Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschiedenenwitwenrente. frühere Ehefrau. geschiedener Ehegatte. Wiederheirat noch zu Lebzeiten des Versicherten. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
- Vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten, die zu Lebzeiten ihres geschiedenen Ehegatten eine neue Ehe eingegangen sind, haben nach Auflösung der weiteren Ehe einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente auch nicht nach § 243 Abs 4 SGB 6.
- Die Differenzierung bei der Rente nach dem vorletzten Ehegatten zwischen geschiedenen Ehegatten, die erst nach dem Tod des vorletzten Ehegatten wieder geheiratet haben, und solchen, die zu dessen Lebzeiten wieder geheiratet haben, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Anschluss an BVerfG vom 8.7.1987 – 1 BvR 568/87 = SozR 2200 § 1265 Nr 85).
Normenkette
SGB VI § 243 Abs. 1 Fassung: 1989-12-18, Abs. 2-4, § 46 Abs. 1 S. 1, § 228; EheG § 67; EheRG 1; RVO § 1264 Fassung: 1957-02-23, § 1265 Fassung: 1957-02-23, § 1265 Fassung: 1985-07-11, § 1291 Abs. 1-3, §§ 1263, 1268; AVG §§ 41-42, 68; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. März 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten auch des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine so genannte Geschiedenenwitwenrente.
Die im Juli 1934 geborene Klägerin war von April 1956 bis zur rechtskräftigen Scheidung im Februar 1976 mit dem 1933 geborenen und am 16. Februar 1994 verstorbenen Versicherten E.… H.… K.… S.… verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, der im Juli 1956 geborene Sohn M.… und die im Dezember 1970 geborene schwerbehinderte Tochter M.…, für die die Klägerin bei Auflösung der Ehe das Sorgerecht erhielt. Nach der Scheidung ging der Versicherte die Ehe mit der Beigeladenen ein. Diese bezieht nach ihm große Witwenrente unter Anrechnung einer eigenen Altersrente. Auch die Klägerin heiratete erneut. Diese Ehe wurde im Dezember 1986 geschlossen und durch Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 20. Januar 1994 geschieden; es wurden ein Versorgungsausgleich durchgeführt und der Klägerin nachehelicher Unterhalt für den Zeitraum von vier Jahren zugesprochen.
Den im März 1994 gestellten Antrag der Klägerin auf Witwenrente für geschiedene Ehegatten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 1995 ab. Das Sozialgericht (SG) hat die unter Hinweis auf Unterhaltszahlungen des Versicherten erhobene Klage durch Urteil vom 22. Juli 1997 abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Versicherten sei mit Eingehung ihrer zweiten Ehe gemäß § 67 Ehegesetz (EheG) erloschen und nach Auflösung ihrer zweiten Ehe nicht wieder aufgelebt; er könne mithin auch nicht durch eine Hinterbliebenenrente ersetzt werden. Regelmäßige freiwillige Unterhaltszahlungen seien nicht belegt; vielmehr sei davon auszugehen, dass die vom Versicherten bis zu seinem Tod geleisteten Zahlungen für die schwerbehinderte Tochter bestimmt gewesen seien. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 5. März 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 243 Abs 1 und 2 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) setze der Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Witwen-/Witwerrente voraus, dass der geschiedene Ehegatte nicht wieder geheiratet habe. Diese Einschränkung entspreche der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Vorgängerregelung in § 1265 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 42 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), in der diese damals noch nicht ausdrücklich normierte Einschränkung bereits aus dem Tatbestandsmerkmal “frühere Ehefrau” abgeleitet worden sei. Die Rente solle “nur” an die Stelle der bis zum Ableben des Versicherten bestehenden Unterhaltsansprüche oder tatsächlichen Unterhaltszahlungen treten. Nach dem bis 1. Juli 1977 geltenden Recht sei im Fall der Wiederheirat Anspruch auf Unterhalt gegen den neuen Ehegatten entstanden und die Unterhaltspflicht des früheren Ehegatten erloschen; der geschiedene Ehegatte sei deshalb auf Unterhaltsansprüche aus der nächsten Eheschließung verwiesen worden. Die Klägerin könne ihr Rentenbegehren aber auch nicht auf § 243 Abs 4 SGB VI stützen, wonach unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 