessen Kinder familienversichert sind. Im Hinblick auf seine Tochter, die als Auszubildende gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtig ist, kann eine derartige Benachteiligung nicht entstehen. Sie hat die sich aus der Versicherungspflicht ergebenden Beiträge nicht zu tragen, wenn die ihr nach § 10 Abs 1 des Berufsbildungsgesetzes zustehende Vergütung 610 DM monatlich nicht überschreitet (§ 249 Abs 2 Nr 1 SGB V). In diesem Falle ist der Kläger nicht schlechter gestellt als der unterhaltspflichtige Vater von Kindern, die familienversichert sind. Liegt die Vergütung der Tochter über 610 DM, hat sie zwar die Hälfte der Beiträge zu tragen. Entsprechend ihrem Arbeitsentgelt sinkt dann aber auch die Unterhaltsverpflichtung des Klägers. Darüber hinaus unterscheidet sich im letzteren Falle ihr Arbeitsentgelt und damit ihr das Arbeitsentgelt umfassendes Gesamteinkommen (§ 16 des Sozialgesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV) erheblich vom Höchstbetrag des Gesamteinkommens eines Kindes, bis zu dem eine Familienversicherung zulässig ist (§ 10 Abs 1 Nr 5 – ab 1. Januar 1995 Abs 1 Satz 1 Nr 5 – SGB V). Dieser liegt bei einem Siebtel der Bezugsgröße (§ 18 SGB V) und betrug in den alten Bundesländern 1990 470 DM und 1991 480 DM. Der Unterschied belief sich noch im Jahre 1991 auf über 130 DM (610 DM – 480 DM = 130 DM) und liegt damit wesentlich höher als der halbe Beitrag aus einer Ausbildungsvergütung (zB 70 DM bei einer Ausbildungsvergütung von 1.000 DM und einem Beitragssatz von 14 vH). Er ist daher von einem solchen Gewicht, daß er allein schon die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Auch im Hinblick auf den studierenden Sohn tritt keine gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßende Benachteiligung des Klägers gegenüber einem freiwillig versicherten Ruhestandsbeamten mit familienversicherten Kindern ein. Denn der Sohn des Klägers unterscheidet sich von diesen dadurch, daß er infolge Überschreitens der Altersgrenze (§ 10 Abs 2 Nr 3 SGB V) nicht mehr familienversichert ist, was sich aus dem Urteil des LSG iVm den Gerichtsakten ergibt.
In Bezug auf die Versicherungspflicht seines Sohnes und die sich daraus für ihn ergebende Belastung ist der Kläger auch nicht im Verhältnis zu einem freiwillig versicherten Ruhestandsbeamten belastet, dessen studierendes Kind sich von der Versicherungspflicht als Student hat befreien lassen (§ 8 Abs 1 Nr 5 SGB V) und der vor dem Risiko der Krankheit durch Beihilfe und eine private Restkostenversicherung geschützt ist. Abgesehen davon, daß der Sohn des Klägers diesen Weg ebenfalls hätte beschreiten können, gleichen sich auch insoweit Vor- und Nachteile beider Systeme in etwa aus. Selbst wenn die Prämien für die private Restkostenversicherung niedriger liegen sollten als die günstigen Beiträge der studentischen Krankenversicherung, endet die Beihilfe mit der Vollendung des 27. Lebensjahres, die studentische Versicherungspflicht, soweit 14 Semester in einem einzelnen Studienfach nicht überschritten werden, dagegen grundsätzlich erst mit der Vollendung des 30. Lebensjahres (§ 5 Abs 1 Nr 9 SGB V).
Auch der Vergleich mit anderen Personengruppen ergibt keine gegen Art 3 Abs 1 GG verstoßende Benachteiligung des Klägers.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen
NVwZ-RR 1997, 723 |
SozSi 1998, 238 |