Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 23.01.2003) |
SG Stuttgart (Urteil vom 19.12.2001) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger beansprucht die ihm von der Beklagten wegen der Folgen des Arbeitsunfalles am 12. November 1988 ab dem 1. Januar 1997 zugesprochene Verletztenrente bereits ab dem 5. Dezember 1989.
Der Kläger ist Inhaber des Vertriebenenausweises “B…”. Nachdem er am 12. November 1988 in Rumänien einen Arbeitsunfall erlitten hatte, reiste er am 5. Dezember 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unfallentschädigung in Rumänien hatte der Kläger nicht erhalten, weil man ihn zu einer Erklärung genötigt hatte, er habe den Unfall (Verätzung der Augen) im privaten Bereich erlitten. Im Juni 1997 erhielt die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft einen augenärztlichen Befundbericht, der nach Weiterleitung an die Beklagte dort am 23. Juli 1997 einging. Nach Aufklärung des Sachverhalts bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 10. Juni 1999 wegen der Folgen des Versicherungsfalles vom 12. November 1988 in Rumänien Rente auf unbestimmte Dauer nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 25 vH vom 1. Juni 1997 an. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, die Rente müsse mit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beginnen, half die Beklagte unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen insoweit ab, als sie den Rentenbeginn auf den 1. Januar 1997 festsetzte. Bei sog Altfällen, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1995 eingetreten sei, seien bei Anmeldung des Leistungsanspruchs nach dem 31. Dezember 1996 Leistungen erst ab dem 1. Januar 1997 zu zahlen. Leistungen für die Zeit davor seien ausgeschlossen, da der Kläger zeitnah zu seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Dezember 1989 keinen Entschädigungsantrag gestellt und die gesetzliche Unfallversicherung erst im Juni 1997 von dem Unfall in Rumänien Kenntnis erhalten habe.
Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2001 und des Landessozialgerichts – LSG – Baden-Württemberg vom 23. Januar 2003). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Der Rentenbeginn richte sich hier noch nach § 1546 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO), der mit Wirkung zum 1. Januar 1997 ersatzlos aufgehoben worden sei. Die Vorschrift sei auf den Rechtsanspruch des Klägers gemäß § 212 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) noch anzuwenden, da der Versicherungsfall vor dem In-Kraft-Treten des SGB VII eingetreten sei. Andere Vorschriften des SGB VII, insbesondere § 214 Abs 3 Satz 1 bestimmten nichts anderes. Danach gälten die Vorschriften ua über Renten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des SGB VII eingetreten seien, wenn diese Leistungen nach dem In-Kraft-Treten erstmals festzusetzen seien. Die Vorschriften des SGB VII, insbesondere die des § 72 Abs 1 über den Rentenbeginn seien indessen nicht anwendbar, weil die Rente des Klägers vor dem In-Kraft-Treten des SGB VII erstmals festzusetzen gewesen sei. Nach der Kommentarliteratur seien die Leistungen “erstmals festzusetzen”, wenn die materiellen Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt seien, auch wenn die tatsächliche Festsetzung erst später erfolge. Für die Auffassung des Klägers, “erstmals festzusetzen” sei so zu verstehen, dass damit der Zeitpunkt der Erteilung des Verwaltungsaktes über die erstmalige Festsetzung der Leistung gemeint sei, spreche zwar nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Februar 2001 – B 2 U 1/00 R – die amtliche Begründung zu § 214 Abs 3 SGB VII. Nach Auffassung des Senats sei jedoch der in der Literatur praktisch einhellig vertretenen Auffassung der Vorzug zu geben. Die materiellen Voraussetzungen für den Leistungsbezug seien beim Kläger bereits bei seiner Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland erfüllt gewesen. Einem Rentenbeginn zu diesem Zeitpunkt stehe jedoch die Regelung des § 1546 Abs 1 Satz 1 RVO entgegen. Danach begännen die Leistungen bei einer später als zwei Jahre nach dem Unfall erfolgten Anmeldung des Anspruchs mit dem Ersten des Antragsmonats, es sei denn, dass die verspätete Anmeldung durch Verhältnisse begründet sei, die außerhalb des Willens des Antragstellers gelegen hätten. Diese Voraussetzungen lägen indes nicht vor. Selbst wenn der Kläger tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass ihm gegen die deutsche Berufsgenossenschaft keine Ansprüche zustünden, weil der Unfall in Rumänien nicht als Arbeitsunfall anerkannt gewesen sei, sei er nicht ohne sein Verschulden gehindert gewesen, seinen Leistungsantrag früher zu stellen. Es wäre ihm nach seiner Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, entsprechende Erkundigungen einzuholen und alsbald einen Leistungsantrag zu stellen.