ein Anspruch auf Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten bestehe, wenn die erneute Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt sei; denn diese Bestimmung müsse einschränkend dahin ausgelegt werden, dass der geschiedene Ehegatte nicht zu Lebzeiten des Versicherten wieder geheiratet haben dürfe. Dieses Verständnis folge aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Sie sei an die Stelle der früheren Regelungen über das Wiederaufleben der Geschiedenenwitwenrente in § 1265 Abs 3 RVO, § 68 Abs 3 AVG getreten, bei denen durch den ausdrücklichen Bezug auf § 1265 RVO, § 42 AVG die Einschränkung gegolten habe, die bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals “frühere Ehefrau” zu beachten gewesen sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers habe diese Einschränkung auch für das SGB VI gelten sollen; der im ursprünglichen Gesetzentwurf zum Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) enthaltene entsprechende klarstellende Zusatz, wonach Rentenbewerber im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hätten gehabt haben müssen, sei auf Empfehlung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung nur deswegen entfallen, um auch Witwen in den anspruchsberechtigten Personenkreis einzubeziehen, die zum Zeitpunkt ihrer Wiederheirat vor dem 1. Januar 1957 nach den damals geltenden besonderen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Witwenrente gehabt hätten. Das bedeute für Fälle wie den vorliegenden, dass die Rentenbewerberin im Zeitpunkt der Wiederheirat bereits einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des früheren Ehemannes gehabt haben müsse, was bei Wiederheirat vor dem Tod des Versicherten nicht der Fall sei. Da die Klägerin erneut vor dem Tod ihres früheren Ehemannes geheiratet habe, sei unerheblich, ob sie im letzten Jahr vor dessen Tod Unterhalt von ihm erhalten oder einen Unterhaltsanspruch gegen ihn gehabt habe.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 243 SGB VI sowie Art 3 Grundgesetz (GG). Entgegen der Auffassung des LSG sei § 243 Abs 4 SGB VI auch anwendbar, wenn die frühere Ehefrau des Versicherten zu seinen Lebzeiten erneut geheiratet habe. Die Auslegung der Vorschrift durch das LSG orientiere sich in unzulässiger Weise allein an der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und lasse den eindeutigen Wortlaut außer Acht. Dies sei schon nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung, aber auch nach der Gesetzesgeschichte verfehlt. Der Grund, aus dem der Gesetzgeber den einschränkenden Zusatz aus dem Gesetzentwurf nicht übernommen habe, sei nicht entscheidend. Denn ihm sei die Rechtsprechung des BSG zur Vorgängerregelung bekannt gewesen, und er habe in Kenntnis der daraus folgenden Einschränkung diese nicht in das Gesetz aufgenommen. Die Auslegung des LSG könne sich auch nicht auf Sinn und Zweck der Vorschrift stützen. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift entspreche es, dass nach Eintritt des Versicherungsfalls Rente gezahlt werde, wenn bis zum Versicherungsfall vom Versicherten Unterhalt an die geschiedene Ehefrau gezahlt worden sei oder ein Unterhaltsanspruch gegen ihn bestanden habe. Die Rechtsprechung des BSG zu der Vorgängerregelung könne auch deswegen nicht herangezogen werden, weil das darin enthaltene Tatbestandsmerkmal “frühere Ehefrau” in § 243 SGB VI nicht mehr enthalten sei. Die vom LSG zitierte Rechtsprechung des BVerfG beziehe sich ebenfalls nicht auf § 243 SGB VI. Im Übrigen sei zu beachten, dass nach § 1586a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei Scheidungen nach dem 1. Juli 1977 der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, der eine erneute Ehe eingegangen sei, nach Auflösung der neuen Ehe wieder auflebe, wenn ein gemeinsames Kind aus der früheren Ehe von diesem Ehegatten gepflegt oder erzogen worden sei. In ihrem Fall habe nach der Scheidung eine durch die erneute Heirat nicht unterbrochene Unterhaltsbeziehung zum geschiedenen Ehemann bestanden, weil sie die Pflege und Erziehung der gemeinsamen schwerbehinderten Tochter übernommen und deswegen keine Beschäftigung habe ausüben können. Wäre ihre Scheidung erst nach dem 1. Juli 1977 erfolgt, so wäre nach § 1586a BGB das