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das LSG habe zu Unrecht § 1546 Abs 1 Satz 1 RVO angewendet, da diese Vorschrift mit Wirkung vom 1. Januar 1997 ersatzlos aufgehoben worden sei. Er – der Kläger – habe seinen Anspruch aber erst später angemeldet. Zu den in § 214 Abs 3 Satz 1 SGB VII für anwendbar erklärten Vorschriften über Renten gehöre auch § 72 Abs 1 SGB VII, wonach Renten an Versicherte von dem Tag an gezahlt würden, der auf den Tag folge, an dem der Versicherungsfall eingetreten sei, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden sei. Diese Vorschrift sei hier anwendbar, so dass seine Rente richtigerweise am Tag der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, also am 5. Dezember 1989, beginnen müsse. Das LSG habe die Vorschrift des § 214 Abs 3 Satz 1 SGB VII falsch angewendet. Zutreffend sei die gesetzliche Formulierung “erstmals festzusetzen sind” so zu verstehen, dass damit der Zeitpunkt der Erteilung des Verwaltungsaktes über die erstmalige Festsetzung der Leistung gemeint sei. Auch das LSG Nordrhein-Westfalen habe sich mit seiner Entscheidung vom 22. März 2002 – L 17 U 105/01 – für die von ihm vertretene Rechtsauffassung entschieden. Die in der Entscheidung des BSG vom 20. Februar 2001 – B 2 U 1/00 R – angeführten Hinweise auf den Zweck der Übergangsvorschrift sprächen ebenfalls für die Auffassung, dass es auf den Zeitpunkt der ersten tatsächlichen Verwaltungsentscheidung ankomme. Dies müsse jedenfalls in den Fällen gelten, in denen der Antrag – wie hier – erst nach dem 1. Januar 1997 gestellt werde. Hätte der Gesetzgeber in § 214 Abs 3 Satz 1 SGB VII nur auf das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für den Leistungsbezug abstellen wollen, hätte dies in der Vorschrift entsprechend formuliert werden können. Das sei indes nicht geschehen. Darüber hinaus liege auch ein Verstoß gegen § 214 Abs 4 SGB VII vor. Das LSG habe § 1546 RVO zu Unrecht angewendet, denn § 214 Abs 4 SGB VII bestimme, dass die neuen Vorschriften über das Verfahren auch für alte Fälle gälten. § 1546 Abs 1 RVO stelle jedoch eine Bestimmung über das Verfahren dar, die für Feststellungen ab dem 1. Januar 1997 nicht mehr gelten solle. Das LSG habe verkannt, dass das Verfahrensrecht hier gerade durch die Abschaffung des Antragserfordernisses in § 1546 Abs 1 Satz 1 RVO geändert worden sei. Hilfsweise werde ein Verstoß gegen § 1546 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 RVO gerügt. Selbst wenn man die Anwendbarkeit dieser Vorschrift unterstelle, würde zu seinen – des Klägers – Gunsten die Ausnahmeregelung vom Erfordernis der Fristeinhaltung eingreifen. Nachdem der Unfall in Rumänien nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden und er zu einer entsprechenden Erklärung gezwungen worden sei, habe er keine Veranlassung gehabt, den Arbeitsunfall in der Bundesrepublik Deutschland anzumelden. Insbesondere könne von ihm nicht verlangt werden, dass er nach seiner Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland in dieser Sache nochmals entsprechende Erkundigungen hätte einholen und alsbald seinen Leistungsantrag stellen müssen. Er habe vielmehr in seiner Laiensphäre nicht davon ausgehen können, dass nach der vorausgegangenen Ablehnung in Rumänien doch noch Ansprüche in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden könnten. Es sei abwegig und lebensfremd, von einem Arbeitnehmer in dieser Situation eine Erkundigungspflicht zu verlangen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2003 und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2001 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1999 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Verletztenrente (auch) vom 1. Juli 1989 (gemeint: 1. Dezember 1989) bis zum 31. Dezember 1996 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – ).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Rentenleistungen an den Kläger aus Anlass des Arbeitsunfalles vom 12. November 1988 in Rumänien hat die Beklagte – wie im angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides festgesetzt – vom 1. Januar 1997 an zu erbringen. Anspruch auf einen früheren Rentenbeginn hat der Kläger unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt.
Wie schon in seinen bisherigen Entscheidungen (s Urteile vom 20. Februar 2001 – B 2 U 1/00 R – HVBG-Info 2001, 839 = EzS 128/202 und vom 5. März 2002 – B 2 U 4/01 R – HVBG-Info 2002, 1065) muss der Senat auch nicht aus Anlass des vorliegenden Streitfalles, dessen Sachverhalt das LSG gemäß § 163 SGG bindend festgestellt hat, entscheiden, wie der in § 214 Abs 3 SGB VII verwendete Begriff “erstmals festzusetzen sind” richtig zu verstehen ist, denn sowohl bei Anwendung der Vorschriften der RVO als auch des SGB VII beginnt die dem Kläger zuerkannte Verletztenrente frühestens mit dem 1. Januar 1997.
Nach der übergangsrechtlichen Grundnorm des § 212 SGB VII, wonach die Vorschriften des 1. bis 9. Kapitels nur für Versicherungsfälle gelten, die nach dem In-Kraft-Treten des SGB VII eintreten, ordnet § 214 Abs 3 SGB VII, wie auch dessen Absätze 1, 2 und 4, die Geltung bestimmter Vorschriften des SGB VII auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (1. Januar 1997; Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes – UVEG –) eingetreten sind, an. Danach gelten die Vorschriften des SGB VII ua über Renten auch für frühere Versicherungsfälle, wenn diese Leistungen nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes “erstmals festzusetzen sind”. Wie diese Formulierung verstanden werden kann, hat der Senat in dem auch vom LSG zitierten Urteil vom 20. Februar 2001 (aaO) eingehend erörtert. Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass für die Auslegung, “erstmals festzusetzen” seien die Leistungen, wenn ihre materiellen Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn der Leistungsanspruch entstanden und fällig geworden ist, auch der Umstand spricht, dass § 214 Abs 2 Satz 1 SGB VII die Wendung “neu festgesetzt wird” enthält und angesichts der davon abweichenden Formulierung in § 214 Abs 3 SGB VII etwas anderes gemeint sein könnte als die tatsächliche Festsetzung der Leistungen. Indes führt bei dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt sowohl die Anwendung der RVO als auch die des SGB VII übereinstimmend dazu, dass der Kläger erst ab dem 1. Januar 1997 Anspruch auf Leistung der Rente durch die Beklagte hat.
1) Wendet man die Vorschriften der RVO an, ist für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 (dem Zeitpunkt seiner ausdrücklichen Aufhebung; Art 35 Nr 1 iVm Art 36 UVEG) § 1546 Abs 1 RVO zu beachten. Nach Satz 1 Halbs 2 dieser Vorschrift beginnen die Leistungen bei einer später als zwei Jahre nach dem Unfall erfolgten Anmeldung des Anspruchs bei dem Versicherungsträger mit dem Ersten des Antragsmonats, es sei denn, dass die verspätete Anmeldung durch Verhältnisse begründet ist, die außerhalb des Willens des Antragstellers lagen. Diese Ausnahmeregelung ist praktisch identisch mit der der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) bzw § 67 Abs 1 SGG, so dass die dortigen Grundsätze hier entsprechend gelten (BSG Urteile vom 26. Oktober 1998 – B 2 U 26/97 R – HVBG-Info 1998, 3381; vom 20. Februar 2001 – B 2 U 1/00 R – HVBG-Info 2001, 839 = EzS 128/202 und vom 5. März 2002 – B 2 U 4/01 R – HVBG-Info 2002, 1065, jeweils mwN). Die Versäumung einer Frist ohne Verschulden iS der genannten Vorschriften des SGB X und des SGG wird angenommen, wenn der Säumige diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Antragsteller bzw Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 67 RdNr 3 mwN). Da der Ausnahmetatbestand die verspätete Anmeldung “begründet” haben muss, muss er innerhalb der maßgeblichen Zweijahresfrist eingetreten sein und ununterbrochen bis zur verspäteten Anmeldung angedauert haben (BSG Urteil vom 2. Mai 2001 – B 2 U 19/00 R – HVBG-Info 2001, 1727). Diese gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen müssen positiv festgestellt werden. Ist dies nicht möglich, verbleibt es bei der regelmäßigen Rechtsfolge, dass die Leistungen mit dem Ersten des Antragsmonats beginnen. Ob im vorliegenden Fall die in § 1546 Abs 1 Satz 1 RVO vorgesehene Zweijahresfrist im Zeitpunkt des Unfalls (12. November 1988) oder erst mit der Übersiedelung des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland (5. Dezember 1989) zu laufen begonnen hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn in beiden Fällen war die Frist bei dem als Anmeldung des Anspruchs anzusehenden Eingang des augenärztlichen Befundberichts bei einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Juni 1997 auf jeden Fall verstrichen. Maßgebend für die Anwendung des § 1546 Abs 1 Satz 1 RVO ist hier, dass der Kläger bis zum Außer-Kraft-Treten der Norm am 31. Dezember 1996, als die Zweijahresfrist ebenfalls längst verstrichen war, seinen Anspruch nicht angemeldet hatte. Damit wäre der früheste Leistungsbeginn der 1. Januar 1997, weil § 1546 Abs 1 RVO mit Ablauf des 31. Dezember 1996 aufgehoben worden ist, somit für den Zeitraum danach keine Rechtsfolgen mehr entfalten kann und eine dieser Regelung vergleichbare Bestimmung im SGB VII fehlt.