Wiederaufleben der Unterhaltsbeziehungen jedenfalls nach der zweiten Scheidung bejaht worden, und es hätte keine Rede davon sein können, dass die Unterhaltsbeziehung zu ihrem früheren Ehemann endgültig erloschen sei. Der Umstand, dass die Scheidung vor dem 1. Juli 1977 erfolgt sei, könne aber nicht dazu führen, dass § 243 SGB VI insgesamt dahingehend eingeschränkt werde, dass ein Anspruch bei Wiederheirat unabhängig davon, ob Unterhaltszahlungen erfolgt seien, ausgeschlossen sei. § 1586a BGB mache vielmehr deutlich, dass sonst allein die zeitliche Abfolge von erneuter Eheschließung und Tod des Versicherten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rentenanspruchs entscheiden würde. Das sei mit Art 3 GG nicht vereinbar. Wenn nach der Scheidung weiterhin Unterhaltsbeziehungen zwischen den Ehegatten bestanden hätten, sei eine Benachteiligung solcher Ehegatten, die noch zu Lebzeiten des Versicherten eine neue Ehe geschlossen hätten, gegenüber solchen, die dies erst nach dessen Tod getan hätten, nicht gerechtfertigt. Dass der Versicherte bis zu seinem Tod Unterhalt gezahlt habe, sei bereits durch Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge belegt. Von dem überwiesenen Betrag von 400 DM monatlich seien nach einer Vereinbarung mit dem Versicherten 260 DM als Unterhaltszahlung für sie – die Klägerin – vorgesehen gewesen. Dies werde ua dadurch belegt, dass ihre Anwältin ihr seinerzeit mit Hinblick auf die tatsächlichen Unterhaltszahlungen von einem Unterhaltsstreit wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgeraten habe. Für den Fall, dass hier eine gegenteilige Feststellung durch das LSG gesehen werde, werde eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht gerügt. Das LSG habe eine solche Feststellung nicht treffen dürfen, ohne die Klägerin persönlich zu dieser Frage anzuhören und hätte sich auch mit dem Schreiben der Anwältin auseinander setzen müssen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. März 2003 sowie das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 22. Juli 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 23. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 1995 zu verurteilen, der Klägerin Hinterbliebenenrente nach dem verstorbenen Versicherten E.… S.… zu gewähren.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das Urteil des LSG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Ihr steht nach dem Tod des Versicherten, ihres ersten Ehemanns, kein Anspruch auf die so genannte Geschiedenenwitwenrente zu. Das LSG hat daher ihre Berufung gegen das klagabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen.
Nach § 243 Abs 1 SGB VI in der hier maßgeblichen, bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung des RRG 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261) besteht, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 verstorben ist, Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente auch für geschiedene Ehegatten, deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, die nicht wieder geheiratet haben und die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten. Nach § 243 Abs 2 SGB VI besteht Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente auch für geschiedene Ehegatten, bei denen die in Abs 1 genannten Voraussetzungen gegeben sind und die entweder ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen oder das 45. Lebensjahr vollendet haben oder berufsunfähig sind (§ 243 Abs 2 Nr 4 SGB VI). Auch ohne Vorliegen der genannten Unterhaltsvoraussetzungen besteht nach § 243 Abs 3 SGB VI Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente für geschiedene Ehegatten, die im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten einen Unterhaltsanspruch wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und im Zeitpunkt der Scheidung entweder ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben oder das 45. Lebensjahr vollendet hatten, wenn sie entweder ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen oder berufs- oder erwerbsunfähig sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben, und wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften nicht besteht. Ferner besteht nach § 243 Abs 4 SGB VI unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist.
Im vorliegenden Fall scheidet ein Anspruch nach diesen Vorschriften schon deswegen aus, weil die Klägerin nach der Scheidung von dem Versicherten zu dessen Lebzeiten wieder geheiratet hat. Es kann daher dahinstehen, ob sie von ihm nach der Scheidung bis zu dessen Tod tatsächlich Unterhalt in nennenswertem Umfang (vgl zu dieser Voraussetzung BSG Urteil vom 12. Mai 1982 – 5b/5 RJ 30/80 – BSGE 53, 256 = SozR 2200 § 1265 Nr 63) erhalten hat. Denn § 243 SGB VI erfasst nur geschiedene Ehegatten, die zu Lebzeiten ihres geschiedenen Ehegatten nicht wieder geheiratet haben. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang, in dem die einzelnen Regelungen des § 243 SGB VI zueinander und zur Grundvorschrift über die Gewährung von Witwenrente und Witwerrente in § 46 SGB VI stehen, und an die der Gesetzeswortlaut in § 243 Abs 4 SGB VI auch begrifflich anknüpft (dazu nachfolgend unter 2.). Der Ausschluss von geschiedenen Ehegatten, die zu Lebzeiten ihres geschiedenen Ehegatten wieder geheiratet haben, wird durch die Entstehungsgeschichte des § 243 SGB VI bestätigt (dazu nachfolgend unter 3.). Er ist mit dem Grundgesetz vereinbar (dazu nachfolgend unter 4.).
a) Der Anspruch auf Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten ist in § 243 SGB VI als Teil der Vorschriften über Ergänzungen für Sonderfälle im ersten Abschnitt des Fünften Kapitels des SGB VI geregelt. Nach dessen Grundsatzvorschrift (§ 228 SGB VI) ergänzen diese Vorschriften die Vorschriften der vorangegangenen Kapitel für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangehenden Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können. Damit wird den Vorschriften des Fünften Kapitels die Funktion von Übergangsregelungen zugewiesen, die keine selbstständige Bedeutung haben, sondern als Ergänzungen nicht losgelöst von den Vorschriften des Ersten bis Vierten Kapitels angewendet werden können (Hauck in Hauck/Noftz, SGB-Komm, SGB VI, K § 228, RdNr 3, Stand September 1993; Niesel in Kasseler Komm, § 228 SGB VI, RdNr 2, Stand Januar 1992; vgl auch die Gesetzesbegründung BT-Drucks 11/4124, S 196 zu Art 1 § 223 des Entwurfs des RRG 1992, der § 228 SGB VI entspricht). Dieser Zusammenhang kommt bei §§ 46 und 243 SGB VI auch sprachlich zum Ausdruck. Es wird für die in beiden Vorschriften geregelte Rente dieselbe Bezeichnung (Witwenrente und Witwerrente) verwendet und einleitend bei allen Tatbeständen des § 243 SGB VI formuliert, dass Anspruch auf diese Rente “auch” besteht.
b) Innerhalb des § 243 SGB VI stellt § 243 Abs 4 SGB VI eine Ausnahmevorschrift zu § 243 Abs 1 bis 3 SGB VI dar, bei der auf die Voraussetzung, dass die geschiedenen Ehegatten “nicht wieder geheiratet haben” (§ 243 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Nr 2 SGB VI) verzichtet wird. Gleichzeitig handelt es sich bei § 243 Abs 4 SGB VI um eine Ergänzung zu § 46 Abs 3 SGB VI; es wird der nach § 46 Abs 3 SGB VI den überlebenden Ehegatten, die wieder geheiratet haben, nach Auflösung der erneuten Ehe gewährte Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente auch geschiedenen Ehegatten gewährt, die wieder geheiratet haben.
Was unter einer Wiederheirat zu verstehen ist, ergibt sich mangels einer anderen Definition in § 243 SGB VI jeweils aus dem Grundtatbestand des § 46 SGB VI. Wenn dort bei den Voraussetzungen für die Witwenrente und die Witwerrente darauf abgestellt ist, dass die Witwe oder der Witwer “nicht wieder geheiratet haben” (§ 46 Abs 1 Satz 1 SGB VI), ist damit aber zweifellos eine erneute Ehe nach dem Tod des Versicherten oder der Versicherten gemeint; denn davor kann nur eine Ehe mit dem oder der Versicherten bestanden haben. Die mit der “Wiederheirat” gemeinte erneute Ehe ist demnach diejenige, die auf die Ehe mit dem oder der Versicherten nach dessen oder deren Tod, der Anknüpfungspunkt für die Rente ist, folgt. Indem nach § 243 SGB VI diese Rente auch geschiedenen Ehegatten gewährt wird, bezieht sich die Vorschrift auch nur auf geschiedene Ehegatten, die vor dem Tod des oder der Versicherten zuletzt mit diesem oder dieser verheiratet waren. Bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen haben sie nach § 243 Abs 1 bis 3 SGB VI Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn sie auch nach dem Tod ihres letzten Ehegatten keine neue Ehe eingegangen sind, und nach § 243 Abs 4 SGB VI, wenn die nach dem Tod ihres letzten Ehegatten eingegangene Ehe wieder aufgelöst ist. Die teilweise in der Literatur vertretene Auffassung, dass von § 243 Abs 4 SGB VI auch geschiedene Ehegatten erfasst werden, die schon zu Lebzeiten des anderen Ehegatten wieder geheiratet haben (Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, SGB VI-Komm, § 243, RdNr 134, Stand März 1993; ebenso Heilemann in SGb 1996, 38 ≪der sich allerdings zu Unrecht auf das dort von ihm besprochene Urteil des Hessischen LSG vom 9. Juni 1995 – L 13 An 123/95 – beruft≫), verkennt diesen systematischen Zusammenhang (wie hier Verbandskomm, § 243 SGB VI, RdNr 9, Stand März 2004; Emmerich in GemeinschaftsKomm zum SGB, § 243 SGB VI, RdNr 242, Stand Juli 1992; Udsching in SGB-GesamtKomm, § 243 SGB VI, Anm 17, Stand Dezember 1994; Boecken in Wannagat, SGB-Komm, § 243 SGB VI, RdNr 90, Stand November 1995; Gürtner in Kasseler Komm, § 243 SGB VI, RdNr 5, 72, Stand Dezember 1999; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB-Komm, K § 243 SGB VI, RdNr 97, Stand August 2001; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die RV der Arbeiter und der Angestellten, § 243 SGB VI, Anm 5, Stand April 2003; Jörg in Kreikebohm, SGB VI-Komm, 2. Aufl 2003, § 243, RdNr 46; Hessisches LSG Urteil vom 9. Juni 1995 – L 13 An 123/95 – SGb 1996, 35, 37 ≪entgegen dem dort angeführten nichtamtlichen Leitsatz≫).
Durch § 243 SGB VI wurden die Regelungen des früheren Rechts über den Hinterbliebenenrentenanspruch an frühere Ehegatten (§§ 265, 291 RVO, ebenso §§ 42, 68 AVG, §§ 65, 83 Reichsknappschaftsgesetz) ersetzt. Anknüpfungspunkt dafür war seit Einführung des Versorgungsausgleichs durch das 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl I 1421) das vor dem 1. Juli 1977 geltende Eherecht und dessen rechtliche Wirkungen für die Sicherung der Versorgung der geschiedenen Ehegatten. Es ist nicht ersichtlich, dass mit dem SGB VI insoweit eine Änderung der Rechtslage mit dem von der Klägerin unterstellten Ergebnis beabsichtigt war.
a) Seit der Rentenreform 1957 war die zuvor nur als “Kannleistung” mögliche Hinterbliebenenrente an eine frühere Ehefrau als Pflichtleistung ausgestaltet. Im direkten Anschluss an die Regelung der Witwenrente in § 1264 RVO bestimmte § 1265 RVO idF des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I 45), dass einer früheren Ehefrau des Versicherten, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, nach dem Tod des Versicherten Rente gewährt wird, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des EheG oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder wenn er im letzten Jahr vor seinem Tod Unterhalt geleistet hat. Die Voraussetzungen wurden in der Folgezeit ähnlich § 243 Abs 3 SGB VI erweitert (§ 1265 Satz 2 RVO, eingefügt durch Art 1 § 1 Nr 27 Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 9. Juni 1965 ≪BGBl I 476≫, neu gefasst durch Art 1 § 1 Nr 14 Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 ≪BGBl I 1965≫ und geändert durch Art 2 § 1 Nr 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 ≪BGBl I 1061≫). Der mit dem ArVNG eingeführte Tatbestand des Wiederauflebens der Witwenrente (nach dem vorherigen Recht fiel die Witwenrente mit einer Wiederheirat endgültig weg) kam der früheren Ehefrau ebenfalls zugute. Wegfall und Wiederaufleben der Renten waren ab 1. Januar 1957 in § 1291 Abs 1 und 2 bzw (ab 1. Januar 1986) Abs 1 bis 2a RVO geregelt. Diese Regelungen galten nach § 1291 Abs 3 RVO entsprechend für Bezieher einer Rente nach § 1265 RVO. Auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und die Rentenberechnung waren für die Hinterbliebenenrente der Witwe und der früheren Ehefrau einheitlich geregelt (§§ 1263, 1268 RVO).
Durch Art 4 Nr 1 Buchst b 1. EheRG wurde der Anwendungsbereich des § 1265 RVO auf Fälle beschränkt, in denen die Ehe mit dem Versicherten “vor dem 1. Juli 1977” geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden war. Für frühere Ehegatten, deren Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde, wurde neben dem Versorgungsausgleich (§§ 1587, 1587a BGB) mit dem gleichzeitig eingefügten § 1265a RVO (jetzt § 47 SGB VI) eine neue Rentenart, nämlich die Erziehungsrente aus eigener Versicherung, geschaffen.
Zuletzt wurde § 1265 RVO durch Art 1 Nr 27 Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I 1450) geändert (§ 1265 Abs 1 Satz 3 und Abs 3 RVO idF des HEZG, Wegfall von § 1266 RVO), indem der Anspruch der früheren Ehefrau, wenn die Witwenrente wegen Einkommensanrechung in voller Höhe ruhte, ausgeschlossen wurde sowie – in Umsetzung des Urteils des BVerfG vom 12. März 1975 (1 BvL 15, 19/71 ua – BVerfGE 39, 169 = SozR 2200 § 1266 Nr 2) – alle Voraussetzungen für den Hinterbliebenenrentenanspruch der früheren Ehefrau auch für den Anspruch des früheren Ehemannes galten, der bis dahin – ebenso wie ein Witwer (§ 1264 Abs 2 RVO idF des ArVNG) – Hinterbliebenenrente nur erhielt, wenn die verstorbene Versicherte den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hatte (§ 1266 RVO idF des ArVNG).
b) Wie das LSG zutreffend aufgezeigt hat, bestand unter der Geltung des früheren Rechts der Anspruch einer früheren Ehefrau auf Hinterbliebenrente nur, wenn sie zu Lebzeiten des Versicherten nicht wieder geheiratet hatte; mit der Wiederheirat hatte sie ihre Stellung als “frühere Ehefrau” verloren. Das BSG hat diese Einschränkung aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen über die Hinterbliebenenrenten an Witwen/Witwer und an frühere Ehegatten gefolgert. Das Gesetz behandele die Ansprüche geschiedener Ehegatten in der Rentenversicherung in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ansprüchen der Witwen und Witwer; die Frage, welche Ansprüche diesen Personen als früheren Ehegatten von Versicherten zustünden, wenn auch ihre zweite Ehe aufgelöst worden sei, werde in § 68 Abs 2 und 3 AVG und § 1291 Abs 2 und 3 RVO ausdrücklich und einheitlich geregelt (BSG Urteile vom 5. März 1965 – 11 RA 12/64 – SozR Nr 30 zu § 1265 RVO und vom 23. März 1977 – 4 RJ 89/76 – FamRZ 1977, 788). Für den Rentenanspruch der Witwe aber galt: “Witwe” war im Rentenrecht (ebenso wie im Versorgungsrecht – vgl BSG Urteile vom 19. Juni 1962 – 11 RV 32/62 – BSGE 17, 120 = SozR Nr 6 zu § 44 BVG und vom 23. April 1964 – 9 RV 678/60 – BSGE 21, 35 = SozR Nr 23 zu § 41 VerwVG sowie Beschluss des Großen Senats (GS) vom 21. Juli 1977 – GS 1/76, GS 2/76 – BSGE 44, 151, 157 = SozR 1500 § 43 Nr 2) die den Versicherten überlebende Ehefrau nur bis zu ihrer Wiederheirat; nach Scheidung der zweiten Ehe ging sie eine dritte Ehe nicht als Witwe ihres ersten Ehemannes, sondern als die geschiedene Frau ihres zweiten Ehemannes ein, bei dessen Tod war sie Witwe nur des zweiten Ehemannes und nicht zugleich weiterhin Witwe des ersten Ehemannes (BSG Urteile vom 23. Juni 1965 – 11/1 RA 70/62 – BSGE 23, 124, 125 f = SozR Nr 5 zu § 1302 RVO und vom 21. Januar 1971 – 4 RJ 227/70 – SozR Nr 30 zu § 1291 RVO). Das Wiederaufleben einer Witwenrente setzte zudem voraus, dass vor der Wiederheirat nach dem Tod des ersten Ehemannes auch ein Anspruch auf Witwenrente bestanden hatte (BSG Beschluss des GS vom 9. Juni 1961 – GS 2/59 – BSGE 14, 238, 240 = SozR Nr 2 zu § 1291 RVO), und war auf den Fall der Auflösung der zweiten Ehe der Witwe (ihrer ersten Wiederheirat) begrenzt (stRspr vgl BSG Urteil vom 3. Dezember 1980 – 4 RJ 91/79 – SozR 2200 § 1291 Nr 22 mwN).
In seinem Urteil vom 5. März 1965 (aaO – SozR Nr 30 zu § 1265 RVO), das noch zu der bis zum Inkrafttreten des 1. EheRG geltenden Fassung des § 1265 RVO ergangen ist, hat das BSG ua ausgeführt, es entspreche nicht Sinn und Zweck des Gesetzes, Unterhaltsansprüche zu ersetzen, die ein Versicherter seinem früheren Ehegatten nach dessen Wiederverheiratung, aus welchen Gründen auch immer, gewähre. Wenn das Gesetz als eine der drei Alternativen, die den Anspruch “der früheren Ehefrau, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden ist”, begründeten, die enthalte, dass der Versicherte “ihr zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes zu leisten hatte”, so könne damit keine wiederverheiratete Ehefrau gemeint sein, weil diese niemals einen Unterhaltsanspruch nach den Vorschriften des EheG gehabt habe; die gesetzliche Unterhaltspflicht sei nach § 67 EheG mit der Wiederverheiratung erloschen. Es bestehe kein Grund, den Begriff “frühere Ehefrau” für die verschiedenen Alternativen anders auszulegen. Nach früherem Recht habe ein Rentenanspruch der geschiedenen Ehefrau als “Kannleistung” nur bestanden, wenn der Versicherte nach den Vorschriften des EheG unterhaltspflichtig gewesen sei; dieser Anspruch habe nur einer früheren Ehefrau zugestanden, die nicht wieder geheiratet habe. Mit der Neuregelung habe das Gesetz zwar die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erleichtert; es habe aber nicht den Personenkreis der Anspruchsberechtigten gegenüber dem früheren Recht erweitert. Hätte das Gesetz dies tun wollen, so hätte es dies auch im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen für die “echte Witwe” eindeutig zum Ausdruck bringen müssen.
Das 1. EheRG hat an diesem Verständnis des § 1265 RVO nichts geändert. Denn die mit dem 1. EheRG eingefügte Vorschrift des § 1586a BGB, wonach die durch Wiederheirat erloschene Unterhaltsberechtigung des geschiedenen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen wieder auflebt, gilt nach Art 12 Nr 3 Abs 2 des 1. EheRG nur für solche Ehen, die nach neuem Recht geschieden worden sind; für den nachehelichen Unterhalt von vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten ist das bis dahin gültige Recht, also auch § 67 EheG, weiterhin anzuwenden. Nach neuem Recht geschiedene Ehegatten können aber auch keinen Anspruch auf Geschiedenenwitwen- oder -witwerrente mehr erwerben. Ihre Versorgung wird mit der zweiten Eheschließung allein auf die zweite Ehe gestellt (vgl BSG Urteil vom 9. September 1986 – 5b RJ 68/85 – SozR 2200 § 1265 Nr 81).
c) Im Gesetzgebungsverfahren des RRG 1992 sind Fragen der Gestaltung des Rechts der Witwenrenten erörtert worden, ohne dass der mit dem früheren Recht verbundene Ausschluss einer Hinterbliebenenrente an geschiedene Ehegatten, die zu Lebzeiten des Versicherten wieder geheiratet haben, eine Rolle gespielt hätte (vgl Bericht des federführenden BT-Ausschusses BT-Drucks 11/5530, S 24 f). Geändert wurde die frühere Rechtslage für den Rentenanspruch nach dem vorletzten Ehegatten lediglich insoweit, als – durch Wegfall des im Regierungsentwurf in § 46 Abs 3 SGB VI sowie in § 238 Abs 4, der § 243 Abs 4 SGB VI entspricht, noch enthaltenen entsprechenden Zusatzes – es für den Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente nach Wiederheirat nicht mehr erforderlich ist, dass “sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten”. Dies geschah wegen der sonst vereinzelt noch fortwirkenden Schlechterstellung von Witwen in der Arbeiterrentenversicherung gegenüber der Angestelltenversicherung auf Grund des vor 1949 geltenden Rechts (BT-Drucks 11/5530, S 25, 43). Der Wegfall des entsprechenden Zusatzes in § 238 Abs 4 SGB VI wurde lediglich als Folgeänderung zur Änderung in § 46 SGB VI gesehen (BT-Drucks 11/5530, S 54). Soweit die Vorschriften über die Witwen- und Witwerrenten im Übrigen anders gegliedert und auch begrifflich neu gestaltet wurden, waren damit keine materiellen Änderungen verbunden (vgl Kamprad in Hauck/Noftz, SGB-Komm, K § 46 SGB VI, RdNr 2, Stand Juli 2002, K § 243, RdNr 97, Stand August 2001).
Für eine beabsichtigte Änderung der Rechtslage, wie sie von der Revision unterstellt wird, wäre aber ein entsprechender Hinweis zu erwarten gewesen, weil sich dadurch eine unterschiedliche Behandlung der nach altem Eherecht geschiedenen Ehegatten ergeben hätte. Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente hätten nur diejenigen geschiedenen Ehegatten, denen trotz ihrer Wiederheirat gegen den früheren Ehegatten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod noch (weiterhin oder wieder) ein Unterhaltsanspruch aus sonstigem Grund zustand oder denen der frühere Ehegatte trotz der Wiederheirat im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem Tod tatsächlich Unterhalt gezahlt hat, während geschiedenen Ehegatten mit einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch wegen des nach altem Eherecht mit einer Wiederheirat verbundenen endgültigen Wegfalls eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs keine Witwenrente oder Witwerrente nach § 243 SGB VI erhalten könnten. Dies bedürfte schon deshalb einer Rechtfertigung, weil mit der Anknüpfung an das alte Eherecht unter dem Recht der RVO – wie oben dargelegt – in erster Linie auf die sich daraus ergebenden rechtlichen Wirkungen für die Versorgung des geschiedenen Ehegatten abgestellt wird und dieser Gedanke bei einer derartigen Differenzierung zurücktreten würde.
Der Ausschluss der Klägerin vom Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung ihres ersten Ehemannes benachteiligt sie nicht in verfassungswidriger Weise. Das BVerfG hat bereits zum früheren Recht festgestellt, dass die Differenzierung zwischen geschiedenen Frauen, die sich nicht wieder verheiratet haben, und solchen, die noch zu Lebzeiten ihres Ehegatten wieder geheiratet haben, mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar sei, weil für diese Differenzierung sachliche Gründe bestünden (BVerfG Kammerbeschluss vom 8. Juli 1987 – 1 BvR 568/87 – SozR 2200 § 1265 Nr 85). Dabei hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass im Fall der Wiederheirat ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den neuen Ehepartner besteht und die gesetzliche Unterhaltspflicht nach § 1586 Abs 1 BGB erloschen ist. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, wenn der überlebende Ehegatte hinsichtlich seiner Hinterbliebenenversorgung auf die Ansprüche aus der zweiten Eheschließung verwiesen werde. Der Senat hat keinen Anlass, dies für § 243 SGB VI anders zu beurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
NZS 2005, 491 |
SGb 2005, 102 |
SozR 4-2600 § 243, Nr. 2 |