Rechtsanspruch auf einen früheren Rentenbeginn hat der Kläger nicht, weil die Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 1546 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 RVO nicht vorliegen. Die verspätete Anmeldung des Anspruchs ist aufgrund des vom LSG bindend festgestellten Sachverhalts (§ 163 SGG) nicht durch Verhältnisse begründet, die außerhalb des Willens des Klägers lagen. Legt man die tatsächliche Einreise des Klägers als frühestmöglichen Zeitpunkt der Anmeldung der weiteren Beurteilung zugrunde, kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger seit dem 5. Dezember 1989 bis zum 31. Dezember 1996 die ihm zumutbare Sorgfalt bei der Verfolgung seiner Ansprüche im og Sinne aufgewendet hat. Nach seinem eigenen Vorbringen, das die Beklagte als glaubwürdig angesehen hat, war er nach dem Arbeitsunfall in Rumänien dazu genötigt worden zu erklären, dass er den Unfall im privaten Bereich erlitten habe. Der Kläger muss diesen Umstand als Unrecht empfunden haben. Mit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland waren alle Gründe, diese unrichtige Erklärung abzugeben, gegenstandslos. Warum er, dem angesichts der ihm abgenötigten Erklärung offenbar schon in Rumänien bekannt war, dass man für die Folgen von bei der Arbeit erlittenen Unfällen Entschädigungsansprüche erwerben kann, nach seiner Übersiedelung nicht um Überprüfung der geschilderten Unrechtsmaßnahme in Rumänien gebeten hat, ist nicht verständlich. Selbst wenn der Kläger tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass ihm gegen einen deutschen Unfallversicherungsträger keine Ansprüche zustünden, weil der Unfall in Rumänien nicht als Arbeitsunfall anerkannt gewesen sei, kann dies bei vernünftiger Betrachtung allenfalls für den Fall nachvollzogen werden, dass die Nichtanerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall in Rumänien auf einem einigermaßen geordneten Verfahren beruhte, nicht aber auf einer Nichtanerkennung, die nach der Schilderung des Klägers als Unrecht empfunden werden musste.
2) Wendet man anstelle der Vorschriften der RVO die des SGB VII an, würde die Rente auch erst mit dem 1. Januar 1997 beginnen, denn diese Vorschriften und insbesondere § 72 SGB VII, der als Bestimmung über den Beginn von Renten keine dem § 1546 Abs 1 RVO vergleichbare Regelungen enthält, wirken nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens am 1. Januar 1997. Seine beiläufige Äußerung im Urteil vom 20. Februar 2001 (– B 2 U 1/00 R – HVBG-Info 2001, 839 = EzS 128/202), wonach bei Anwendung des § 72 Abs 1 SGB VII die Rente des dortigen Klägers bereits am 2. Januar 1992 beginnen würde, hat der Senat – wenn auch nicht ausdrücklich – inhaltlich bereits in seinem Urteil vom 5. März 2002 (– B 2 U 4/01 R – HVBG-Info 2002, 1065) klargestellt. Darin hat der Senat unter Hinweis auf sein zu § 214 Abs 1 SGB VII ergangenes Urteil vom 26. Juni 2001 (SozR 3-2700 § 44 Nr 1) ausgeführt, dass auch wenn § 72 Abs 1 SGB VII für Versicherungsfälle gilt, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind, das neue Recht aber nicht rückwirkend, sondern erst ab seinem In-Kraft-Treten (1. Januar 1997) anwendbar ist. Daraus folgt, dass § 1546 RVO jedenfalls bis zum 31. Dezember 1996 angewendet werden muss. Danach kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Nach alledem war die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen